Steuern für Existenzgründer – Hinweise zu Buchführung und Unternehmensteuern

Diese IHK-Information soll Existenzgründerinnen und -gründer über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns mit Hilfe der Buchführung informieren.
Die enthaltenen Informationen zielen in erster Linie auf gewerblich tätige Existenzgründer ab, allerdings finden auch Selbständige und Freiberufler nützliche Informationen. Die Unterscheidung der Einkunftsarten gewerbliche und selbständige Tätigkeit wirkt sich in vielerlei Hinsicht aus – beispielsweise auf das Anmeldeverfahren, auf Buchführungspflichten und auf die Frage der Gewerbesteuerpflicht.
Gewerblich ist die Tätigkeit dann, wenn sie unternehmerisch, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die gewerblichen Einkünfte sind in § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Als sogenannte selbständige Tätigkeit gelten in erster Linie die Freien Berufe, also Ärzte, Ingenieure, Architekten, Musiker usw, vgl. § 18 EStG. Zu Abgrenzungsfragen gibt die IHK im Einzelfall Auskunft. Eine verbindliche Einordnung nimmt das zuständige Finanzamt vor.
Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Daneben ist dem Finanzamt ab dem 1. Januar 2021 innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit der “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” auf elektronischem Wege zu übermitteln, § 138 Abs. 1b Abgabenordnung (AO). Die elektronischen Fragebögen werden unter “MeinELSTER” zur Verfügung gestellt. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Die IHK-Information soll außerdem deutlich machen, dass Buchführung nicht nur als lästige Pflicht betrachtet werden sollte. Sie kann auch wichtiges Steuerungsinstrument für Ihren Betrieb sein. Haben Sie wenig oder gar keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen, empfiehlt es sich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

1. Gewinnermittlung/Buchführung

Der Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit muss versteuert werden. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung jedes Einzelnen. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten, wobei die Gewerbesteuer immer gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG voraussetzt.
Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahme-Überschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor. Zur doppelten Buchführung sind folgende Personen verpflichtet:
  • Ins Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zur Führung von Büchern verpflichtet. Für das Steuerrecht hat dies insofern Bedeutung, weil dort gilt, dass alle, die nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, auch zum Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig sind. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
    Hinweis: Mit dem Bürokratientlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 wurden die Schwellenwerte für die handelsrechtlichen und steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Geschäfts- bzw Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, angehoben. Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
  • Parallel dazu wurden die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungspflicht ebenso angehoben. Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Umsatz mehr als 600.000 Euro oder Gewinn mehr als 60.000 Euro.
  • Bei nicht originär zur Buchführung Verpflichteten beginnt die Buchführungspflicht jedoch erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt, dass die genannten Grenzen überschritten sind und zur doppelten Buchführung übergegangen werden soll.
Bei der Bilanzierung sind – soweit sich aus dem Steuerrecht nichts anderes ergibt – die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung des Handelsrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass sich ein sachverständiger Dritter (zum Beispiel Steuerprüfer des Finanzamts) innerhalb angemessener Zeit anhand der Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen kann. Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig und geordnet zu erfassen, so dass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen. Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, sonstige Unterlagen – soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind – sechs Jahre.
Details zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten finden Sie in dem Merkblatt „Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften“ unter „Weitere Informationen“.

1.1 Einnahmen-Überschussrechnung

Das Steuerrecht erlaubt den Personen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Grundsätzlich muss die Einnahme-Überschussrechnung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks („Anlage EÜR“) erfolgen. Dieser Vordruck sowie die Anleitungkann über den Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums (Link siehe „Weitere Informationen“) abgerufen werden.
Die Pflichten des Unternehmers sind bei der Einnahmen-Überschussrechnung geringer als bei der doppelten Buchführung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung handelt es sich um eine einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Prinzip
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn bzw. Verlust
Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses beziehungsweise Abflusses. Die Geschäftsvorfälle werden in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege in einem Journal aufgezeichnet. Dabei ist es zweckmäßig, die einzelnen Posten beispielsweise nach Kostenarten zu sortieren. Außerdem müssen das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag einzeln aufgezeichnet werden. Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen. Letzteres allerdings nur, wenn die Ware an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch geliefert wird.

1.2 Bilanzierung/doppelte Buchführung

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn. Hierbei ist bei Buchführungspflichtigen (vgl. Ziffer 1) oder bei Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen, grundsätzlich das Betriebvermögen anzusetzen, welches nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt wurde. Privat veranlasste Vorgänge bleiben unberücksichtigt. Daher müssen Entnahmen hinzugerechnet, Einlagen abgezogen werden.
Sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen Sie zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes körperlich und wertmäßig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen. Zum Ende des Geschäftjahres müssen Sie wieder ein solches Inventar und eine Schlussbilanz erstellen. Ebenso wie bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch zu führen. Außerdem müssen alle baren Zahlungsvorgänge in einem Kassenbuch festgehalten werden.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben. Hierfür gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanter Konten, er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Für jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen. Die drei wichtigsten Kontenrahmen sind:
  • Kontenrahmen für den Einzelhandel
  • Kontenrahmen für den Groß- und Außenhandel
  • Gemeinschaftskontenrahmen für die Industrie
Kontenrahmen sind nach dem Zehnersystem in Kontenklassen aufgebaut.
Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschussrechnung sind also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant.

