Gesetzliche Änderungen ab 2027: Was auf Unternehmen zukommt
Zum Jahreswechsel 2026/2027 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, die für Unternehmen von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere ein höherer Mindestlohn, neue Anforderungen bei der elektronischen Rechnungsstellung und weitere Schritte zur Digitalisierung der Verwaltung. Auch auf europäischer Ebene kommen zusätzliche Pflichten auf bestimmte Branchen zu. Die IHK zu Schwerin gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und anstehenden Entwicklungen.
- Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen
- Höhere Mindestausbildungsvergütung
- Sozialversicherung: Neue Rechengrößen und digitale Unterlagen
- E-Rechnung: Übergangsfrist für größere Unternehmen endet
- Steuerbescheide werden grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben
- EU-Entwaldungsverordnung: Neue Pflichten für Lieferketten
- CO₂-Grenzausgleich: CBAM-Zertifikate ab Februar 2027
- Weitere europäische Anforderungen im Jahr 2027
- Weitere Gesetzesänderungen in Vorbereitung
Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Die Erhöhung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, die dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen.
Gleichzeitig erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sogenannte Minijobs, von 603 Euro auf 633 Euro. Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Unternehmen sollten ihre Arbeitsverträge, Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitmodelle überprüfen. Besonders bei geringfügigen Beschäftigungen ist darauf zu achten, dass die maßgeblichen Verdienstgrenzen eingehalten werden. Gegebenenfalls sind auch branchenspezifische Mindestlöhne zu berücksichtigen.
Höhere Mindestausbildungsvergütung
Auch die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung wird zum 1. Januar 2027 angehoben. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2027 beginnen, gelten folgende monatliche Mindestbeträge:
| Ausbildungsjahr | Mindestausbildungsvergütung |
|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 764 Euro |
| 2. Ausbildungsjahr | 902 Euro |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.031 Euro |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.070 Euro |
Die neuen Beträge gelten für Auszubildende, deren Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnt. Für bereits laufende Ausbildungsverhältnisse gelten die bei Ausbildungsbeginn maßgeblichen Untergrenzen.
Tarifvertragliche Regelungen und die gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung sind weiterhin zu beachten.
Sozialversicherung: Neue Rechengrößen und digitale Unterlagen
Zum Jahreswechsel werden auch die Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Die Bundesregierung hat hierzu im Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen. Vorgesehen sind insbesondere höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Zustimmung des Bundesrates steht zum Redaktionsstand noch aus.
Für Unternehmen können sich dadurch Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ergeben.
Daneben endet am 31. Dezember 2026 eine Übergangsregelung zur elektronischen Führung von Entgeltunterlagen. Arbeitgeber, die bislang von der entsprechenden Verpflichtung befreit waren, müssen ab 2027 die nach der Beitragsverfahrensverordnung vorgeschriebenen Unterlagen für neue Sachverhalte grundsätzlich elektronisch führen.
Auch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wird damit für Arbeitgeber verbindlich, soweit bislang noch eine befristete Befreiung bestand. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Lohnabrechnungssoftware und die internen Dokumentationsprozesse die Anforderungen erfüllen.
E-Rechnung: Übergangsfrist für größere Unternehmen endet
Eine besonders wichtige Änderung betrifft die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen (B2B).
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format zu empfangen. Für die Ausstellung solcher Rechnungen gelten Übergangsregelungen.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro betragen hat, bei entsprechenden inländischen B2B-Umsätzen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro dürfen die Übergangsregelung noch bis Ende 2027 nutzen und weiterhin Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, einfache PDF-Rechnungen verwenden.
Für bestimmte EDI-Verfahren sowie gesetzlich vorgesehene Ausnahmen gelten besondere Regelungen. Ab 2028 wird die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich grundsätzlich auf alle Unternehmen ausgeweitet, soweit keine Ausnahme greift.
Unternehmen sollten ihre Rechnungsprozesse und die eingesetzte Software rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen.
Steuerbescheide werden grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben
Zum 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden zum Regelfall. Grundlage ist § 122a der Abgabenordnung.
Steuerpflichtige, die über ein entsprechendes ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten bestimmte Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte künftig grundsätzlich elektronisch, ohne zuvor ausdrücklich einwilligen zu müssen. Wer eine postalische Bekanntgabe wünscht, kann diese nach den gesetzlichen Vorgaben beantragen.
