IHK-Wirtschaftssatzung 2025

Beschluss der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vom 04.12.2024. Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Geschäftsjahr 2025
"Die Vollversammlung der IHK zu Schwerin hat in der Sitzung am 4. Dezember 2024 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I. S. 3306) und der Beitragsordnung der IHK zu Schwerin vom 24.03.2004, zuletzt geändert am 29.11.2017 („Wirtschaftskompass“ 1/2018, S. 41), folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2025 (01.01.2025 bis 31.12.2025) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird

1. im Erfolgsplan (Plan-GuV)

mit der Summe der Erträge in Höhe von 7.521.800 Euro
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 9.404.800 Euro
mit dem Ergebnisvortrag aus Vorjahren in Höhe von 1.554.200 Euro
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 328.800 Euro

2. im Finanzplan

mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 1.013.600 Euro
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.167.600 Euro
mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 1.013.600 Euro
mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 2.813.200 Euro
festgestellt.

II. Beitrag

  1. Von natürlichen Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragenen Vereinen, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben.

    Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der
    Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

    IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zu Schwerin zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der nach dieser Wirtschaftssatzung zu leistende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.
  2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
    2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
    a)
    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
    Gewerbebetrieb, bis 15.340,00 Euro
    40,00 Euro
    b)
    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
    Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 bis 25.000,00 Euro
    120,00 Euro
    c)
    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
    Gewerbebetrieb, von über 25.000,00 bis 40.000,00 Euro
    190,00 Euro
    d)
    mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
    Gewerbebetrieb, von über 40.000,00 bis 50.000,00 Euro
    230,00 Euro
    2.2. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 50.000,00 Euro 230,00 Euro
    2.3. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 50.000,00 bis 75.000,00 Euro 350,00 Euro
    2.4. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 75.000,00 bis 100.000,00 Euro 500,00 Euro
    2.5. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 100.000,00 Euro 900,00 Euro
    2.6. allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziffer II vom Beitrag befreit sind und eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    a)
    - mehr als 100 Beschäftigte
    - mehr als 8.200.000,00 Euro Umsatz
    1.500 Euro
    b)
    - mehr als 250 Beschäftigte
    - mehr als 16.400.000,00 Euro Umsatz
    3.000 Euro
    c)
    - mehr als 500 Beschäftigte
    - mehr als 24.600.000,00 Euro Umsatz
    6.000 Euro
    d)
    - mehr als 750 Beschäftigte
    - mehr als 32.800.000,00 Euro Umsatz
    9.000 Euro
    e)
    - mehr als 1.000 Beschäftigte
    - mehr als 41.000.000,00 Euro Umsatz
    12.000 Euro
    auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. - 2.5. zu veranlagen wären.
  3. Als Umlagen sind zu erheben 0,10 % des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
  4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2025.
  5. a) Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung (vorläufige Veranlagung) des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb
    des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz und Anzahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag oder für die Freistellung vom Beitrag erheblich sind.

    b) Soweit keine Gewerbeerträge größer als „0 Euro” vorliegen, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.

    c) Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt und eine Veranlagung durchgeführt.

    d) Als Vorauszahlung auf die Umlage werden 0,10 % des Gewerbeertrages, hilfsweise des
    Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben. Die endgültige Festsetzung und Abrechnung des
    Grundbeitrages und der Umlage erfolgt nach Vorliegen des Gewerbeertrages, hilfsweise
    des Gewinns aus Gewerbebetrieb, für das Bemessungsjahr.
  6. Für das Jahr 2025 werden als Grundbeitrag und Umlage je 80 % der unter II.2, II.3 und II.5.d ausgewiesenen Werte erhoben.

III. Kredite

1. Investitionskredite

Für Investitionen können keine Kredite aufgenommen werden.

2. Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 2.000.000 Euro aufgenommen werden.“
Schwerin, den 04.12.2024
gez. Matthias Belke, Präsident
gez. Peter Todt, amt. Hauptgeschäftsführer