Merkblatt KGT

1. Was ist ein Einzelunternehmer?

Das Einzelunternehmen ist die am häufigsten gewählte Rechtsform bei der Unternehmensgründung in Deutschland – insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben. Es ist einfach zu gründen, verursacht nur geringe Kosten und eignet sich besonders für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende.
Ein Einzelunternehmen wird von einer einzelnen natürlichen Person geführt. Es ist keine eigene juristische Person, sondern rechtlich untrennbar mit dem Unternehmer verbunden. Der Inhaber trifft alle Entscheidungen selbst und haftet uneingeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.
Es werden zwei Varianten unterschieden:
  • Kleingewerbetreibender (KGT) – nicht im Handelsregister eingetragen
  • Eingetragener Kaufmann (e. K.) – mit Eintragung im Handelsregister

2. Abgrenzungsfrage: Wer ist KGT und wer muss sich als e. K. in das Handelsregister eintragen lassen?

Ein Unternehmer gilt als Kleingewerbetreibender, wenn er kein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) betreibt (§ 1 Abs. 2 HGB). Maßgeblich sind hier insbesondere Umfang und Organisation der Geschäftstätigkeit.
Typische Merkmale eines Kleingewerbes sind:
  • niedriger Jahresumsatz (unter ca. 600.000 Euro),
  • geringer Jahresgewinn (unter ca. 60.000 Euro),
  • keine komplexe Unternehmensstruktur,
  • keine buchführungspflichtige Organisation erforderlich.
Ein Kleingewerbetreibender muss sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen und unterliegt somit nicht dem HGB, sondern ausschließlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Gründung erfolgt durch einfache Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.
Betreibt eine natürliche Person ein Unternehmen, das nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe darstellt (§ 1 HGB), ist sie verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung wird sie zum eingetragenen Kaufmann (e. K.) bzw. zur eingetragenen Kauffrau (e. Kfr.).
Ein Handelsgewerbe liegt insbesondere dann vor, wenn:
  • der Geschäftsbetrieb umfangreich ist (z. B. viele Kunden, größere Lagerhaltung),
  • eine kaufmännische Buchführung erforderlich ist,
  • mehrere Mitarbeiter beschäftigt werden,
  • regelmäßig größere Geschäftsvorgänge abgewickelt werden.
Details zum Vorliegen eines Handelsgewerbes mit der damit in Verbindung stehenden Eintragungspflicht in das Handelsregister, können Sie unserem Artikel „Das Handelsregister“ entnehmen.
Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Pflicht zur Führung einer kaufmännischen Buchhaltung, zur Bilanzierung und zur Einhaltung der Vorschriften des HGB. Der eingetragene Kaufmann kann seinen Firmennamen (z. B. „Nordlicht Handelskontor e. K.“) frei wählen, sofern er den Namensrechtlichen Anforderungen des HGB entspricht.

3. Gemeinsamkeiten von KGT und e. K.

Trotz der Unterschiede teilen beide Formen viele Grundzüge:
  • Alleinige Geschäftsführung
  • Keine juristische Person
  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Gewerbeanmeldung erforderlich  Persönliche Haftung mit Privatvermögen

4. Unterschiede

Merkmal KGT e. K.
Handelsregistereintragung nicht erforderlich ja
Anwendbares Recht BGB HGB, BGB
Firma frei wählbar nein (nur Vor- und Zuname erlaubt) ja (mit Rechtsformzusatz)
Buchführungspflicht Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) doppelte Buchführung
Bilanzierungspflicht nein ja
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gering umfangreiche

5. Rechte und Pflichten

a. Kleingewerbetreibender (KGT)

