Merkblatt OHG
1. Allgemeines
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter zur Ausübung eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma zusammenschließen (§ 105 HGB). Sie zählt zu den rechtsfähigen Personengesellschaften. Die OHG ist keine juristische Person im engeren Sinne, kann jedoch ähnlich wie eine solche am Rechtsverkehr teilnehmen: Sie ist parteifähig, kann klagen und verklagt werden sowie Vermögen erwerben und verwalten. Sie ist außerdem insolvenzfähig.
Die OHG ist insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, in denen die Gesellschafter aktiv im Unternehmen mitarbeiten möchten und keine Kapitalgesellschaftsstruktur gewünscht ist. Häufig entsteht eine OHG durch Umwandlung einer GbR, sobald deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Eine Eintragung ins Handelsregister ist für die OHG zwingend.
2. Haftung
Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff. HGB). Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter nicht nur mit seinem Gesellschaftsanteil, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen haftet – unabhängig davon, ob er selbst die Verpflichtung eingegangen ist oder ein anderer Gesellschafter im Namen der Gesellschaft gehandelt hat.
Die Gläubiger der Gesellschaft können wählen, welchen Gesellschafter sie in Anspruch nehmen – alle haften „als Gesamtschuldner“. Im Innenverhältnis kann allerdings eine abweichende Haftungsverteilung vertraglich vereinbart werden, etwa zur Absicherung bestimmter Risiken. Diese interne Regelung hat jedoch keinen Einfluss auf die Außenhaftung gegenüber Dritten.
Eine persönliche Haftungsbegrenzung ist nach außen grundsätzlich nicht möglich. Auch der Zusatz in der Firmierung „OHG“ weist ausdrücklich auf die persönliche Haftung der Gesellschafter hin. Daher ist es besonders wichtig, im Vorfeld zu prüfen, ob eine Rechtsform mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG) geeigneter ist – etwa bei haftungsträchtigen Geschäftsmodellen. Der Abschluss geeigneter betrieblicher Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht) ist ebenfalls dringend zu empfehlen.
3. Gesellschaftsvertrag
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen. Nur ein klar formulierter Vertrag schafft Rechtssicherheit, insbesondere im Streitfall oder bei Eintritt neuer Gesellschafter.
Der Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere folgende Punkte regeln:
- Firma der Gesellschaft (Name) und Sitz
- Gegenstand des Unternehmens
- Dauer der Gesellschaft
- Einlagen der Gesellschafter (Bar- oder Sacheinlagen)
- Gewinn- und Verlustverteilung (gesetzlich nach Köpfen, § 121 HGB, falls keine Regelung erfolgt)
- Vertretung und Geschäftsführung (wer ist allein oder gemeinschaftlich vertretungsbefugt?)
- Ausscheiden, Kündigung und Abfindung eines Gesellschafters
- Wettbewerbsverbot und Nachfolgeklauseln
Tipp: Viele Konflikte in der Praxis beruhen auf unvollständigen oder unklaren Gesellschaftsverträgen. Eine rechtliche Beratung bei Vertragserstellung ist daher empfehlenswert.
4. Firma und Geschäftsauftritt
Die OHG muss unter einer sogenannten Firma im Handelsregister eingetragen werden. Die Firma ist der Name, unter dem die Gesellschaft im Geschäftsverkehr auftritt. Sie kann als Personenfirma (z. B. „Müller & Schulze OHG“), Sachfirma („TN Textilhandel Nord OHG“) oder gemischte Firma (z. B. „Müller Bürotechnik OHG“) ausgestaltet sein. Entscheidend ist, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet und von anderen Firmen unterscheidbar ist (§ 18 HGB).
Die Firma muss stets den Rechtsformzusatz „OHG“ enthalten. Pflichten im Geschäftsverkehr: Auf Geschäftsbriefen der OHG müssen gem. § 125a HGB folgende Angaben enthalten sein:
- vollständiger Firmenname mit Rechtsformzusatz
- Ort der Handelsniederlassung
- Registergericht und Handelsregisternummer
- alle Gesellschafter (mit vollständigem Namen)
5. Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet (§§ 114 ff. HGB). Es kann jedoch vertraglich etwas anderes vereinbart werden, z. B. Einzelvertretung oder Gesamtvertretung.
Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis (z. B. Abschluss von Verträgen, Einstellung von Personal), Vertretung das Außenverhältnis gegenüber Dritten (z. B. Vertragsunterzeichnung). Diese beiden Aspekte sollten im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein.
Tipp: Eine nicht klar geregelte Geschäftsführungsbefugnis kann in der Praxis zu rechtlichen Unsicherheiten und Blockaden führen – vor allem bei Meinungsverschiedenheiten unter Gesellschaftern.
6. Entstehung der OHG
Die OHG entsteht durch:
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
- Aufnahme des Geschäftsbetriebs
- Eintragung ins Handelsregister (§ 106 HGB)
Bereits vor der Eintragung kann eine sog. „Vor-OHG“ existieren. In dieser Phase haften die Gesellschafter ebenfalls persönlich. Die Eintragung im Handelsregister wirkt deklaratorisch, macht also die bestehende Gesellschaft nur nach außen erkennbar.
7. Steuern und Buchführung
Die OHG ist steuerlich transparent – das bedeutet: Die Gesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern die einzelnen Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer. Diese Gewinnanteile werden den Gesellschaftern jährlich im Rahmen einer sogenannten „Feststellungserklärung“ zugewiesen.
Neben der Einkommensteuer unterliegt die OHG der Gewerbesteuer. Für sie gilt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro (§ 11 GewStG). Die Gewerbesteuer kann nicht direkt auf die Einkommensteuer angerechnet werden, mindert aber den steuerlichen Gewinn.
Die OHG ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet (§ 238 HGB). Dazu gehört:
- die doppelte Buchführung,
- die Erstellung einer Eröffnungsbilanz,
- die laufende Führung von Geschäftsbüchern (Journal, Hauptbuch, Nebenbücher),
- sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Die Aufbewahrungspflicht für geschäftliche Unterlagen beträgt in der Regel 10 Jahre. Die Buchführungspflichten gelten unabhängig von Umsatzhöhe oder Mitarbeiterzahl – allein aufgrund der Rechtsform. Bei der Einrichtung der Buchführung und steuerlichen Anmeldung (z. B. beim Finanzamt, IHK, Gewerbeamt) empfiehlt sich professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater.
8. Vorteile der OHG
Die OHG bietet eine Reihe von Vorteilen, insbesondere für Gründer und Unternehmer, die im persönlichen Schulterschluss ein Handelsunternehmen betreiben wollen:
- Einfache und kostengünstige Gründung: Es sind keine besonderen Gründungsformalien oder Mindestkapitalvorgaben erforderlich. Die Gründung ist auch formlos möglich, sollte aber durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abgesichert werden.
- Keine Mindestkapitaleinlage: Im Gegensatz zur GmbH oder UG ist kein festes Stammkapital notwendig. Das macht die OHG auch für Gründer mit begrenztem Startkapital attraktiv.
- Flexible interne Organisation: Die Gesellschafter können Umfang und Art der Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Nachfolgeregelungen etc. individuell im Gesellschaftsvertrag regeln.
- Volle Mitgestaltungsmöglichkeiten: Die Gesellschafter sind typischerweise aktiv im Geschäft tätig und können direkt auf unternehmerische Entscheidungen Einfluss nehmen.
- Vertrauensbildender Außenauftritt: Die persönliche Haftung signalisiert Geschäftspartnern Verlässlichkeit und Engagement. Das kann insbesondere im regionalen Mittelstand Vertrauen aufbauen.
- Einfache Umwandlung: Bei Bedarf kann die OHG später problemlos in eine andere Rechtsform überführt werden, etwa in eine GmbH oder GmbH & Co. KG.
