Merkblatt GMbH
- 1. Gründung einer GmbH
- 2. Haftung der Gesellschafter
- 3. Gesellschaftsvertrag
- 4. Stammkapital
- 5. Einlagen
- 6. Name und Gegenstand einer GmbH
- 7. Geschäftsführer
- 8. Notarielle Beurkundung und Eintrag ins Handelsregister
- 9. Gewerbeanmeldung
- 10. Gründungskosten
- 11. Geschäftsbriefe
- 12. GmbH-Mustervertrag
- Vertragsbeispiel:
1. Gründung einer GmbH
Durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen geschaffen. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH als solche kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und besitzt eigenes Vermögen, das nichts mit dem Vermögen der Gesellschafter zu tun hat.
Die Gründung einer GmbH ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich (Einmann-GmbH). Ausländer können ebenfalls eine GmbH gründen oder sich an einer solchen beteiligen, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl. aber für ausländische Geschäftsführer Ziffer 7).
2. Haftung der Gesellschafter
Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt. Nachdem die Gesellschafter ihre Einlage in Höhe des im Gesellschaftsvertrags festgelegten Betrages erbracht haben, haften sie selbst im Falle einer Insolvenz der GmbH grds. nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn eine vorsätzliche Schädigung, ein Missbrauch der Rechtsform oder eine Vermögensvermischung vorliegt (sog. Rechtsformverfehlung, § 826 BGB). Haben die Gesellschafter ihre Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, haften sie grundsätzlich in Höhe des Differenzbetrages zwischen geschuldetem und geleistetem Betrag, ggf. darüber hinaus für den aus der verspäteten Erbringung der Einlage entstandenen Schadens. Es ist daher aus Haftungsgründen in der Regel empfehlenswert die vollständige Einlage zeitnah nach Gründung zu leisten.
3. Gesellschaftsvertrag
Anders als bei anderen Gesellschaftsformen, wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), kann eine GmbH nur durch schriftlichen Vertrag gegründet werden. Der Vertrag muss gesetzlich vorgegebene Mindestangaben enthalten. Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Ausführliche Erläuterungen zum Gesellschaftsvertrag finden Sie bei 12. GmbH-Vertragsbeispiel.
4. Stammkapital
Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000,00 Euro; die Festlegung eines höheren Stammkapitals ist im Gesellschaftsvertrag möglich. Eine Obergrenze gibt es nicht. Das Stammkapital kann in verschiedene Gesellschaftsanteile unterteilt werden, wobei die Summe aller Nennbeträge der Gesellschaftsanteile der Höhe des Stammkapitals entsprechen muss. Die Mindesthöhe eines Gesellschaftsanteils beträgt ein Euro. Gesellschaftsanteile müssen immer auf volle Euro lauten.
5. Einlagen
Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500,00 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die (Vor-)GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, erfolgt dann durch die Vorlage eines Kontoauszuges.
Sollen Sacheinlagen geleistet werden - also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, Lizenzen, Unternehmen usw. auf die Stammeinlagen erbracht werden -, so bestehen zwei Besonderheiten:
- Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht,
- zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden.
Werden als Sacheinlage gebrauchte Gegenstände eingebracht, wird das Amtsgericht in der Regel zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen. Die Bargründung ist also einfacher und das Haftungsrisiko geringer.
Soll lediglich ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, treffen die Grundsätze für eine Bargründung und eine Sachgründung zusammen.
Beispiele:
- a) Im Falle einer Bargründung soll das Stammkapital 25.000,00 Euro betragen. Eingezahlt werden müssen mindestens 12.500,00 Euro. Dasselbe gilt bei einem Stammkapital von 50.000,00 Euro.
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b) Das Stammkapital soll 25.000,00 Euro betragen; davon sollen 5.000,00 Euro auf eine Sacheinlage entfallen. Die Sacheinlage muss voll erbracht werden. Da von der Bareinlage (20.000,00 Euro) mindestens ein Viertel (= 5.000,00 Euro), insgesamt aber mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt sein müssen, genügen hier als Einzahlung auf die Bareinlage nicht 5.000,00 Euro. Vielmehr müssen es 7.500,00 Euro sein, um zusammen mit der Sacheinlage 12.500,00 Euro zu erreichen.Werden in diesem Beispiel dagegen Sacheinlagen im Wert von 10.000,00 Euro eingebracht, dann genügt ein Viertel der Bareinlage von 15.000,00 Euro = 3.750,00 Euro, um die erforderliche Mindesteinlage von 12.500,00 Euro zu erreichen, bzw. sie zu überschreiten (10.000,00 Euro + 3.750,00 Euro = 13.750,00 Euro).
