Die IHK-Wahlordnung

Wir stellen Ihnen die aktuelle Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin zur Verfügung.

      Wahlordnung

der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vom 23.09.2020 (geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 20. März 2024)

§ 1  Wahlmodus

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 44 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 44 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe und in einen anderen Wahlbezirk. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 23 bekannt zu machen.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 22 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gemäß § 7 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 22 besetzt.
(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 v.H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.
(5) Die Vollversammlung kann beschließen, dass Nachfolgewahlen bis zur nächsten Wahl zurückgestellt werden, wenn diese im letzten Jahr der Wahlperiode erforderlich werden.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG.
Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Dabei richtet sich die Anzahl der Sitze in den Wahlgruppen und Wahlbezirken insbesondere nach der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen, der Beschäftigtenzahl und dem Gewerbeertrag.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
A. Industrie
Zu dieser Wahlgruppe gehören alle Gewerbetreibenden, die unter Anwendung fabrikmäßiger und kaufmännischer Einrichtungen Industrieerzeugnisse fertigen oder veredeln und nicht mit ihrem ganzen Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen sind, außerdem die Betriebe der Wasser-, Gas‑ und Elektrizitätsgewinnung und ‑verteilung, des Bergbaues sowie industrielle Bauunternehmungen und Druckereien.
B. Groß‑ und Außenhandel
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des Groß‑ und Außenhandels, die hauptsächlich von ihnen nicht selbst hergestellte Waren in größerem Umfange vertreiben und in der Regel nicht an den Verbraucher absetzen, einschließlich der Verlage.
C. Einzelhandel
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des Einzelhandels, die Waren im Einzelverkauf an den Verbraucher absetzen, einschließlich der Apotheken.
D. Kreditinstitute
Zu dieser Wahlgruppe gehören Privatbanken, öffentlich‑rechtliche Banken und Genossenschaftsbanken sowie alle sonstigen Gewerbetreibenden, die sich mit Bank‑, Kredit‑ und Wechselgeschäften jeder Art befassen.
E. Verkehr und Schifffahrt
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des gesamten Verkehrsgewerbes einschließlich Lagerei und Schifffahrt.
F. Tourismuswirtschaft und Gastgewerbe
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des Gastgewerbes und weiterer dem Fremdenverkehr zuzuordnender Gewerbezweige.
G. Versicherungen
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende, die sich mit Versicherungen jeder Art befassen.
H. Beratungs‑, Vermittler‑ und sonstiges Dienstleistungsgewerbe
Zu dieser Wahlgruppe gehören Wirtschaftsprüfungs‑, Steuerberatungs‑ und Treuhandgesellschaften; Baubetreuungsgesellschaften; die Betriebe des Handelsvertreter‑, Makler‑ und Vermittlergewerbes (auch Kreditvermittlung), soweit sie nicht unter die Wahlgruppen B, E und G fallen sowie Lichtspieltheater; Leihbüchereien; Buchgemeinschaften; Garagen.
(3) Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören könnten, sind grundsätzlich in derjenigen Wahlgruppe wahlberechtigt, die ihrer hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht.
(4) Für die nach § 7 Abs. 2 gebildeten Wahlgruppen A, B, C, F und H werden folgende Wahlbezirke nach der Landkreisstruktur am 3. September 2011 gebildet:
      a) Landeshauptstadt Schwerin
      b) Nordwestmecklenburg
      c) Ludwigslust-Parchim
In den übrigen Wahlgruppen ist der IHK-Bezirk der Wahlbezirk.
(5) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung wie in der Anlage zur Wahlordnung beschlossen. Vor dem Beginn einer Wahl zur Vollversammlung ist die Mandatsverteilung je Wahlgruppe und Wahlbezirk rechtzeitig nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 zu ermitteln und als Anlage zur Wahlordnung zu beschließen.

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

(1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode einen Wahlausschuss, der aus dem Vorsitzenden und dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung.
Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Wahlausschuss kann Wahlhelfer bestimmen, die durch den Hauptgeschäftsführer zu benennen sind, um sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung zu bedienen. Der Wahlausschuss wird von einem Mitarbeiter der IHK betreut und kann einzelne Aufgaben auf diesen übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten

(1) Die IHK stellt nach den Vorgaben des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen während der üblichen Dienstzeiten durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen. Eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail an die in der Wahlbekanntmachung aufgeführte Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse ist zulässig. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge und stellt nach deren Erledigung die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis zwei Tage vor Ablauf der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatz 4 entstanden ist. § 9 Abs. 4 S. 2 gilt entsprechend.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Bewerber (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 11 Abs. 3) sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4, 5 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
Er macht auch die Postanschrift, Fax-Nr. sowie die E-Mail-Adresse für die Anträge nach § 9 Abs. 4 und für die Einreichung der Wahlvorschläge nach § 11 Abs. 1 bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, in angemessener Frist nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Einspruchsfrist Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.

