Auftreten als Sachverständiger nach Ablauf der öffentlichen Bestellung
Das Urteil des VG Berlin vom 3. Juli 2025 (VG 4 K 59/25) verdeutlicht in ungewöhnlicher Klarheit, wie sensibel der Status „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ gehandhabt wird.
Verwendung ohne Bestellung löst Zweifel an der persönlichen Eignung aus
Ein langjährig tätiger Sachverständiger beantragte mit Ablauf seiner Bestellung im Jahr 2021 erneut die öffentliche Bestellung durch die IHK. Weil er noch im Jahr 2022 seinen Rundstempel verwendete und weiterhin auf seiner Website mit dieser Bezeichnung warb, lehnte die IHK seinen Antrag ab - unter anderem wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung. Dagegen klagte der ehemalige Sachverständige.
Nach § 36 GewO setzt die öffentliche Bestellung die persönliche Eignung voraus. Diese umfasst insbesondere Integrität, Zuverlässigkeit und ein dem Status angemessenes Auftreten im Rechtsverkehr, insbesondere ein Auftreten unterhalb der Strafbarkeitsgrenze.
Das Verhalten des Klägers bewertete das Gericht als besonders gravierend: Das Auftreten mit dem Titel nach Ablauf der Bestellung ist unzulässig und strafbewehrt (§ 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen). Außerdem verschafft die Nutzung des Titels ohne Bestellung einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht bestellten Sachverständigen. In jedem Fall wird das Vertrauen in das System der öffentlichen Bestellung untergraben.
Das Gericht betont, dass die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ besonderen Vertrauensschutz genießt, da sie staatlich überprüfte Qualität signalisiert. Dieses Vertrauen darf nur in Anspruch nehmen, wer auch tatsächlich bestellt ist.
Aufgepasst: Sachverständige mit mehreren Bestellungen oder breitem Spektrum
Sachverständige, die eine von mehreren Bestellungen auslaufen lassen, vorzeitig zurück geben oder neben ihrer Bestellung gutachterliche Leistungen eines anderen Sachgebietes ohne Bestellung anbieten, sollten diese folgenden Handlungsempfehlungen ebenfalls beachten.
Es gilt folgendes: Ein Dritter muss jederzeit ohne Mühe erkennen können, für welches Sachgebiet der Sachverständige eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erhalten hat. Bietet der Sachverständige gutachterliche Leistungen an, die in mehrere Sachgebiete fallen, so muss er unverkennbar deutlich machen, für welche Leistungen bzw. welches Sachgebiet er öffentlich bestellt ist.
Handlungsempfehlungen
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Titel strikt statusgebunden verwenden
Nach Ablauf der Bestellung ist jede Nutzung der Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für … ” zu unterlassen. Sie dürfen sich jedoch "Sachverständiger für …" nennen. Die Bezeichnung “Sachverständiger" ist nicht geschützt. -
Rechtsschein aktiv beseitigen
Passen Sie Ihre Websites, Briefbögen, Signaturen und Profil unverzüglich an. Die Verantwortung liegt vollständig beim Sachverständigen. Das gilt auch für den Fall, das Sie Dienstleister (z.B. für Homepages) nutzen. -
Korrekte Darstellung
Aus dem Auftritt des Sachverständigen im Rechtsverkehr muss ohne Mühe erkennbar sein, für welches Sachgebiet der Sachverständige öffentlich bestellt ist. Den Titel in einer Weise zu nutzen, dass er den Anschein erweckt, dass der Sachverständige auch für andere Sachgebiete bestellt sei, ist unzulässig. -
Rückgabe der Bestellungsdokumente
Geben Sie die Bestellungsdokumente vollständig zurück (Urkunde, Holzstempel, Ausweis). Damit hinterlassen Sie guten und geordneten Eindruck. Dies ist für den Fall Ihrer erneuten Bestellung oder für andere günstig, die Sie als Referenz angeben.