6. Name und Gegenstand einer GmbH
Die Firma der GmbH kann als Personenfirma (Information über die Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Fantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa „Textil GmbH“, mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, zu täuschen. Weiter ist zu beachten, dass die Firma den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. GmbH) enthält.
Es wird empfohlen, die Firma und die Formulierung des Unternehmensgegenstandes mit der Industrie- und Handelskammer abzusprechen. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem Deckblatt. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht, was ein Eintragungshindernis darstellen würde.
7. Geschäftsführer
Die Gesellschafter bestellen den oder die Geschäftsführer. Als Geschäftsführer kommen grundsätzlich auch Ausländer in Betracht. Erfolgt die Geschäftsführung im Wesentlichen von der Bundesrepublik Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis zu achten. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen.
Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. Insolvenzstraftaten oder Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
8. Notarielle Beurkundung und Eintrag ins Handelsregister
Spätestens jetzt muss ein Notar aufgesucht werden, der den Gesellschaftsvertrag beurkundet und die Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister beglaubigt. Häufig empfiehlt es sich, bereits zur Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen. In der Regel werden dort von der jeweiligen Kanzlei ausgearbeitete, standardisierte Vertragstexte verwendet.
Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbHG ausdrücklich genannten Unterlagen. In Zweifelsfällen holt das Amtsgericht eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, insbesondere zur Firmierung, und - handelt es sich um einen Handwerksbetrieb - zusätzlich der Handwerkskammer ein. Darüber hinaus können noch weitere Institutionen eingeschaltet werden, insbesondere wenn besondere Erlaubnisse zur Durchführung der Unternehmenstätigkeit erforderlich sind (z. B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Ärztekammer).
Sollten bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen Zweifel entstehen, wird das zuständige Amtsgericht die Antragstellerin entweder direkt oder über den Notar informieren und Gelegenheit zur Abhilfe geben. Soweit keine Gründe für eine Zurückweisung des Antrags vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Handelsregister. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ist die GmbH rechtlich existent. Davor handelt es sich lediglich um eine Vor-GmbH. Die Vor-GmbH ist zwar bereits eine juristische Person (sog. GmbH i.G.), allerdings mit beschränkter Rechtsfähigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nur eingeschränkt – insbesondere haften Gesellschafter subsidiär mit, wenn das Stammkapital nicht ordnungsgemäß eingebracht wurde oder Geschäfte vor Eintragung ohne Rücksicht auf das Stammkapital getätigt wurden.
Die Dauer des Eintragungsverfahrens ist sehr stark von der Frage abhängig, ob im Laufe des Anmeldeverfahrens zusätzliche Schwierigkeiten ausgeräumt werden müssen. Ansonsten sieht die Handelsregisterverordnung vor, dass das Registergericht innerhalb eines Monats ab Antragseingang über die Eintragung zu entscheiden hat.
9. Gewerbeanmeldung
Im Übrigen gelten für die GmbH dieselben Meldepflichten wir für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. So ist nach der Eintragung in das Handelsregister eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen. Hierfür ist das Formular „Gewerbeanmeldung“ (GewA1) zu verwenden.
10. Gründungskosten
Die Gründungskosten sind vom Stammkapital und Geschäftswert abhängig. Der Notar berechnet bei einem Stammkapital i. H. v. 25.000 Euro für:
- die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages: ca. 250,00 – 800,00 Euro
- die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung: ca. 250,00 Euro
- den Entwurf der Registeranmeldung und Beglaubigung der Anmeldung: ca. 63,00 Euro
- die Anfertigung der Gesellschafterliste: ca. 15,00 Euro.
Außerdem sind die darauf entfallenden Umsatzsteuern und die Auslagen für Porto und Telekommunikation und die Schreibauslagen zu erstatten. Das Amtsgericht berechnet für die Eintragung in das Handelsregister 150,00 – 240,00 Euro.