1.3 Sonderfragen der Gewinnermittlung

Abschreibungen

Grundsätzlich gilt, dass für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen. Die Kosten müssen auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden, das heißt in jedem Jahr der Nutzungsdauer darf nur der anteilige Werteverzehr als Betriebsausgabe (= Abschreibung) geltend gemacht werden. Bei Anschaffung oder Herstellung im Laufe eines Jahres kann grundsätzlich immer nur der Teil des Abschreibungsbetrages geltend gemacht werden, der auf den Zeitraum bis Ende des Jahres anteilig entfällt. Hierzu wird linear abgeschrieben, das heißt, es werden jährlich die gleichen Beträge abgesetzt:
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Voraussichtliche Nutzungsdauer in Jahren
Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Maßgebliches Hilfsmittel für die Schätzung der voraussichtlichen Nutzung sind die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten AfA-Tabellen (die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter steht unter 'Weitere Informationen' zum Abruf bereit).
Zu beachten: Abweichend vom vorstehenden Grundsatz gelten Besonderheiten für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von einschließlich 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) beziehungsweise für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von über 250 Euro bis einschließlich 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die neuen Grenzen gelten für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 vorgenommen werden.

Wirtschaftsgüter bis einschließlich 800 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) können im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abgezogen werden. Soweit sie den Wert von 250 Euro übersteigen, sind sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Wirtschaftsgüter über 250 Euro bis einschließlich 1.000 Euro

Alternativ zur vorstehenden Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro kann für Wirtschaftsgüter über 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis einschließlich 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) jahrgangsbezogen ein Sammelposten gebildet werden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind dann gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt. Das schreibt das Gesetz explizit vor. Wer sich also zum Beispiel im Jahr 01 einen Laptop für 998 Euro kauft, schreibt diesen über fünf Jahre bis zum Jahr 05 im Rahmen des Sammelpostens 01 ab. Geht der Laptop nach zwei Jahren kaputt oder wird aus sonstigen Gründen entsorgt und im Jahr 03 ein neuer Laptop für wieder 998 Euro angeschafft, wird der erste Laptop nach wie vor im Sammelposten 01 geführt und abgeschrieben. Der neue Laptop geht in den Sammelposten des Jahres 03 ein und wird dort bis zum Jahr 07 abgeschrieben. Vorteil dieser alternativ möglichen Poolabschreibung sind die reduzierten Aufzeichnungspflichten gegenüber der Sofortabschreibung.
Daneben besteht für Betriebe, die die Größenklasse des so genannten Investitionsabzugsbetrags erfüllen, eine weitergehende Möglichkeit der Sonderabschreibung. Diese Unternehmen können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent in Anspruch nehmen. Und zwar auch dann, wenn zuvor kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Voraussetzung ist nur, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Umfangreiche Informationen hierzu finden Sie in unserer IHK-Information „Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG)“, die unter 'Weitere Informationen' abrufbar ist.

Abschreibungen nach Einlage von Wirtschaftsgütern in den Betrieb

Bei Betriebsgründungen kommt es oft vor, dass Wirtschaftsgüter in den Betrieb eingebracht werden, die zuvor privat genutzt wurden (beispielsweise PKW). Handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, können auch hier Abschreibungen vorgenommen werden. Die Einlage erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert oder den fortgeführten Anschaffungskosten. Wurde das eingelegte Wirtschaftsgut bisher nicht zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so ist der Einlagewert prinzipiell auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Wurde das Wirtschaftsgut jedoch vor seiner Einlage bereits zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so bemessen sich die weiteren Abschreibungen nicht mehr nach dem Einlagewert, sondern nach dem Restwert des Wirtschaftsguts im Einlagezeitpunkt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass mit der Einlage künstlich neues Abschreibungsvolumen geschaffen wird.

Gründungsaufwendungen

Bei der Gründung eines Betriebs entstehen in der Regel noch vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit Kosten. Diese Kosten können bei der Ermittlung des ertragssteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt hier alleine auf den wirtschaftlichen Zusammenhang an, ein zeitlicher Zusammenhang ist nur von sekundärer Bedeutung. Besonderheiten sind bei der Gründung einer GmbH zu beachten.
Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in drei Schritten:
  1. Vorgründungsgesellschaft (regelmäßig BGB-Gesellschaft, bis Abschluss des Gesellschaftsvertrages)
  2. Vorgesellschaft (ab Abschluss eines Gesellschaftsvertrages)
  3. GmbH (ab Eintragung ins Handelsregister).
Die Vorgesellschaft und die spätere Kapitalgesellschaft werden ertragsteuerrechtlich als ein Steuersubjekt behandelt. Daraus folgt, dass die Aufwendungen während der Zeit der Vorgesellschaft, nicht aber aus der Zeit der Vorgründungsgesellschaft, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Letztere wären gegebenenfalls bei der Einkommensermittlung bei den jeweiligen Gesellschaftern zu berücksichtigen. Soll die Gesellschaft die Kosten der Gründung übernehmen, empfiehlt es sich, dies in der Satzung unter Nennung des Gesamt(höchst)betrages zu erwähnen.
Gewerbesteuerrechtlich gelten Vorgesellschaft und GmbH dann als einheitlicher Steuergegenstand, wenn die Vorgesellschaft schon vor Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Handelsregister nach außen hin auftritt. Dann sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Betriebsausgaben der Vorgesellschaft zu berücksichtigen. Im Allgemeinen entsteht das Steuersubjekt der Kapitalgesellschaft jedoch erst mit Eintragung ins Handelsregister.

