Sachverständige unterliegen der DSGVO-Auskunftspflicht
Sachverständige verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten. Welche datenschutzrechtlichen Konsequenzen folgen daraus?
Im konkreten Fall forderte eine Klägerin von einem Sachverständigen gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft und Kopien aller Daten, die er im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit verarbeitet hatte. Der Sachverständige verweigerte die Auskunft mit der Begründung, die DSGVO sei nicht auf gerichtliche Sachverständige anwendbar. Außerdem würden ZPO-Beweisregeln, das Recht auf ein faires Verfahren, Urheberrechte und Vergütungsfragen entgegenstehen.
Mit seinem Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 4 U 342/25) hat das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch klargestellt, dass gerichtliche Sachverständige als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO gelten und dem Auskunftsrecht unterliegen.
Auskunftspflichtig seien auch zu 90% unfertige Gutachten, Befundtatsachen und Arbeitsunterlagen. Ob das Auskunftsrecht auch in vollem Umfang gilt, wenn das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, blieb offen.
