Verpackungsgesetz: Was müssen (Online-)Händler beachten?

Seit dem 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Es definiert die Pflichten von Herstellern und Händlern von Verpackungen.

Wen betrifft das VerpackG?

Das VerpackG gilt für alle "Hersteller", die ein verpacktes Produkt - unabhängig ob klein oder groß - im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch oder online an den "privaten Endverbraucher" als Erste verkaufen. Das VerpackG gilt auch unabhängig von der Menge, also bereits ab dem ersten gewerbsmäßig vertriebenen verpackten Produkt.
  • „Hersteller“ in Sinne des Gesetzes ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig importiert.
  • "Privater Endverbraucher" sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind beispielsweise Kinos, Kioske, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser, Schulen etc.
  • "Systembeteiligungspflichtige Verpackungen" sind mit Produkten befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim "privaten Endverbraucher" als Abfall anfallen.

Was müssen Hersteller und (Online-) Händler beachten?

Ab 1. Januar 2019 muss sich der Hersteller vor dem Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) registrieren und jährlich eine Mengenmeldung abgeben. Diese  - neue - Registrierungspflicht gilt für alle Hersteller, egal wie viele Verpackungen sie vertreiben. Zudem müssen sich Hersteller weiterhin bei einem der zugelassenen sogenannten dualen System anmelden und dort ihre Verpackungsmengen lizenzieren. Ab einer gewissen Menge je Materialart, muss zudem  - wie bisher - eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.
Ausführliche Informationen zum Verpackungsgesetz sind abrufbar unter "Weitere Informationen".