Merkblatt Kommanditgesellschaft

1.Allgemeines

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.
Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (kurz: pHG, frühere Bezeichnung: Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. KG bzw. die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Es ist nicht möglich, dass der Kommanditist zugleich als pHG in ein und dieselbe KG eintritt, da sich bei einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäftsanteile nicht in einer Person vereinigen können.
Die Kommanditgesellschaft ist eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft. Deshalb sind auf sie - von gewissen Ausnahmen abgesehen - die gesetzlichen Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft anzuwenden (siehe IHKMerkblatt „Offene Handelsgesellschaft“). Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der Haftungsbeschränkung des oder der Kommanditisten.
Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht.
So kann
  • die KG vor Gericht klagen und verklagt werden,
  • die KG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
  • die KG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
die KG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
  • aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
  • über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

2. Haftung

Die persönlich haftenden Gesellschafter haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Übernehmen nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Komplementärstellung, so wird im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt, da die Haftung einer GmbH kraft Gesetzes auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist. (Ist die pHG eine GmbH spricht man regelmäßig von einer GmbH & Co. KG.)
Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar. Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten geleistet, muss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden.
Zu beachten ist, dass jeder Kommanditist unbeschränkt haftet, wenn die Gesellschaft mit seiner Einwilligung ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister beim zuständigen Gericht eingetragen worden ist. Ausnahmsweise haftet er nur mit seiner Kommanditeinlage, wenn den Gläubigern seine Beteiligung als Kommanditist bekannt war und das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

3. Gesellschaftsvertrag

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Vertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon, können derartige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oft die Existenz der Gesellschaft selbst bedrohen.
In jedem Gesellschaftsvertrag sollten insbesondere folgende Punkte geregelt sein:
  • Firma der Gesellschaft
    • Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
    • Er darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
    • Die Firma muss sich deutlich von bestehenden Firmen am selben Ort unterscheiden.
    • Eine bundesweite Recherche zur Namensverfügbarkeit wird empfohlen – Ansprechpartner vermittelt die IHK.
    • Die Firma kann Personen-, Sach-, Fantasiebezeichnungen oder Kombinationen davon enthalten.
    • Die Bezeichnung „OHG“ ist zwingend.
  • Sitz der Gesellschaft (maßgeblich für Registergericht, IHK-Zugehörigkeit, Gerichtsstand)
  • Unternehmensgegenstand (Tätigkeitsfeld möglichst konkret benennen, optionale Erweiterungsklausel)
  • Einlagenarten und Beteiligung (Bar- oder Sacheinlagen, deren Höhe und Fälligkeit)
  • Geschäftsführung und Vertretung (z. B. Einzel-/Gesamtvertretung, Regelungen für Sonderfälle)
  • Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmerecht
  • Dauer des Gesellschaftsverhältnisses (ggf. befristet oder unbefristet)
  • Kündigung, Ausscheiden, Nachfolge, Todesfall
  • Abfindungsklauseln beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Berechnungsgrundlage, Zahlungsmodalitäten)
  • Ausschlussmöglichkeiten von Gesellschaftern
  • Abtretung von Gesellschaftsanteilen
  • Liquidation und Auseinandersetzung
Ein individuell gestalteter Vertrag – idealerweise mit fachkundiger rechtlicher Beratung – ist jedem Gründungsteam zu empfehlen.

4. Geschäftsführung

Grundsätzlich erfolgt die Vertretung der Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der pHG nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Allerdings stehen Kommanditisten gemäß § 166 HGB bestimmte Kontrollrechte zu. Sie dürfen sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft informieren, insbesondere:
  • Einsicht in die Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verlangen,
  • sowie Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft nehmen.
Diese Informationsrechte können durch Gesellschaftsvertrag erweitert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. In der Praxis ist es empfehlenswert, vertraglich zu regeln, ob Kommanditisten bei bestimmten Entscheidungen (z. B. Investitionen, Immobiliengeschäfte) ein Zustimmungsrecht erhalten sollen.

5. Prokuristen

Die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.

6. Anmeldung zur Eintragung der KG in das Handelsregister

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht, Registerabteilung, von sämtlichen Gesellschaftern, also einschließlich der Kommanditisten, vorzunehmen.
Sie hat zu enthalten:
  • den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
  • die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
  • den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat,
  • die Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen.
Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen.
Außerdem müssen die persönlich haftenden Gesellschafter sowie die Prokuristen ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zeichnen. Diese eigenhändige Zeichnung muss öffentlich beglaubigt sein.
Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese gleichfalls unter Angabe der Geschäftsräume anzumelden. Die Anmeldung der Zweigniederlassung erfolgt beim Gericht der Hauptniederlassung. Dieses gibt die Anmeldung mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen an das Gericht der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister weiter. Ist die Eintragung dort erfolgt, so wird dies auch im Register der Hauptniederlassung vermerkt.