Auch wenn KGT nicht dem HGB unterliegen, bestehen dennoch gesetzliche und organisatorische Pflichten:
  • Gewerbeanmeldung
    • Der KGT muss sein Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden
    • Änderungen (z. B. Adresse, Tätigkeit, Aufgabe) müssen ebenfalls gemeldet werden
  • Steuerliche Pflichten
    • Steuerlicher Erfassungsbogen ausfüllen (Finanzamt nach Gewerbeanmeldung)
    • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Standardverfahren zur Gewinnermittlung
    • Umsatzsteuer-Voranmeldungen, ggf. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
    • Abgabe von Einkommensteuererklärung
  • Buchführung & Aufzeichnung
    • Keine doppelte Buchführung erforderlich
    • Pflicht zur geordneten Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen (§ 14b UStG, § 147 AO)
    • Bei Überschreiten von Grenzen (600.000 Euro Umsatz / 60.000 Euro Gewinn → § 141 AO): Buchführungspflicht nach HGB und Bilanzierungspflicht
  • Pflicht zur Kennzeichnung
    • Geschäftspapiere müssen Name und Anschrift des Inhabers enthalten
    • Keine Pflicht zur Angabe von Handelsregisternummer oder Firmenzusätzen
  • Mitgliedschaft in der IHK
    • Automatisch bei Gewerbeanmeldung
    • IHK-Beiträge richten sich nach dem Gewerbeertrag bzw. dem Gewinn
  • Weitere gesetzliche Pflichten
    • Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmern (Meldung bei Krankenkassen)
    • Meldepflichten bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Handwerksrolle, Gaststättenkonzession, Datenschutz, etc.)
    • Berufshaftpflichtversicherung ist ggf. empfehlenswert (z. B. bei beratenden Berufen)

b. Eingetragener Kaufmann (e. K.)

  • Eintragung ins Handelsregister
    • Antrag über einen Notar erforderlich
    • Der Notar bereitet die Anmeldung vor und übermittelt sie elektronisch an das Amtsgericht
    • Erforderlich sind:
      • Firmenname (mit „e. K.“ als Zusatz)
      • Sitz, Geschäftsgegenstand
      • Erklärung des Inhabers zur Kaufmannseigenschaft
    • Ferner sind Änderungen (Geschäftsadresse, Unternehmensgegenstand etc.) dem Registergericht mitzuteilen
  • Gewerbeanmeldung
    • Nach der Eintragung im Handelsregister, beim Gewerbeamt unter der Handelsregisterfirma
  • Steuerliche Erfassung
    • Analog wie beim KGT: Erfassungsbogen vom Finanzamt ausfüllen.
  • Pflicht zur kaufmännischen Buchführung
    • doppelte Buchführung & Bilanzierung, i. d. R. in Zusammenarbeit mit Steuerberater
  • Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
    • Inhaber, vollständiger Firmenname mit Zusatz „e. K.“, Sitz, Handelsregisternummer, zuständiges Amtsgericht
  • Mitgliedschaft in der IHK
    • Automatisch mit Gründung

6. Gründungsmodalitäten

Die Gründungsmodalitäten von KGT und e. K. sind im Wesentlichen gleich und umfassen folgende Punkte:
  • Gewerbeanmeldung
    • beim Örtlich zuständiges Gewerbeamt
    • Erforderlich sind:
      • Personalausweis
      • ggf. Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern)
      • Beschreibung der Tätigkeit
      • ggf. weitere Nachweise (z. B. Meisterbrief, Genehmigungen)
  • Steuerliche Erfassung: Steuernummer beantragen
    • Nach der Gewerbeanmeldung ist der steuerliche Erfassungsbogen gegenüber dem Finanzamt abzugeben
  • Pflichtversicherungen prüfen
    • Z. B. Krankenversicherung, ggf. Rentenversicherungspflicht
  • Mitgliedschaft in der IHK
    • Erfolgt automatisch ab Gewerbeanmeldung, es ist kein Antrag erforderlich
Für den eingetragenen Kaufmann (e. K.) kommt vor der Gewerbeanmeldung noch die Beantragung der Eintragung in das Handelsregister hinzu. Dieser Antrag hat über ein Notariat zu erfolgen (vgl. Punkt 5. b.).

7. Welche Form ist sinnvoll für mich?

Die Wahl zwischen Kleingewerbe (KGT) und eingetragenen Kaufmann (e. K.) hängt maßgeblich vom unternehmerischen Ziel ab:
  • KGT: Ideal für nebenberufliche Gründungen, Solo-Selbstständige, überschaubare Vorhaben mit geringen Risiken. Einfach und günstig.
  • e. K.: Empfehlenswert bei größerem Unternehmensumfang, geplanter Expansion oder wenn ein seriöser Auftritt gegenüber Banken, Lieferanten oder Kunden wichtig ist.
Wichtig: Weder das Einzelunternehmen noch der e. K. bietet einen Schutz des Privatvermögens. Wer Haftungsrisiken minimieren möchte, sollte über die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie die UG (haftungsbeschränkt) oder die GmbH nachdenken.