2. Die wichtigsten Steuern

Im “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” muss der Gründer Angaben zu persönlichen Daten und vor allem zum geschätzten Gewinn und zu weiteren Einkünften machen. Bei Gewerbetreibenden erhält das Finanzamt vom Gewerbeamt Kenntnis von der Betriebsgründung. Zudem hat der Steuerpflichtigte ab dem 1. Januar 2021 innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit den Fragebogen auf elektronischem Wege über MeinELSTER dem Finanzamt zu übermitteln, § 138 Abs. 1b AO.

2.1 Einkommensteuer (ESt)

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Darunter fallen auch die sogenannten Gewinneinkünfte, also die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.
Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

+ Hinzurechnungsbetrag
- Verlustausgleich
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen

Verlustberücksichtigung

Verluste werden steuerlich grundsätzlich berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So kann beispielsweise ein Verlust aus gewerblicher Tätigkeit auch mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die in einem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähigen Verluste können bis zu einem Betrag von einer Million Euro in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Darüber hinausgehende Verluste können vorgetragen werden. Verluste bis zu einer Million Euro sind in diesem Rahmen unbeschränkt verrechenbar. Darüber hinaus gehende Beträge können im Rahmen des Verlustvortrags zu 60 Prozent verrechnet werden. Nicht verrechenbare Verluste sind zeitlich unbeschränkt auf weitere Jahre vorzutragen.

Einkommensteuertarif

Liegt das nach dem vorstehenden Schema ermittelte zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, müssen keine Steuern bezahlt werden. Innerhalb der Progressionszone steigt der Steuersatz in Abhängigkeit vom Einkommen progressiv an. Überschreitet man die unten genannten Einkommensgrenzen, steigt der Einkommensteuersatz nicht mehr weiter an, der Steuersatz bleibt proportional.

2018 2019 2020 2021
Grundfreibetrag
9.000 Euro
9.168 Euro
9.408 Euro
9.744 Euro
Eingangssteuersatz
14%
14%
14%
14%
Spitzensteuersatz 42%
(45% *)
42%
(45% *)
42 %
(45%*)
42 %
(45%*)
Anwendung ab
54.950 Euro
55.961 Euro
57.052 Euro
57.919 Euro
* Zu beachten: Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen die obere Proportionalzone übersteigt, gilt ein um drei Prozentpunkte erhöhter Spitzensteuersatz von 45 Prozent (für den Veranlagungszeitraum 2020 mindestens 270.501 Euro; für den Veranlagungszeitraum 2021 mindestens 274.613 Euro).

Thesaurierungsbegünstigung

Für Personenunternehmen besteht die Möglichkeit der so genannten Thesaurierungsbegünstigung. Danach können bei bilanzierenden Unternehmen thesaurierte, das heißt einbehaltene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die parallel anfallende Gewerbesteuer wird hierauf weiterhin angerechnet. Die Sache hat jedoch den Haken, dass im Falle einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinne eine Nachversteuerung analog der Besteuerung von Dividenden bei Kapitalgesellschaften erfolgt. Der Nachversteuerungssatz beträgt 25 Prozent. Hierdurch kann sich bei der späteren Entnahme insgesamt betrachtet eine höhere Steuerlast ergeben als bei der Regelbesteuerung. Daher sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Veranlagung/Vorauszahlung

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt. Dieses Verfahren besteht aus zwei Teilen. Zum einen dem Ermittlungsverfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden (Einkünfte, Sonderausgaben etc.) und zum anderen dem Festsetzungsverfahren, in dem die Steuerschuld festgesetzt und per Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Grundsätzlich wird die Einkommensteuer durch Veranlagung erhoben, bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer als Sonderformen der Einkommensteuer durch Steuerabzug an der Quelle.
Während des Veranlagungszeitraumes muss der Steuerpflichtige Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich geschuldeten Einkommensteuer entrichten. Das Finanzamt legt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Einkommensteuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde. Die ersten Vorauszahlungen im Jahr der Existenzgründung werden nach den Angaben im Betriebseröffnungsbogen festgesetzt. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten, und zwar am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Als Steuerpflichtiger müssen Sie nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben. Haben Sie einen Steuerberater, verlängert sich die Frist in bestimmten Fällen bis Ende Februar des übernächsten Jahres (für den Veranlagungszeitraum 2019 also bis Ende Februar 2021, wobei laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Dezember 2020 die Frist für Steuerberater ausnahmsweise bis 31. März 2021 verlängert wird).

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Die Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.
Der Lohnsteuer- Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum sein.
Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Letzteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt. In Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz zur Zeit 8 v. H., der Solidaritätszuschlag liegt deutschlandweit bei 5,5 v. H. Bemessungsgrundlage ist die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Ab 2021 wird der Solidaritätzuschlag aber weitgehend abgebaut.
Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse. Details zu Minijobs und kurzfristiger Beschäftigung, sind abrufbar unter „Weitere Informationen“..