Hinzu kommen noch die Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in das Handelsregister im elektronischen Bundesanzeiger und evtl. in weiteren Bekanntmachungsmedien, z. B. in der Schweriner Volkszeitung. Auch hier sollte pro Veröffentlichung ein Betrag in der Größenordnung von 100,00 Euro eingeplant werden. Nicht in dieser Kostenberechnung enthalten sind Kosten für die Inanspruchnahme von anwaltlichem Rat, für weitere Unterstützung bei bestimmten Formulierungen durch den Notar oder für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages. Insbesondere was die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages betrifft, ist zu empfehlen, die Kostenfrage vorher anzusprechen, da die anfallenden Gebühren der freien Vereinbarung unterliegen.
11. Geschäftsbriefe
Die Geschäftsbriefe der GmbH müssen bestimmte Angaben enthalten. So müssen neben der Firma der GmbH, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer mit Vor- und Familiennamen auf den Geschäftsbriefen aufgeführt werden. Des Weiteren ist bei mehreren Geschäftsführern anzugeben, wer zur Alleinvertretung oder gemeinsam berechtigt ist.
Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bildet und dieser einen Vorsitzenden hat, kommt noch wenigstens ein voll ausgeschriebener Vorname und der Familienname des Aufsichtsratsvorsitzenden hinzu.
Mit dem Druck der Geschäftsbriefe sollte bis zur Handelsregistereintragung abgewartet werden, da vielfach zuvor die Zulässigkeit des Firmennamens noch nicht feststeht und im Übrigen die Handelsregisternummer, die aus den Geschäftsbriefen hervorgehen muss, noch nicht bekannt ist.
12. GmbH-Mustervertrag
Vorbemerkung
Der vorliegende Mustervertrag für die GmbH dient dem Zweck, eine Übersicht über den Regelungsbedarf und die Regelungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages zu geben. Der Mustervertrag enthält daher nur Beispiele für typische Regelungsinhalte und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit in Bezug auf die getroffenen Regelungen. Eine individuelle Beratung und die stets notwendige individuelle Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kann der Mustervertrag nicht ersetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung eines Gesellschaftsvertrages wird empfohlen, den Inhalt des Gesellschaftsvertrages mit einem Rechtsberater abzustimmen.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf notarieller Form und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen, § 2 GmbHG. Als gesetzlicher Mindestinhalt muss der Gesellschaftsvertrag nach § 3 Abs. 1 GmbHG enthalten:
- Die Firma und den Sitz der Gesellschaft
- Den Gegenstand des Unternehmens
- Den Betrag des Stammkapitals
- Den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage)
Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag, § 3 Abs. 2 GmbHG.
Wichtiger Hinweis:
Häufig scheitert eine rasche Eintragung der GmbH in das Handelsregister an einer unzulässigen Firmierung oder einem ungenügend ausformulierten Unternehmensgegenstand. Treten hier Fehler auf, liegt ein Eintragungshindernis vor. Die Angabe des Unternehmensgegenstandes hat im wesentlichen drei Funktionen: Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und soll über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft informieren. Im Innenverhältnis begrenzt der Unternehmensgegenstand den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Schließlich muss dem Registergericht anhand des Unternehmensgegenstandes die Beurteilung möglich sein, ob die beabsichtigte Tätigkeit erlaubnispflichtig oder gar verboten ist. Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes ist daher zu beachten, dass der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit zum Ausdruck kommt. Pauschale Umschreibungen wie z. B.: „Handel mit Waren aller Art" sind daher unzulässig. Es ist deshalb empfehlenswert, die Firma und den Unternehmensgegenstand frühzeitig mit Ihrer IHK abzustimmen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die zügige Eintragung einer GmbH oftmals unnötig verzögert wird, weil sie unter der angegebenen Geschäftsadresse postalisch nicht erreichbar ist. Eine deutliche Beschriftung des Briefkastens mit dem Firmennamen ist daher dringend zu empfehlen.
Vertragsbeispiel:
Gesellschaftsvertrag der Firma Solmusik Vertriebs GmbH
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Solmusik Vertriebs GmbH.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Grabow.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Tonträgern.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro. Hiervon übernehmen als Stammeinlagen Herr Franz Mayer 10.000 Euro Herr Horst Müller 10.000 Euro Frau Petra Müller 5.000 Euro
(2) Die Stammeinlagen sind in bar zu leisten. Die Hälfte jeder Stammeinlage ist sofort fällig, der Rest nach Anforderung durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
§ 4 Beginn und Dauer der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12..