§ 11 Kandidatenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen. Eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail an die in der Wahlbekanntmachung aufgeführte Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse ist zulässig. Die Bewerber müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für die sie vorgeschlagen werden.
Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). Der Wahlvorschlag kann alternativ von einem oder mehreren weiteren Wahlberechtigten unterzeichnet werden (fakultativer Fremdvorschlag). Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen.
(5) Bei folgenden Mängeln sind die Wahlvorschläge ungültig:
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2, 3 wurde nicht eingehalten.
c) (entfallen)
d) Der Bewerber ist nicht wählbar.
e) Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
f) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(8) Die Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich im Mitteilungsblatt und auf der Internetseite der IHK zu Schwerin vorzustellen. Über Art und Umfang beschließt zuvor der Wahlausschuss.

§ 12 Durchführung der Wahl

Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl) und zusätzlich in elektronischer Form (elektronische Wahl). Die Stimmabgabe ist nur einmal – entweder in elektronischer Form oder per Briefwahl – zulässig.

§ 13 Briefwahl

 (1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1).
(2) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 14 Elektronische Wahl

(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten mit den Unterlagen gem. § 13 Abs. 2 einen Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – entweder in elektronischer Form oder per Briefwahl – abgeben kann und die als vertraulich gekennzeichneten Zugangsdaten (Login-Kennung und Passwort) sowie die URL zum Wahlportal und eine Anleitung zur Nutzung des Onlinewahlsystems.

(2) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses und der für die IHK verbindlichen europäischen und nationalen Datenschutzrechtsnormen bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Absatz 1 generiert und über die Wahlnummer den zu versendenden Wahlunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass die IHK die Zugangsdaten nicht bestimmten Wahlberechtigten zuordnen kann.
(3) Die Wahlberechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.

(4) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff.

(5) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden und verpflichtet in schriftlicher Form sämtliche mit der Durchführung der elektronischen Wahl beauftragten Personen und Firmen auf das Wahlgeheimnis und zur Einhaltung der für die IHK verbindlichen europäischen und nationalen Rechtsnomen zum Datenschutz.

(6) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Stimmzettel für die Briefwahl von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der verschlossene Wahlumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen.

(7) Ein Wähler darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern der für die Wahlhandlung genutzte Computer durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen.

§ 15 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann und kein Rückschluss auf den Wähler möglich ist.
(3) Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen.
(4) Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden.
(5) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren.
Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adresse des Wahlberechtigten dürfen nicht in einer das Wahlgeheimnis und den Datenschutz verletzenden Weise protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Angriffen auf das Wahlsystem notwendig ist und kein Rückschluss vom Wähler auf dessen Stimmabgabe möglich ist.
(6) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses muss technisch sichergestellt werden, dass die elektronische Wahlurne und die elektronische Wählerliste getrennt gehalten werden, indem die elektronische Wahlurne und die elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder indem die Trennung durch eine technisch in gleicher Weise sichere Lösung gewährleistet ist.
(7) Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(8) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 16 Technische Anforderungen an das elektronische Wahlsystem

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere  den aktuellen Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder einem vergleichbaren oder höheren Schutzstatus. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
(3) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum jeweiligen Wähler möglich ist.
(4) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung
der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. Es sind technische Maßnahmen zu implementieren, die die unbemerkte Veränderung der Stimmeingabe verhindern.

§ 17 Störung der elektronischen Wahl

(1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt, sofern noch ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besteht. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) Störungen im Sinne der Abs. 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

§ 18 Auszählung

(1) Nach Ablauf der Wahlfrist treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfer zusammen, um die Wahlurne und die Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Liegt keine ungültige Stimmabgabe vor, sind die auf die Kandidaten jeweils entfallenden Stimmen zu vermerken. Stellen sich Mängel heraus, die die Stimmabgabe ungültig machen, ist der Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zurückzulegen und gesondert aufzubewahren.
(2) Der Wahlausschuss kann nähere Regelungen zum Ablauf dieses Auszählungsverfahrens treffen. Dabei hat er die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten.
(3) Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlgruppe und Wahlbezirk nach der Wählerliste und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen sind in der Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen erhält der Hauptgeschäftsführer nach Abschluss der Wahlen. Alle Wahlunterlagen sind so lange sicher aufzubewahren, bis die jeweilige Wahl rechtswirksam abgeschlossen ist und die aus der nächsten Wahl hervorgegangene Vollversammlung zusammengetreten ist.
(4) Für die elektronische Wahl ist für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig. Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte IHK-öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von drei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Es sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise und entsprechend der Dauer des Absatz 3 Satz 5 zu speichern.

§ 19 Gültigkeit der Stimmen

(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 20 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.

§ 21 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich bei der IHK eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 22 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl

(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens einem unmittelbar gewählten Mitglied oder dem Präsidium mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden.
(3) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(4) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 23 bekanntzumachen.
(5) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die Nachfolgewahl gem. § 2 Abs. 2, wer in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk wählbar ist.

§ 23 Bekanntmachung

Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der IHK zu Schwerin.

§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 23. September 2020 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 außer Kraft.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.“

Anlage zu § 7 Abs. 5

der Wahlordnung der IHK zu Schwerin vom 23. September 2020, geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 20. März 2024.
Abkürzungen:
SN = Landeshauptstadt Schwerin
NWM = Nordwestmecklenburg
LUP = Ludwigslust-Parchim
IHK = IHK-Bezirk