Vergaberecht 2026: Neue Schwellenwerte, neue Wertgrenzen, neue Zuständigkeiten
Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Vergaberecht mehrere Änderungen, die öffentliche Auftraggeber und Unternehmen als Bieter gleichermaßen betreffen. Im Fokus stehen die aktualisierten EU-Schwellenwerte, neue Wertgrenzen in der VOB/A sowie eine gesetzliche Neuregelung zur gerichtlichen Zuständigkeit in Vergabesachen.
1. Aktualisierte EU-Schwellenwerte seit 1. Januar 2026
Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten die europaweiten Vorgaben, insbesondere die Veröffentlichungspflichten auf EU-Ebene. Die neuen Werte (jeweils netto, ohne Umsatzsteuer) lauten:
| Bereich | Schwellenwert ab 01.01.2026 | bisher |
|---|---|---|
| Bauleistungen (klassische Auftraggeber, 2014/24/EU) | 5.404.000 EUR | 5.538.000 EUR |
| Liefer- und Dienstleistungen, zentrale Regierungsdienststellen (2014/24/EU) | 140.000 EUR | 143.000 EUR |
| Liefer- und Dienstleistungen, subzentrale Auftraggeber (2014/24/EU) | 216.000 EUR | 221.000 EUR |
| Bauleistungen (Sektoren, 2014/25/EU) | 5.404.000 EUR | 5.538.000 EUR |
| Liefer- und Dienstleistungen (Sektoren, 2014/25/EU) | 432.000 EUR | 443.000 EUR |
| Konzessionen (2014/23/EU) | 5.404.000 EUR | 5.538.000 EUR |
| Verteidigung, Bauleistungen (2009/81/EG) | 5.404.000 EUR | 5.538.000 EUR |
| Verteidigung, Liefer- und Dienstleistungen (2009/81/EG) | 432.000 EUR | 443.000 EUR |
2. Vergabesachen: Zuständigkeit der Landgerichte unabhängig vom Streitwert
Mit Gesetz vom 11. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) werden Vergabesachen künftig unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen. Rechtsgrundlage sind die neu eingefügten Regelungen in §§ 71 Abs. 2 Nr. 8 sowie 72a Abs. 1 d) Nr. 8 GVG.
Für die Praxis bedeutet das vor allem: Streitigkeiten, die als Vergabesachen in diesem Sinne einzuordnen sind, laufen nicht mehr über die Amtsgerichte. Unternehmen sollten dies bei der prozessualen Einschätzung von vergabebezogenen Streitigkeiten im Blick haben.
3. VOB/A: neue Auftragswertgrenzen im Unterschwellenbereich
Für Bauleistungen wurden die Wertgrenzen in der VOB/A angepasst. Künftig gelten (jeweils netto): Direktaufträge bis 50.000 Euro gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A, freihändige Vergaben bis 100.000 Euro gemäß § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A sowie beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A. Zudem entfällt die bisherige Differenzierung nach Gewerken bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Die Änderung wurde am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16.12.2025 B7).
4. UVgO: Erleichterungen für Direktaufträge beim Bund
Das Bundeswirtschaftsministerium hat abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe niedrigvolumiger Aufträge im Unterschwellenbereich veröffentlicht. Danach können Vergabestellen des Bundes Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro netto vergeben. Die übrigen Voraussetzungen des § 14 UVgO bleiben unberührt. Ebenso gelten die Grundsätze Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fort, zudem ist die Korruptionspräventionsrichtlinie der Bundesregierung zu beachten. Veröffentlichung im Bundesanzeiger: BAnz AT 29.12.2025 B1.
Praktische Hinweise für Unternehmen
Für Unternehmen lohnt sich ein kurzer Check der eigenen Angebots- und Vertriebsprozesse: Durch die angepassten Wertgrenzen können Verfahren im Unterschwellenbereich häufiger als Direktauftrag oder in vereinfachten Verfahrensarten durchgeführt werden. Das erhöht die Bedeutung von Marktansprache, Eintragung in Bieterdatenbanken und einer sauberen, schnell abrufbaren Eignungsdokumentation.
Zugleich sollten Unternehmen die aktualisierten EU-Schwellenwerte bei der Einschätzung von Bekanntmachungspflichten und Marktzugängen berücksichtigen, insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
