Steuerliche Forschungsförderung
Mit der Forschungszulage fördert der Gesetzgeber Forschung und Entwicklung über das Steuerrecht. Anspruchsberechtigte Unternehmen erhalten eine Zulage in Höhe eines prozentualen Anteils ihrer förderfähigen FuE Aufwendungen. Die Förderung ist nicht von Gewinnen abhängig, sie kann also grundsätzlich auch in Verlustsituationen genutzt werden.
Wer kann die Forschungszulage nutzen
Grundsätzlich können alle in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land und Forstwirtschaft die Forschungszulage beantragen, sofern sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Die Rechtsform spielt keine Rolle, begünstigt sind also auch Personenunternehmen.
Begünstigte Vorhaben
Begünstigt sind Forschungs und Entwicklungsvorhaben, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
Das Vorhaben muss nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben.
Förderfähige Aufwendungen
Förderfähig sind insbesondere Aufwendungen für eigenbetriebliche FuE, vor allem Bruttoarbeitslöhne von Beschäftigten, soweit diese im begünstigten Vorhaben tätig sind. Daneben kommen unter bestimmten Voraussetzungen weitere Positionen in Betracht, zum Beispiel:
- Auftragsforschung: Bei FuE, die ein Dritter im Auftrag durchführt, sind 70 Prozent des hierfür entstandenen Entgelts förderfähig.
- Eigenleistungen bei Personenunternehmen: Für Einzelunternehmer sowie Mitunternehmer können eigene FuE Tätigkeiten pauschal angesetzt werden, seit 2024 mit 70 Euro je Stunde, ab 2026 bei neuen Projekten mit 100 Euro je Stunde.
- Wertminderungen beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Hier können unter engen Voraussetzungen Abschreibungen berücksichtigt werden, wenn das Wirtschaftsgut für das FuE Vorhaben erforderlich ist und ausschließlich in diesem genutzt wird.
- Gemeinkostenpauschale ab 2026: Für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 starten, können zusätzlich pauschal 20 Prozent Gemein und Betriebskosten berücksichtigt werden.
Welche Nachweise konkret erforderlich sind, hängt stark vom Einzelfall und vom Projektzuschnitt ab. In der Praxis sind saubere Projektabgrenzung, Zeitaufzeichnungen und eine nachvollziehbare Dokumentation der Tätigkeiten entscheidend.
Höhe der Förderung, Bemessungsgrundlage und Höchstbeträge
Der reguläre Fördersatz beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU im Sinne der EU Definition) kann der Fördersatz für Tätigkeiten ab dem 27. März 2024 35 Prozent betragen.
Die maximale Bemessungsgrundlage wurde schrittweise angehoben. Zur Orientierung:
- bis 30 Juni 2020: bis zu 2 Mio. Euro pro Jahr
- Juli 2020 bis 27. März 2024: bis zu 4 Mio. Euro pro Jahr
- 28. März 2024 bis 31. Dezember 2025: bis zu 10 Mio. Euro pro Jahr
- seit 1. Januar 2026: bis zu 12 Mio. Euro pro Jahr, nach derzeitiger Rechtslage für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 starten
Damit ergeben sich als grobe Maximalwerte pro Jahr:
- bis zu 3,0 Mio. Euro Forschungszulage bei 25 Prozent Förderquote
- bis zu 4,2 Mio. Euro Forschungszulage bei 35 Prozent Förderquote für KMU
Beispiel: Hat ein Unternehmen 1.000.000 Euro förderfähige FuE Aufwendungen, ergibt sich bei 25 Prozent eine Forschungszulage von 250.000 Euro, bei KMU (35 Prozent Förderquote) entsprechend 350.000 Euro.
Beantragungsprozess
Die Forschungszulage ist zweistufig ausgestaltet:
- Bescheinigung des FuE Vorhabens (BSFZ)
Zunächst wird bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage eine Bescheinigung beantragt, dass es sich dem Grunde nach um ein begünstigtes FuE Vorhaben handelt. In einem Antrag können mehrere Vorhaben gebündelt werden. - Antrag beim Finanzamt (über Mein ELSTER)
Im zweiten Schritt wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt. Das erfolgt wirtschaftsjahrbezogen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest und rechnet sie mit der Einkommen oder Körperschaftsteuer an, ein verbleibender Überschuss wird erstattet.
Praxistipp: Für eine reibungsärmere Antragstellung hilft in der Regel Folgendes: ein klarer Projektsteckbrief mit Ziel, Neuheitsgrad und technischer Unsicherheit, eine saubere Abgrenzung, welche Tätigkeiten wirklich FuE sind, belastbare Stundenzettel und eine Zuordnung der Kosten auf das jeweilige Vorhaben. Gerade bei mehreren Projekten lohnt es sich, frühzeitig eine Struktur festzulegen, bevor die Dokumentation im Nachhinein zusammengestellt werden muss.
Hinweis und weitere Informationen
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Projekten, insbesondere bei Konzernstrukturen, verbundenen Unternehmen, Auftragsforschung oder der Abgrenzung von FuE zu Routineentwicklung, empfiehlt sich die Abstimmung mit dem steuerlichen Berater.
Weitere Informationen stellt das Bundesfinanzministerium und das Landesfinanzministerium M-V auf ihren Internetseiten zur Verfügung.