2.2 Körperschaftsteuer (KSt)

Die Körperschaftsteuerpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften und erstreckt sich auf ihre sämtlichen Einkünfte, die grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Sie beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (vgl. dazu 1.3 Gründungskosten), frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, es ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. Die Körperschaftsteuer-Voranmeldungen sind zu den gleichen Terminen abzugeben wie die Einkommensteuer-Voranmeldungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes muss ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht werden.
Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesem nochmals der Einkommensbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ausschüttungen aus Anteilen, die im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten werden, werden regelmäßig mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (mit Veranlagungsoption bei niedrigerem persönlichem Steuersatz) besteuert. Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten (zum Beispiel einer GmbH & Co.KG), findet die Besteuerung nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren statt. Dieses besagt, dass 60 Prozent der Ausschüttung in die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einbezogen werden und 40 Prozent von der Steuer freigestellt sind. Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, sind die Dividenden dort wegen der sonst entstehenden Mehrfachbesteuerung zu 95 Prozent steuerfrei gestellt.

Geschäftsführergehalt

Die GmbH ist in Deutschland die häufigste Form der Kapitalgesellschaft. Sie benötigt einen Geschäftsführer, ihr Organ. Dessen Gehalt ist in der Regel lohnsteuerpflichtig und wirkt zugleich als Betriebsausgabe der GmbH. Probleme kann es hierbei geben, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt bekommt, das nicht marktüblichen Konditionen entspricht. Dann kann es zu einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommen – mit der Folge, dass das Gehalt nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird und dem Gewinn hinzugerechnet wird.
Bei einer GmbH gibt es somit drei Ebenen, auf denen Steuern gezahlt werden: Die GmbH selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer, die Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen in das Privatvermögen Abgeltungsteuer und der Geschäftsführer Lohnsteuer.

2.3 Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Angehörige freier Berufe müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben; sie ist deren Hauptfinanzierungsquelle.

Gewerbeertrag

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Gewerbeertrag. Grundlage des Gewerbeertrags ist der nach EStG oder KStG ermittelte Gewinn. Dieser wird durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Gerade im Bereich der Hinzurechnungen haben sich hier durch die Unternehmensteuerreform 2008 wesentliche Änderungen ergeben. Danach müssen unter anderem 25 Prozent aller Zinszahlungen sowie des Zinsanteils, der in Mieten, Pachten, Leasingraten sowie Lizenzen steckt, hinzugerechnet werden. Dabei wird der jeweilige Zinsanteil vom Gesetz pauschal bestimmt und beträgt
  • für Mieten Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter 20 Prozent,
  • für Mieten Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter 50 Prozent und
  • für Lizenzen 25 Prozent.

Berechnung der Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag ist zunächst auf volle 100 Euro abzurunden und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um 24.500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen solchen Freibetrag. Als nächstes wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Sie beträgt für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einheitlich 3,5 v.H.
Beispiel:
Gewerbeertrag einer OHG: 50.357 Euro
Abgerundet 50.300 Euro
Abzüglich Freibetrag 24.500 Euro
Korrigierter Gewerbeertrag 25.800 Euro
davon
25.800 Euro x 3,5 v. H
Steuermessbetrag 903 Euro
Der Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, in der der Betrieb ansässig ist.
Gewerbesteuerschuld:
903 Euro x 420 v. H. (Stuttgart) = 3.792,60 Euro.

Anrechnung auf die Ertragsteuer

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen erfolgt eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt seit dem Veranlagungszeitraum 2020 in Höhe des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Dies führt dazu, dass sich die Belastungswirkung der Gewerbesteuer in Kommunen mit Hebesätzen bis 400 neutralisiert, sofern ausreichend Einkommensteuer für die Anrechnung zur Verfügung steht. Eine Überkompensation durch die Anrechnung in Fällen, in denen zum Beispiel aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen die Gewerbesteuerschuld höher ist als die Einkommensteuerschuld, findet nicht statt.

Vorauszahlungen

Der Steuerpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen an die Gemeinde abzuführen, in der der Betrieb angesiedelt ist, und nach Ende des Erhebungszeitraumes (in der Regel das Kalenderjahr) beim zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt) eine Steuererklärung abzugeben.
Die Vorauszahlungen werden dann mit der Steuerschuld verrechnet.
Details über die Gewerbesteuer sind abrufbar unter „Weitere Informationen“.

2.4 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens erzielt. In erster Linie sind hier Umsätze aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen wie Dienstleistungen gemeint. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Regelsteuersatz beträgt grundsätzlich 19 Prozent, für bestimmte Umsätze auch nur sieben Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt zum Beispiel für Bücher und Zeitungen, für viele Lebensmittel und auch für die Erbringung einer Beförderungsleistung im Personenverkehr und ist in § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
Als Konjunkturimpuls war der Steuersatz in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent absenkt worden. Seit dem 1. Januar 2021 gelten wieder die Steuersätze von 19 bzw. 7 Prozent.

