Keine Vergütung für KI-Gutachten

Wer sein Gutachten in wesentlichem Umfang unter Nutzung von KI erstellt und dies nicht offengelegt, darf nicht mit einer Vergütung rechnen. Dies hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 10. November 2025 entschieden.
Das Gericht sah im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung nach § 407a ZPO. Dies habe zur Folge, dass das Gutachten unverwertbar sei gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG. Die Vergütung wurde durch den Beschluss auf 0 Euro festgesetzt.
Zusätzlich bemängelte das Gericht, dass der Sachverständige die Patientin nicht untersucht und einen teilweise falscher Unfallhergang zugrunde gelegt habe.
Das Gutachten bestehe überwiegend aus stiltypischen KI-Formulierungen und generischen Aktentext-Zusammenfassungen, die keine tragfähigen Begründungen enthielten. Der abgerechnete Zeitaufwand erschien unangemessen im Verhältnis zum inhaltlichen Umfang.
Für Sachverständige folgt daraus: KI darf nur als Hilfsmittel eingesetzt werden. Wird KI angewendet, ist dies transparent zu machen. Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung ergibt sich für Sachverständige der IHK aus § 10 Abs. 1 IHK-Sachverständigenordnung.
Das ganze Urteil ist online einsehbar.
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