9. Risiken und Nachteile
Neben den Vorteilen birgt die OHG auch spezifische Risiken, die vor der Gründung sorgfältig bedacht werden sollten:
- Unbeschränkte persönliche Haftung: Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Diese umfassende Haftung bleibt auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft noch für fünf Jahre für Altverbindlichkeiten bestehen (§ 160 HGB).
- Solidarische Haftung: Auch wenn ein Gesellschafter nicht selbst handelt, kann er für die Verbindlichkeiten mitverantwortlich gemacht werden. Ein Fehlverhalten eines Partners betrifft somit automatisch auch die übrigen.
- Finanzielle Belastung bei Streit: Uneinigkeit unter den Gesellschaftern kann zu kostenintensiven Auseinandersetzungen führen, insbesondere bei fehlenden vertraglichen Regelungen.
- Begrenzte Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten: Eine OHG hat es schwerer, externe Kapitalgeber (z. B. Investoren, Business Angels) zu gewinnen, da keine Anteile im klassischen Sinne handelbar sind.
- Geringere Attraktivität im internationalen Geschäft: Die persönliche Haftung und fehlende Kapitalbindung machen die OHG bei internationalen Partnern oder Investoren weniger attraktiv als etwa eine GmbH.
- Pflicht zur aufwändigen Buchführung: Unabhängig von Umsatz oder Gewinn muss die OHG handelsrechtlich Buch führen und jährlich einen Abschluss erstellen – das verursacht Aufwand und Kosten.
10. Fazit
Die OHG ist eine bewährte Rechtsform für partnerschaftlich geführte Unternehmen mit klarem unternehmerischen Engagement der Gesellschafter. Sie bietet Flexibilität, einfache Gründung und große Handlungsfreiheit, verlangt aber gegenseitiges Vertrauen, Verantwortungsbewusstsein und ein realistisches Risikomanagement.
Die persönliche Haftung sollte nicht unterschätzt werden. Wer sich für eine OHG entscheidet, sollte insbesondere die Haftungsfragen genau prüfen und den Gesellschaftsvertrag mit Sorgfalt und ggf. anwaltlicher Unterstützung ausarbeiten. Ebenso empfiehlt es sich, von Beginn an einen Steuerberater hinzuzuziehen, um Buchführung und steuerliche Pflichten korrekt zu erfüllen.
11. Muster eines Gesellschaftsvertrages
Gesellschaftsvertrag der Muster OHG
zwischen Herrn Max Mustermann, Kaufmann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt,
und
Frau Erika Beispiel, Kauffrau, Beispielweg 2, 12345 Musterstadt,
– nachfolgend „Gesellschafter“ genannt –
– nachfolgend „Gesellschafter“ genannt –
wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt die Firma „Mustermann & Beispiel OHG“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Musterstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Bürobedarf sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
§ 3 Beginn der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags und wird im Handelsregister eingetragen.
§ 4 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 5 Einlagen und Beteiligung
(1) Herr Mustermann bringt eine Bareinlage in Höhe von 10.000 EUR ein.
(2) Frau Beispiel bringt eine Bareinlage in Höhe von 10.000 EUR ein.
(3) Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Jeder Gesellschafter ist einzelvertretungsberechtigt und zur Geschäftsführung berechtigt.
(2) Für außergewöhnliche Geschäfte ist die Zustimmung beider Gesellschafter erforderlich.
§ 7 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Gewinn und Verlust werden zu gleichen Teilen verteilt.
(2) Entnahmen sind nur nach Rücksprache zulässig.
§ 8 Kontenführung und Jahresabschluss
Die Gesellschaft führt Bücher nach HGB. Der Jahresabschluss ist bis zum 30. Juni des Folgejahres aufzustellen.
§ 9 Kündigung und Ausscheiden
(1) Jeder Gesellschafter kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.
(2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters tritt dessen Erbe in die Gesellschaft ein, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
§ 10 Wettbewerbsverbot
Kein Gesellschafter darf während der Dauer der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter ein gleichartiges Unternehmen betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Musterstadt, den 01.06.2025
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Erika Beispiel Max Mustermann