(3) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung und endet am 31.12. diesen Jahres.
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(3) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jeder Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(4) Die Geschäftsführer sind an diejenigen Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis gebunden, die sich aus diesem Gesellschaftsvertrag oder aus einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung ergeben.
(5) Die Geschäftsführer unterliegen einem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen keine Geschäfte tätigen, die zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaft gehören. Sie dürfen sich weder unmittelbar noch mittelbar an solchen Geschäften oder an Unternehmen beteiligen, die im Wettbewerb mit der Gesellschaft stehen. Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von .... der abgegebenen Stimmen beschließen, inwieweit und unter welchen Bedingungen ein Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit wird.
§ 6 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung tritt mindestes einmal im Jahr zusammen. Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, ist spätestens bis zum 30. 04. Des Folgejahres durchzuführen.
(2) Die Gesellschafterversammlung wird unabhängig von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch einen oder mehrere Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen ... Wochen, bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen ... Wochen und beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Mit der Ladung sind die Tagesordnung und die zu stellenden Anträge bekannt zu geben.
(3) Jeder Gesellschafter kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt.
(4) Die Kosten der Gesellschafterversammlung (auch einer außerordentlichen) trägt die Gesellschaft.
(5) Die Gesellschafterversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass über den Verlauf der Versammlung von einem Protokollführer eine Niederschrift angefertigt wird, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.
(6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens ... Prozent des Stammkapitals vertreten ist. Ist diese Mehrheit nicht vertreten, so ist innerhalb von ... Wochen gem. § 6 Abs. 2 zu einer neuen Gesellschafterversammlung einzuladen. Diese ist unabhängig von der Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Die erneute Einladung muss einen besonderen Hinweis hierauf enthalten.
(7) Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben wird.
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz und dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen.
(2) Je 50.- Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Beschlüsse, die die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden.
(4) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb von einer Frist von ... Monaten nach Empfang des Beschlussprotokolls zulässig.
(5) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Im Falle einer Bevollmächtigung ist zu Beginn eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Gesellschafters zu übergeben.
(6) Die Beschlussfassung kann auch schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass sich die Gesellschafter ausdrücklich für den konkreten Beschluss in der vorgeschlagenen Form einverstanden erklären, wobei für die Einverständniserklärung ebenfalls diese Form ausreicht.
§ 8 Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen oder deren Verpfändung ist nur mit Zustimmung der Gesellschafter aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein Gesellschafter davon nicht innerhalb einer Frist von ... Wochen nach Beschlussfassung Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig auf die verbliebenen Gesellschafter und schließlich auf die Gesellschaft über.
(2) Die Gesellschafter können auch die Einziehung der Geschäftsanteile beschließen. Hierfür ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich.
(3) Der Kaufpreis für einen Geschäftsanteil bemisst sich nach § 12
§ 9 Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.
(2) Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn
- a) von Seiten eines Gläubigers eines Gesellschafters Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen Geschäftsanteil vorgenommen werden und es dem Inhaber des Geschäftsanteils nicht binnen drei Monaten seit Beginn dieser Maßnahme gelungen ist, ihre Aufhebung zu erreichen;
- b) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht innerhalb von ... Wochen wieder aufgehoben wird;
- c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- d) in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag oder einer anderen zwischen den Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Gesellschaft getroffenen Vereinbarung obliegt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
(3) Die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der Befriedigung nicht widersprechen. Die Aufwendungen zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers werden auf die Abfindung des betroffenen Gesellschafters angerechnet.
(4) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil gegen Übernahme der Abfindelast auf einen oder mehrere Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist.
(5) Für die Bemessung der Abfindung gilt § 12.
(6) Die Einziehung oder Abtretung kann von der Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu, seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
§ 10 Kündigung
(1) Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von ... Monaten zum Kalenderjahres- oder Halbjahresende durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft kündigen. Für den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters gelten die Regelungen der §§ 8 und 12.
(2) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
(3) Ist der Anteil des kündigenden Gesellschafters nicht spätestens mit Ablauf von ... Monaten nach dem Tag, auf den die Kündigung erfolgt ist, von der Gesellschaft oder einem Dritten übernommen oder eingezogen worden, tritt die Gesellschaft in Liquidation.