Besonders wichtig sind die Auswirkungen auf Rechtsbehelfsfristen: Ein elektronisch bereitgestellter Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Der tatsächliche Abruf ist hierfür nicht erforderlich.
Unternehmen sollten deshalb ihre ELSTER-Zugänge, hinterlegten E-Mail-Adressen und internen Zuständigkeiten überprüfen. Auch bei einer elektronischen Zustellung müssen die geltenden Einspruchsfristen eingehalten werden.
EU-Entwaldungsverordnung: Neue Pflichten für Lieferketten
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll verhindern, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
Betroffen sind unter anderem Produkte aus Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl, Kautschuk und Rindern sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse.
Für große und mittlere Marktteilnehmer gelten die wesentlichen Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen beginnt die Anwendung am 30. Juni 2027. Für bestimmte kleinere Unternehmen, die bereits von der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung erfasst sind, gilt ebenfalls der frühere Zeitpunkt.
Je nach Stellung in der Lieferkette sind insbesondere Herkunftsnachweise, Sorgfaltspflichten und Dokumentationsanforderungen zu beachten. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Produkte unter die Verordnung fallen und welche Pflichten für sie gelten.
CO₂-Grenzausgleich: CBAM-Zertifikate ab Februar 2027
Der europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) betrifft die Einfuhr bestimmter emissionsintensiver Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Hierzu zählen insbesondere Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase des Systems. Ab Februar 2027 beginnt der Verkauf der CBAM-Zertifikate, mit denen die bei der Herstellung der importierten Waren entstandenen Emissionen berücksichtigt werden.
Für viele betroffene Waren gilt eine mengenbezogene Freigrenze von 50 Tonnen im Jahr. Unternehmen, die unter die CBAM-Pflichten fallen, müssen die erforderlichen Zulassungs-, Dokumentations- und Erklärungspflichten beachten.
Die erste jährliche CBAM-Erklärung für Einfuhren aus dem Jahr 2026 ist grundsätzlich bis zum 30. September 2027 einzureichen.
Weitere europäische Anforderungen im Jahr 2027
Auch im weiteren Jahresverlauf 2027 treten neue europäische Regelungen in Kraft, die für bestimmte Unternehmen relevant werden.
Digitaler Batteriepass: Ab dem 18. Februar 2027 müssen neu in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel sowie Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als zwei Kilowattstunden über einen digitalen Batteriepass verfügen. Dieser soll unter anderem Informationen zu den Eigenschaften und zur Nachhaltigkeit der Batterie bereitstellen.
EU-Geldwäscheverordnung: Ab dem 10. Juli 2027 gilt in weiten Teilen ein unmittelbar anwendbarer, europaweit einheitlicher Rechtsrahmen zur Geldwäscheprävention. Für geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen können sich insbesondere Änderungen bei der Kundenidentifizierung, der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter und beim Risikomanagement ergeben. Für einzelne Verpflichtetengruppen gelten spätere Anwendungszeitpunkte.
Cyber Resilience Act: Ab dem 11. Dezember 2027 gelten die wesentlichen Anforderungen der europäischen Cyberresilienz-Verordnung. Sie betrifft insbesondere Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, etwa vernetzter Geräte und Software. Bestimmte Meldepflichten für Hersteller gelten bereits seit September 2026.
Weitere Gesetzesänderungen in Vorbereitung
Neben den bereits feststehenden Änderungen befinden sich weitere wirtschaftsrelevante Gesetzesvorhaben im parlamentarischen Verfahren.
Hierzu zählt insbesondere die geplante Einkommensteuerreform 2027. Sie sieht unter anderem höhere steuerliche Freibeträge, eine Anpassung des Einkommensteuertarifs und eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vor. Auch das Jahressteuergesetz 2026 enthält verschiedene Änderungen, die teilweise ab 2027 wirksam werden sollen.
Da diese Gesetzgebungsverfahren zum Redaktionsstand noch nicht abgeschlossen sind, können sich die vorgesehenen Regelungen und Anwendungszeitpunkte noch ändern.
Die IHK zu Schwerin wird die weiteren Entwicklungen verfolgen und diesen Überblick bei wesentlichen Änderungen aktualisieren.
Stand: 16. Oktober 2026. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird fortlaufend aktualisiert.
