KfZ-Gutachter: Irreführung durch Online-Eingabemaske

Das Landgericht Bremen erteilt schnellen Online-Gutachten eine Absage. Werbung für die Erstattung von Gutachten unterliegt sowohl dem Sachverständigen- als auch dem Wettbewerbsrecht.
Ein Unternehmen bot Online-Kfz-Gutachten an, die ohne persönliche Begutachtung erstellt wurden. Außerdem warb es mit einer schnellen und unkomplizierten Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung, obwohl dafür keine Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung vorlag. Das LG Bremen (Urteil v.16.01.2026, Az.9O1720/24) entschied, dass Online-Kfz-Gutachten ohne persönliche Begutachtung irreführend und damit wettbewerbswidrig (§ 5 UWG) sind.
Eine „Begutachtung“ erfordert die Tatsachenfeststellung vor Ort sowie höchstpersönliche Leistung des Sachverständigen, nicht die bloße Dateneingabe durch Geschädigte im Multiple-Choice-Verfahren. Diese Pflichten sind in § 10 und § 11 Sachverständigenordnung Schwerin geregelt.
Auch das Versprechen einer „schnellen Abwicklung mit der Versicherung“ ist irreführend, weil damit der Eindruck einer rechtlichen Vertretung entsteht, die einer Erlaubnis nach § 10 RDG bedarf.
Tipp:
Die Sachverständigenordnung der IHK zu Schwerin bietet eine gute Orientierung zu den Rechten und Pflichten, denen Sachverständige unterliegen.