§ 11 Tod eines Gesellschafters
(1) Der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters kann durch Beschluss der verbleibenden Gesellschafter entweder eingezogen oder übertragen werden. Bei dieser Beschlussfassung haben die Erben oder die anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten des verstorbenen Gesellschafters kein Stimmrecht.
(2) Der Beschluss ist innerhalb von ... Monaten nach Kenntnis des Erbfalls zu treffen. § 12 gilt entsprechend.
§ 12 Abfindung/Vergütung
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass es zu einer Liquidation der Gesellschaft kommt oder wird sein Gesellschaftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung.
(2) Die Abfindung bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert. Der Wert wird nach den am Tag des Ausscheidens geltenden Grundsätzen des sogenannten Stuttgarter Verfahrens (nach der aktuellen Erbschaftssteuerrichtlinie), hilfsweise nach der letztgültigen Fassung, durch die Gesellschaft selbst ermittelt.
(3) Die Abfindung ist in drei gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist ... Monate nach der Feststellung der Abfindung fällig. Die zweite und dritte Rate sind jeweils am ... fällig. Das restliche Abfindungsguthaben ist ab diesem Zeitpunkt jährlich mit 8 Prozent über dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich zum Ende des Geschäftsjahres zu berechnen und zahlungsfällig. Gerät die Gesellschaft mit der Zahlung einer Rate mehr als ... Tage in Verzug, wird das gesamte noch offene Abfindungsguthaben zur Auszahlung fällig.
(4) Die Gesellschafter können eine vorzeitige Auszahlung des Auszahlungsguthabens beschließen.
(5) Können sich die Parteien über die Höhe der Abfindungssumme nicht einigen, wird diese durch Schiedsgutachten nach § 317 ff. BGB verbindlich festgelegt. Der Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter Sachverständiger für ... sein., den die Parteien gemeinsam bestimmen und beauftragen. Können sich die Parteien über die Person des Schiedsgutachters nicht innerhalb von ... Wochen einigen, wird dieser auf Antrag auch nur einer Partei durch die örtlich zuständige IHK bestimmt. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsgutachter gemeinsam zu beauftragen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien je zur hälfte (alternativ: Die Kosten werde vom Schiedsgutachter gem. § 1057 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Parteien verteilt).
§ 13 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
(1) Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und, soweit gesetzlich erforderlich, der Lagebericht ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der aufgestellte Jahresabschluss sowie der ggf. zu erstellende Lagebericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Über die Ergebnisverwendung beschließt jeweils die Gesellschafterversammlung.
§ 14 Beendigung der Gesellschaft
(1) Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung von mindestens ...Prozent der Stimmen des gesamten Stammkapitals.
(2) Wird die Gesellschaft aufgelöst, bestimmt die Gesellschafterversammlung die Art der Durchführung und wählt die Liquidatoren. Sie bestimmt auch deren Vergütung.
§ 15 Wettbewerbsverbot
(1) Jedem Gesellschafter ist es untersagt, sich unmittelbar oder mittelbar gewerbsmäßig oder gelegentlich für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftszweig der Gesellschaft zu betätigen, ein Unternehmen, das Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft betreibt, zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen oder es auf andere Weise zu unterstützen; ausgenommen ist die Tätigkeit für Unternehmen an denen die Gesellschaft beteiligt ist.
(2) Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. (3) Durch Beschluss der Gesellschafter kann ein Gesellschafter vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Der betroffene Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
§ 16 Beirat
(1) Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Mehrheit von ...Prozent aller vorhandenen Stimmen die Einrichtung eines Beirates zur Beratung und/oder Überwachung der Geschäftsführung beschließen.
(2) Die Aufgaben und die Befugnisse sind in diesem Falle in einer Beiratsordnung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festzulegen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit entsprechend Abs. 1 erforderlich.
§ 17 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 18 Salvatorische Klausel
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsschluss den Punkt beachtet hätten, sofern dies rechtlich möglich ist.
§ 19 Gründungsaufwand
Der Gründungsaufwand (die Kosten der not. Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister sowie die sonstigen Steuern und Gebühren der Gründung) werden bis zum Betrag von .... Euro von der Gesellschaft getragen.
