Ab 27.09.2026 neue Regelungen im UWG: Greenwashing ade
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 12.02.2026 werden die Vorgaben der EU Richtlinie (EU) 2024/825 ("EmpCo") in deutsches Recht umgesetzt. Der Regelungsansatz ist klar: Vage, pauschale oder nicht belegbare Nachhaltigkeitswerbung soll deutlich zurückgedrängt werden. Das Gesetz tritt grundsätzlich am 27.09.2026 in Kraft, eine einzelne Änderung tritt bereits am 19.06.2026 in Kraft. Für die hier behandelten “Greenwashing” Themen ist in der Praxis vor allem der 27.09.2026 maßgeblich.
1. Was ändert sich?
Neu sind vor allem zusätzliche per-se-Verbote in der “Schwarzen Liste” (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) und präzisierte Irreführungsmaßstäbe im UWG. Wichtig ist: Viele Themen waren schon bisher über die allgemeinen Irreführungsregeln angreifbar, künftig kommen aber klare Verbots- und Nachweisanforderungen hinzu.
"Allgemeine” Umweltaussagen nur noch unter engen Voraussetzungen
Künftig ist eine nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage unzulässig. Entscheidend ist dabei, was überhaupt als “allgemeine Umweltaussage” gilt: Eine Aussage ist “allgemein”, wenn sie nicht in einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und die Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt.
Wenn es sich um eine “allgemeine” Aussage handelt, ist sie nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, zum Beispiel über das EU-Umweltzeichen oder offiziell anerkannte Typ I Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024.
Praxisfolgen für Unternehmen: Statt pauschal mit “grün”, “umweltfreundlich” oder “nachhaltig” zu werben, sollte die Aussage auf demselben Medium konkretisiert werden und es sollten belastbare Belege vorliegen. Andernfalls droht ein Verstoß gegen die neue “Schwarze Liste” und damit ein besonders hohes Abmahnrisiko.
Keine übergreifenden Aussagen, wenn nur Teilaspekte “grün” sind
Unzulässig ist künftig eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft.
Beispiel: Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darf nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei “umweltfreundlich”.
“CO₂ neutral”, “klimaneutral” und Kompensation, produktbezogene Claims werden stark eingeschränkt
Neu verboten ist eine Aussage, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen habe. Das betrifft typische produktbezogene Claims wie “CO₂-neutral” oder “klimaneutral”, wenn die “Neutralität” im Kern über Zertifikate oder Offsetting hergestellt wird.
Aussagen über tatsächliche Emissionsreduktionen und konkrete Maßnahmen können weiterhin zulässig sein, sie müssen dann aber präzise, belegbar und sauber abgegrenzt sein, ohne den Eindruck einer “Produktneutralität durch Kompensation” zu erzeugen.
Wichtig zur Reichweite: Die neue per-se-Regel erfasst nach der Einordnung des Umweltbundesamts unternehmensbezogene Aussagen nicht unmittelbar, diese bleiben aber weiterhin am allgemeinen Irreführungsmaßstab messbar.
Nachhaltigkeitssiegel: “Self-made” ohne System reicht nicht mehr
Künftig ist es unzulässig, ein Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Das trifft insbesondere reine Eigenlabels ohne nachvollziehbare Kriterien und ohne externe Absicherung.
Praxisfolgen für Unternehmen: Unternehmen sollten bei verwendeten Siegeln prüfen, ob ein echtes Zertifizierungssystem dahintersteht, einschließlich transparenter Kriterien und überprüfbarer Vergabeprozesse.
Zukunftsbezogene Umweltversprechen: Ziele nur noch mit belastbarem Umsetzungsplan
Wer gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung trifft, handelt künftig irreführend, wenn diese Aussage nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Dazu gehören messbare und zeitgebundene Ziele, Ressourcenzuweisung und eine regelmäßige Prüfung durch unabhängige externe Sachverständige, deren Erkenntnisse verfügbar gemacht werden.
Irrelevante Vorteile und gesetzlich vorgeschriebene Maßgaben als Werbeargument
Zwei Punkte sind besonders abmahnträchtig:
Irrelevante Vorteile: Es ist irreführend, mit Vorteilen zu werben, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben.
Gesetzliche Anforderungen als Besonderheit: Unzulässig ist außerdem, Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte einer Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots zu präsentieren.
Vergleichsportale: Transparenz zur Methode wird "wesentliche Information"
Wer Produkte vergleicht und dabei Informationen zu ökologischen oder sozialen Merkmalen oder Zirkularitätsaspekten bereitstellt, muss künftig insbesondere Angaben zur Vergleichsmethode, zu den einbezogenen Produkten und Lieferanten sowie zu den Maßnahmen zur Aktualität der Informationen bereitstellen. Diese Angaben gelten ausdrücklich als wesentliche Informationen.
2. Sanktionen und Durchsetzung
In der Praxis bleibt UWG-Durchsetzung weiterhin häufig zivilrechtlich, zum Beispiel über Abmahnungen und Unterlassungsansprüche. Daneben sieht das UWG für besondere Konstellationen Bußgelder vor.
Die im Zusammenhang mit “4 Prozent” genannten Bußgelder knüpfen nicht pauschal an UWG Verstöße an, sondern an weitverbreitete Verstöße oder Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne von § 5c UWG. § 5c beschreibt den Anwendungsbereich dieser behördlichen Durchsetzungsschiene.
Die Bußgeldregel des § 19 UWG setzt daran an: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 Verbraucherinteressen verletzt. Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. “Jahresumsatz” ist dabei die Summe der Umsatzerlöse in den EU Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind.
Damit ist der “4-Prozent-Rahmen” ein Sonderfall für bestimmte großflächige Verbraucherrechtsverstöße, nicht die Standardfolge jeder UWG Abmahnung.
3. Checkliste: Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Claim Inventur: Alle Umwelt, Klima, Nachhaltigkeitsaussagen erfassen, auch auf Verpackungen, Webseiten, Social Media, Produktdatenblättern
- Vage Aussagen entschärfen: Pauschale Begriffe nur noch verwenden, wenn entweder anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist oder die Aussage auf demselben Medium klar und hervorgehoben präzisiert wird
- Offsetting Kommunikation prüfen: Keine Produktneutralität über Kompensation kommunizieren. Klimaschutzprojekte nur so darstellen, dass keine Produktneutralität suggeriert wird
- Siegel prüfen: Nur Siegel mit Zertifizierungssystem oder staatlicher Festsetzung einsetzen
- Zukunftsziele absichern: Versprechen wie „bis 2030 klimaneutral“ nur mit überprüfbarem Plan, Ressourcen, externer Prüfung und Transparenz
- Rechts und Faktencheck etablieren: Marketing, Nachhaltigkeit, Compliance enger verzahnen, Belegmappe je Claim anlegen
4. Fazit
Ab Herbst 2026 wird Nachhaltigkeitskommunikation deutlich formaler und beweislastiger. Das größte Risiko liegt bei pauschalen Image-Claims, bei Kompensationsneutralität auf Produktebene und bei selbst entworfenen Siegeln ohne echtes Zertifizierungssystem. Wer präzise formuliert, sauber belegt und die Reichweite von Aussagen klar begrenzt, reduziert das Abmahn, Haftungs und Reputationsrisiko spürbar.