Steuerbefreiungen

Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen, die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Umsatzsteuervoranmeldung/Vorsteuerabzug

In der Regel beziehen Sie von anderen Unternehmen Vorleistungen, die Sie zur Erstellung ihrer eigenen Leistung benötigen. Der Vorlieferant stellt Ihnen dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie Waren oder andere Leistungen verkaufen. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Beispiel:
Im Voranmeldungszeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt sind 1.900 Euro (3.800 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
Für Existenzgründer besteht in den ersten zwei Jahren grundsätzlich die Pflicht, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Ansonsten ist Voranmeldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr, es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. In diesem Fall sind auch nach den ersten zwei Gründungsjahren monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 1000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber eine Ausnahme für Existenzgründer eingeführt. In Neugründungsfällen ist der Voranmeldezeitraum entweder das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Entscheidend ist die voraussichtliche Umsatzsteuer des jeweiligen Kalenderjahres, die vom Unternehmer zu schätzen ist. Eine generelle Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen erfolgt nicht.
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben und gleichzeitig die von ihm berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang, weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, zum Beispiel einer Bankbürgschaft, abhängig machen kann.
Die Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können jährlich bis zum 10. Februar einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bis zum 10. Februar geleistet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird im folgenden Jahr am 10. Februar auf die fällige Vorauszahlung angerechnet.
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die sogenannten Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie alternativ bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese ist einmal, dass der Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung 600.000 Euro (bis 31. Dezember 2019: 500.000 Euro) nicht überschreitet. Ebenso können Unternehmer, die aufgrund einer Billigkeitsregelung von der Buchführungspflicht befreit sind, die Ist-Besteuerung beantragen, ferner die Angehörigen von freien Berufen.

Umsatzsteuerjahreserklärung

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine eigenhändig unterschriebene Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen, in der er die Umsatzsteuerzahllast oder den Überschuss für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnet. Auch Kleinunternehmer haben eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Ausstellen von Rechnungen

Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, ist zumindest bei Umsätzen an Unternehmen stets verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Bei Abrechnungen an Privatpersonen gilt die Verpflichtung jedenfalls dann, wenn über eine Werklieferung oder Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird. Für den (unternehmerischen) Leistungsempfänger ist eine Rechnung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er nur bei Vorhandensein einer korrekten Rechnung die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Rechnung muss folgenden Inhalt haben:
  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder bei nicht Vorhandensein die (finanzamtsbezogene) Steuernummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • das Entgelt
  • den auf das Entgelt entfallenden, gesondert auszuweisenden Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, z.B. Skonti, Boni, Rabatte
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers
  • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift“
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, gibt es eine Vereinfachungsregel. Für den Vorsteuerabzug genügt es, folgende Angaben in der Rechnung zu machen:
  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe
  • den Steuersatz
  • im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf das Bestehend einer Steuerbefreiung
Weitergehende Informationen zur Rechnungsstellung finden Sie in der IHK-Information Pflichtangaben für Rechnungen, die unter „Weitere Informationen“ abrufbar ist. Ferner steht dort ein Beispiel und Checklisten für eine Musterrechnung zum Download bereit.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz

Bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro (ab 1. Januar 2020 angehoben durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III)- zuvor 17.500 Euro) einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, wird von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, das heißt sie müssen diese grundsätzlich nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro (ab 2020), im laufenden Jahr wird er voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten. Es empfiehlt sich, auf Rechnungen auf die Kleinunternehmerregelung hinzuweisen, damit der Rechnungsempfänger weiß, weshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Dies kann zum Beispiel durch den Zusatz geschehen:
Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der beschriebenen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, zum Beispiel wenn in der Anfangsphase eines Betriebes hohe Investitionen getätigt werden. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindet. Unter 'Weitere Informationen' finden Sie Hinweise zur Kleinunternehmerregelung.

3. Rechtsformwahl und Steuern

Die Rechtsform Ihres Unternehmens hat Auswirkungen auf die steuerliche Belastung. Deshalb sollten Sie bei der Gründung diesen Aspekt bedenken. Allerdings kann er nie alleine ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform sein. Entscheidend sind auch andere Punkte wie Haftung, Rechtsformaufwendungen, Publizitätspflichten und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Folgende Tabelle soll einen Überblick über einige wichtige steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl geben:
Einzelunternehmen/
Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
Ertragssteuer
  • Einkommensteuer
  • progressiver Tarif (Verlauf s. o.)
  • Grundfreibetrag
  • Körperschaftssteuer
  • einheitlicher Steuersatz: 15 Prozent
  • kein Grundfreibetrag
Gewerbesteuer
  • Steuermesszahl:
  • 3,5 v. H.
  • Freibetrag 24.500 Euro
  • Anrechnung auf ESt
  • Steuermesszahl:
  • 3,5 v. H.
  • kein Freibetrag
  • keine Anrechnung auf KSt
Verlustverrechnung
  • Mit anderen Einkunftsarten des Unternehmers möglich
  • kein Ausgleich mit Verlusten des Unternehmers
Gewinnermittlung
  • Unternehmerlohn, Pensionsrückstellungen und Darlehenszinsen (Unternehmer an Unternehmen) grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar
  • doppelte Buchführung oder Einnahmen- Überschussrechnung
  • Unternehmerlohn, Pensionsrückstellungen und Darlehenszinsen (Grenze: § 8a KStG) sind Betriebsausgaben
  • Pflicht zur doppelten Buchführung
Die IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Stand: Januar 2021

Einkommensteuer für Existenzgründer

Die Einkünfte von Einzelunternehmern und Personengesellschaften werden der Einkommensteuer unterworfen. In diesem Merkblatt sollen grundlegende Fragen zur Einkommensteuer beantwortet werden. Mit der Auswahl der Themen gehen wir insbesondere auf typische Fragen von Existenzgründern kleinerer Unternehmen ein. Im Mittelpunkt stehen gewerblich tätige Unternehmer und Unternehmen.