7. Auftreten im Geschäftsverkehr

Kommanditgesellschaften, die ein Geschäftslokal haben, sind verpflichtet, den Firmennamen an der Außenseite oder am Eingang des Geschäftslokals in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Außerdem müssen - sofern nicht aus dem Firmennamen ersichtlich - der Vor- und Zuname des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters bzw. bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern die Vor- und Zunamen von mindestens zwei persönlich haftenden Gesellschaftern angebracht werden. Hat die KG mehr als zwei persönlich haftende Gesellschafter, ist auf das Vorhandensein weiterer persönlich haftender Gesellschafter durch einen Zusatz hinzuweisen. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für Messen, Ausstellungen und Märkte.
Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben notwendig:
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen nur juristische Personen persönlich haftende Gesellschafter sind (z. B. GmbH & Co. KG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
  • Firmen der Gesellschafter sowie deren
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
  • Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer und - falls vorhanden - des
  • Aufsichtsratsvorsitzenden (bei GmbH)
  • Vor- und Zunamen aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (bei AG)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Die Geschäftsführer können vom Amtsgericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.
8. Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden von Gesellschaftern
Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst durch:
  • den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
  • Beschluss der Gesellschafter,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
  • gerichtliche Entscheidung.
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
  • Tod des Gesellschafters, beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft – wenn vertraglich nicht anders festgelegt - mit den Erben fortgesetzt,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Kündigung des Gesellschafters,
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

9. Muster Gesellschaftsvertrag

Hinweis: Dieses Muster dient lediglich als Orientierung. Für eine rechtssichere Vertragsgestaltung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
Gesellschaftsvertrag der Muster KG
zwischen Herrn Max Mustermann, Kaufmann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, (Komplementär)
und
Frau Erika Beispiel, Kauffrau, Beispielweg 2, 12345 Musterstadt, (Kommanditistin)
– nachfolgend „Gesellschafter“ genannt –
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt die Firma „Musterhandel KG“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Musterstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Bürobedarf sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.
§ 3 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 4 Einlagen
(1) Der Komplementär bringt eine Bareinlage in Höhe von 10.000 EUR ein.
(2) Die Kommanditistin bringt eine Bareinlage in Höhe von 20.000 EUR ein.
(3) Weitere Einlagen, auch Sacheinlagen, können durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss zugelassen werden.
(4) Die Einlagen sind vollständig auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung ist ausschließlich der Komplementär berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Kommanditistin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
(3) Die Gesellschaft wird durch den Komplementär allein vertreten.
§ 6 Gewinn-, Verlustverteilung und Entnahmen
(1) Der Jahresgewinn wird im Verhältnis der eingebrachten Kapitalanteile verteilt, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen.
(2) Verluste tragen die Gesellschafter ebenfalls im Verhältnis ihrer Anteile, wobei der Verlustanteil der Kommanditistin ihre Hafteinlage nicht übersteigen darf.
(3) Entnahmen sind dem Komplementär jederzeit möglich, der Kommanditistin nur nach Zustimmung des Komplementärs.
§ 7 Informations- und Kontrollrechte
Die Kommanditistin ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen sowie den Jahresabschluss einzusehen (§ 166 HGB).
§ 8 Kündigung, Ausscheiden und Nachfolge
(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
(2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters treten die Erben in die Gesellschaft ein, sofern keine abweichende Regelung besteht. Die übrigen Gesellschafter können binnen 6 Monaten den Fortbestand mit den Erben ablehnen.
(3) Scheidet ein Gesellschafter aus, hat er Anspruch auf eine Abfindung in Höhe seines Kapitalanteils zu Verkehrswerten. Die Auszahlung kann ratenweise erfolgen.
§ 9 Ausschluss und Abtretung von Anteilen
(1) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden.
(2) Die Übertragung oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.
§ 10 Wettbewerbsverbot
(1) Der Komplementär verpflichtet sich, während der Dauer der Gesellschaft keine gleichartigen Geschäfte im eigenen Namen oder für Dritte zu betreiben.
(2) Die Kommanditistin darf ohne Zustimmung der Gesellschaft keine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen eingehen.
§ 11 Liquidation
Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den Komplementär. Das Gesellschaftsvermögen wird veräußert, bestehende Verbindlichkeiten werden beglichen. Ein etwaiger Überschuss wird im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Musterstadt, den 01.06.2025
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Max Mustermann (Komplementär) Erika Beispiel (Kommanditistin)