Haftung wegen unvollständiger Rechtsformbezeichnung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 13.01.2022 (Az. III ZR 210/20) mit der persönlichen Haftung des Vertreters einer UG (haftungsbeschränkt) bei Auftreten im Geschäftsverkehr ohne vollständigen Rechtsformzusatz befasst.
Im gegenständlichen Fall ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Rechtsverkehr aufgetreten. Der BGH führt aus, dass die Unternehmergesellschaft gemäß § 5a Abs. 1GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen muss. Hieran bestehe ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, da die Unternehmergesellschaft mit einem geringen Stammkapital ausgestattet sein kann. Es bestünde die Gefahr, dass der Geschäftspartner „Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte“.
Die Vertrauenshaftung des Vertreters einer UG (haftungsbeschränkt) greift unter anderem ein, wenn der zwingend vorgeschriebene Zusatz – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ – weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt laut BGH als solcher nicht, „denn - anders als beim Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ - trägt die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.“
Für diesen dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein müsse der Vertreter der Gesellschaft haften.