Wer muss Einkommensteuer zahlen?

Der Einkommensteuer werden grundsätzlich die Einkünfte aller natürlichen Personen unterworfen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dazu ist keine feste Wohnung im Inland erforderlich. Es genügt im Grundsatz ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (183 Tage). Auslandsreisen von kurzer Dauer bleiben unberücksichtigt.
Wenn Sie Ihr Unternehmen gemeinsam mit anderen in einer Personengesellschaft (beispielsweise in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG)) betreiben, findet die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter statt. Dies bedeutet, dass nicht auf der Ebene der Gesellschaft besteuert wird, sondern jedem Mitunternehmer wird sein „Gewinnanteil“ zugerechnet und dieser wird der persönlichen Einkommensteuer unterworfen (transparente Besteuerung - § 179 f. Abgabenordnung (AO)).
Wenn Sie Ihr Unternehmen allerdings in der Form einer juristischen Person betreiben (beispielsweise in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz: GmbH), wird die Gesellschaft zum Steuersubjekt, der Gewinn der GmbH wird mit Körperschaftsteuer belegt und erst bei Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters besteuert.

Welche Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer?

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet die folgenden sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG):
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG); gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören hierzu auch Einkünfte aus der Beteiligung an Personengesellschaften und Vergütungen der Gesellschafter für ihre Tätigkeiten im Dienst der Personengesellschaft.
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG); hierzu gehören insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.B. der Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Architekten, Steuerberater, Krankengymnasten, Journalisten, Fahrlehrer und ähnlicher Berufe.
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  7. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG); hierzu zählen z.B. bestimmte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen, Entschädigungen und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen.

Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

Das zu versteuernde Einkommen wird als Addition bezogen auf die einzelnen Einkunftsarten nach folgendem Schema ermittelt:
Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 4 EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§§ 16, 17 EStG)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 EStG)
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres abzüglich Werbungskosten (ggf. Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 920 Euro)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen,
soweit sie nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben Kapitalertrag (§ 32 d Abs. 6 EStG) des Kalenderjahres abzüglich ggf. Sparerpauschbetrag
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abzüglich Werbungskosten
+ Sonstige Einkünfte (z.B. Renten)
abzüglich Werbungskosten
= Summe der Einkünfte

Von der Summe der Einkünfte können dann gegebenenfalls folgende Positionen abgesetzt werden:
  • Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
  • Verlustvor- bzw. -rücktrag (§ 10 d EStG, siehe hierzu unten)
  • Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgabenpauschbetrag, Altersvorsorgebeiträge, Spenden
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 bis 33b EStG)
  • ggf. Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
= zu versteuerndes Einkommen
Bei den Überschusseinkünften (den Einkommensarten 4-7) ist der Überschuss der Einkünfte über die hierfür entstandenen Werbungskosten zu ermitteln. Dabei gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (Zeitpunkt der Geldzahlungen). Bei den Gewinneinkünften (den Einkommensarten 1-3) sind im Grundsatz zwei verschiedene Methoden der Gewinnermittlung zu unterscheiden (siehe dazu nachfolgend unter Nr. 4 zur Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb).

Wie wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt?

Für die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Methoden möglich:
  1. Die Bilanzierung; bei dieser wird ein Betriebsvermögensvergleich zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres vorgenommen; die Vorgänge werden dabei im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. des Rechnungsempfangs erfasst; diese Methode erfolgt im Rahmen der sog. doppelten Buchführung;
  2. Die Einnahmen-Überschussrechnung; bei dieser wird in einer monetären Betrachtungsweise der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Geldfluss) ermittelt. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) sind aus steuerlicher Sicht u. a. verpflichtet:
  1. Unternehmer, die aus anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben (§ 140 AO), müssen diese Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen. Dies gilt insbesondere für
    • a) die im Handelsregister einzutragenden Gesellschaften, wie etwa die offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) und
    • b) die im Handelsregister eingetragenen oder einzutragenden Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten: Die Bilanzierungspflicht ergibt sich, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse oder mehr als 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen (§ 241 a HGB). Durch das Bilanzmodernisierungsgesetz sind damit Einzelkaufleute, die unter diesen Schwellenwerten bleiben, von der Pflicht zur Bilanzierung befreit.
  2. Sonstige gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzverwaltung für einzelne Betriebe einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro erzielt haben (§ 141 AO); die Finanzbehörde wird Ihnen Ihre Verpflichtung zur Bilanzierung in diesem Fall bekanntgeben. Die Buchführungspflichten sind dann vom Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres an zu erfüllen.
Darüber hinaus gilt für Unternehmer, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, die Gewinnermittlung durch Bilanzaufstellung auch für die Besteuerung.
Alle übrigen Unternehmer können ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG).
Die formellen Anforderungen an die Bilanzierung ergeben sich im Grundsatz nicht aus steuerrechtlichen Vorschriften, sondern insbesondere aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Die Einnahmen-Überschussrechnung hingegen muss grundsätzlich unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks erfolgen. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 17.500 Euro im Kalenderjahr genügt eine formlose Gewinnermittlung.

Sind Anlauf- und Gründungskosten der Existenzgründung bereits Betriebsausgaben?

Als Betriebsausgaben können Existenzgründer insbesondere auch Anlauf- und Gründungskosten gewinnmindernd geltend machen. Auch Aufwendungen für den Betrieb, die Ihnen bereits vor der eigentlichen Geschäftseröffnung entstehen, können als vorweggenommene Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden (§ 4 EStG). Sie sollten daher auch schon vor der Aufnahme Ihres Betriebes sorgfältig die Belege für die Ihnen entstandenen Kosten aufbewahren. Beispiele für absetzbare Anlaufkosten sind Planungskosten, Organisationsaufbau, Werbung, Anschaffung von Fachbüchern und Büromaterial, Beratung, Besichtigungen und Entwicklungskosten. Beispiele für Gründungskosten sind Gerichts- und Notarkosten und Kosten der Kapitalbeschaffung.

Wie sind Investitionskosten zu berücksichtigen?

Die Anschaffungskosten von Betriebseinrichtungen (Anlagevermögen) sind ebenfalls Betriebsausgaben. Diese Ausgaben sind aber in der Regel nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung gewinnmindern abzusetzen, sondern nur mit dem Teil des Wertes, der sich aufgrund der Verteilung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes pro Jahr ergibt (Abschreibung oder auch „Absetzung für Abnutzung“ – kurz: AfA).
Ein Beispiel für eine lineare Abschreibung: Für eine Maschine mit einem Anschaffungs- oder Herstellungspreis von 2000 EUR und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren sind als Betriebsausgabe absetzbar: 400 EUR pro Jahr für die Dauer von fünf Jahren.

Wie werden Verluste berücksichtigt?

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ist ein Verlustausgleich im Grundsatz einbezogen. Verluste (sog. „negative Einkünfte“) des laufenden Jahres werden rechnerisch ausgeglichen und zwar zunächst durch weitere positive Einkünfte in derselben Einkunftsart, und sodann durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Nicht ausgeglichene Verluste werden im Steuerbescheid festgestellt.
Ein Verlustvor- bzw. -rücktrag erlaubt es, Verluste, die nicht in dem Steuerjahr ihrer Entstehung ausgeglichen werden können, in einem anderen Steuerjahr gewinnmindernd geltend zu machen. Bleibt nach dem Verlustausgleich im Entstehungsjahr (siehe oben) noch ein Verlust bestehen, kann dieser bis zum Betrag von 511. 500 EUR in das Vorjahr zurückgetragen werden (der Vorjahresbescheid wird dann angepasst und es kann eine Steuerrückzahlung erfolgen). Diesbezüglich besteht hinsichtlich des Rücktrags und des Betrags ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen.
Darüber hinausgehende Verluste können in die nächsten Jahre vorgetragen werden und werden dann vor den Sonderausgaben berücksichtigt. Ein Verlustvortrag von bis zu 1 Million EUR kann beim Vortrag voll berücksichtigt werden. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag wird nur bis zur Höhe von 60 % der 1 Million EUR übersteigenden Einkünfte berücksichtigt. Die noch nicht berücksichtigten Verluste werden in die nachfolgenden Jahre vorgetragen.

Welche persönlichen Aufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden?

Mit dem Blick auf den einzelnen Steuerpflichtigen können insbesondere die folgenden Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden:
Einige Sonderausgaben sind im Grundsatz unbeschränkt abzugsfähig (wie z.B. Aufwendungen für private Renten, Kirchensteuer und Steuerberatungskosten), andere sind nur beschränkt, das heißt bis zu einem Höchstbetrag, abzugsfähig (wie z.B. Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen sowie Spenden).
Auch außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden. Dies sind solche Belastungen, die neben den üblicherweise anfallenden Ausgaben der privaten Lebensführung bestehen, beispielsweise außerordentliche unabwendbare Krankheitskosten oder Ausgaben aufgrund einer bestehenden Behinderung.
Übersteigen die Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen die Summe der Einkünfte, laufen diese Aufwendungen steuerlich in Leere.

Wie wird die Höhe der Einkommensteuerschuld ermittelt?

Abhängig von der Einkommenshöhe gelten unterschiedliche Steuertarife (progressiver Einkommensteuertarif), die auf die jeweilige Einkommenshöhe anzuwenden sind. Die folgende Übersicht gilt für eine kinderlose, einzeln veranlagte Person (Steuerklasse I):
Für das zu versteuernde Einkommen entspricht der Einkommensteuertarif
bis 8.004 EUR 0 % (Freibetrag)
von 8.005 EUR bis 13.469 EUR 14 bis 23,96 % (Progressionszone I)
von 13.470 EUR bis 52.881 EUR 23,97 bis 41,99 % (Progressionszone II)
von 52.882 EUR bis 250.730 EUR 42 % (Spitzensteuersatz)
über 250.731 EUR 45 % (sog. „Reichensteuer“)
Zusätzlich zur Einkommensteuer ist der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuerschuld) und ggf. die Kirchensteuer zu leisten.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das von beiden Partnern erzielte zu versteuernde Einkommen zunächst zusammengerechnet und dann halbiert (Ehegatten-Splitting). Für das gesplittete (halbierte) zu versteuernde Einkommen wird sodann die Einkommensteuer nach dem geltenden Tarif berechnet und das Ergebnis anschließend verdoppelt.
Unternehmer, die Gewinne im Unternehmen belassen (thesaurieren) und nicht entnehmen, können unter Umständen die sog. Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen.
Wenn Sie die für alle Einkommensteile errechnete Einkommensteuer zu Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ins Verhältnis setzen, so erhalten Sie den effektiven (auch: „durchschnittlichen) Steuersatz. Dieser liegt naturgemäß niedriger als der Grenzsteuersatz für Ihre jeweiligen Einkommensteile.
Beispiel (Steuerklasse I): Bei einem gesamten zu versteuernden Einkommen von 60.000 EUR sind in Summe 17.028 EUR Einkommensteuer zu entrichten. In der Spitze wird das Einkommen mit 42 % als Grenzsteuersatz besteuert. Der durchschnittliche Steuersatz beträgt aber „nur“ 17.028 / 60.000 = 28,38 %.
Mit dem Abgaberechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie eine Einschätzung der Höhe der Einkommensteuerschuld und des Solidaritätszuschlags gewinnen.

Wie wird die Belastung aus Gewerbesteuer berücksichtigt?

Die Belastung aus Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe anzusetzen. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuerzahlung beim Unternehmer bzw. beim Mitunternehmer auf die anteilige Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet (§ 35 EStG). Eine Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn beim Unternehmer bzw. Mitunternehmer eine Einkommensteuerschuld aus Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht. Aufgrund der Vielzahl von Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer kann sich trotz eines Verlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Gewerbesteuerzahlung ergeben, die nicht mit einer Einkommensteuerschuld verrechnet werden kann. Es wird höchstens die 3,8 fache Gewerbesteuermesszahl angerechnet. Dies entspricht der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 %. In Hamburg beträgt der Gewerbesteuerhebesatz allerdings 470 %, so dass auch nach der Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld noch eine steuerliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer verbleibt.

Welche Steuertermine sind zu beachten?

Den Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie in Hamburg dem Verbraucherschutzamt anzeigen. Sie erhalten dann vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Damit müssen Sie eine Prognose zu Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb im Gründungsjahr abgeben, die Sie mit aller kaufmännisch gebotenen Vorsicht aufstellen sollten. Denn auf der Grundlage Ihrer Angaben wird das Finanzamt erstmalig Ihre Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festsetzen. Die Vorauszahlungen sind von Ihnen vierteljährlich (am 10. März/Juni/September/Dezember) zu leisten. Es ist wichtig, dass Sie diese Vorauszahlungstermine bei der Planung Ihrer Zahlungsströme im Auge behalten. Außerdem ist es wichtig, dass Sie aus Ihren tatsächlich erzielten Einkünften rechtzeitig Rücklagen bilden, um die Vorauszahlungen und eventuell spätere Nachzahlungen leisten zu können.
Nach Ablauf des Gründungsjahres sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Erklärung ist bei Gewinneinkünften grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (ELSTER-Verfahren). Welche Software dafür in Frage kommt, können Sie einer von der Steuerverwaltung gepflegten Liste entnehmen. Die Erklärung ist spätestens am 31.05. des Folgejahres abzugeben; Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich.
Das Finanzamt wird auf der Grundlage der Steuererklärung den Jahressteuerbescheid erlassen. Aus der Differenz zu den bereits geleisteten Vorauszahlungen kann sich eine Steuernachforderung oder eine -erstattung ergeben. Sie sollten daher laufend Ihre tatsächlich erzielten Einkünfte mit dem von Ihnen angegebenen Erwartungswert vergleichen, da Sie bei höheren Einkünften mit einer Steuernachforderung rechnen müssen. Der Jahressteuerbescheid ist zugleich die Grundlage für die Festsetzung Ihrer künftigen Steuervorauszahlungen.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Unterlagen, auf denen Ihre Steuerklärungen beruhen und die steuerlich von Bedeutung sind, müssen von Ihnen im Grundsatz 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht betrifft insbesondere die Belege für die Ihnen entstandenen Kosten, für die von Ihnen erzielten Einnahmen, Ihre Kontoauszüge sowie Ihr Kassenbuch.

Welche Bedeutung hat die Lohnsteuer für Existenzgründer, die Arbeitnehmer beschäftigen?

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Wenn Sie als Existenzgründer zum Arbeitgeber werden, haben Sie die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer beim Finanzamt Ihrer Betriebsstätte anzumelden und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene Lohnsteuer abzuführen. Hier ist besondere Sorgfalt nötig, da Sie als Arbeitgeber für die abzuführende Lohnsteuer haften.
Dies gilt auch, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen und bei dieser selbst angestellt sind.
Die Anmeldezeiträume und -termine sind davon abhängig, wie hoch die gesamte im Vorjahr vereinnahmte Lohnsteuer war. Anstelle dieses Erfahrungswertes tritt bei Ihnen im Gründungsjahr eine Hochrechnung. Die im ersten vollen Monat nach der Eröffnung Ihrer Betriebsstätte einbehaltene Lohnsteuer wird dazu auf das Jahr hochgerechnet.
einbehaltene Lohnsteuer im Vorjahr bzw. Hochrechnung im Gründungsjahr
Anmeldungszeitraum und -termin
bis 1.000 EUR jährlich; 10. Januar des Folgejahres
über 1.000 EUR bis 4000 EUR quartalsweise; 10. Januar, April, Juni u. September
über 4000 EUR monatsweise; 10. Tag des folgenden Kalendermonats
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuerschuld) und gegebenenfalls die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse (sog. Minijobs).
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.