Verjährungsfristen zum Jahresende 2025 im Blick behalten

Zum Jahreswechsel droht vielen zivilrechtlichen Ansprüchen die Verjährung. Wer offene Rechnungen, Schadenersatzforderungen oder Gewährleistungsrechte hat, sollte deshalb prüfen, ob bis zum 31. Dezember 2025 noch Maßnahmen notwendig sind. Denn ist ein Anspruch verjährt, kann der Schuldner die Leistung mit dem Hinweis auf die Verjährung verweigern.

Drei Jahre Regelverjährung

Für die allermeisten zivilrechtlichen Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Diese Drei-Jahres-Frist greift immer dann, wenn keine spezielle Verjährungsvorschrift im Gesetz vorgesehen ist.
Besonders wichtig ist der Fristbeginn. Die regelmäßige Verjährungsfrist startet im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem
  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Beispiel: Eine Kaufpreisforderung wird am 30.08.2022 fällig und der Gläubiger kennt Schuldner und Anspruch. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2022 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2025.

Sonderfristen und Höchstfristen

Neben der dreijährigen Regelverjährung gibt es zahlreiche Sonderregelungen mit kürzeren oder längeren Fristen. Praktisch relevant sind insbesondere die kauf- und werkvertragsrechtlichen Mängelansprüche:
  • Gewährleistungsrechte beim Kauf beweglicher Sachen verjähren in der Regel in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB)
  • Beim Kauf eines Bauwerks oder eines Baustoffs, der Mängel am Bauwerk verursacht, beträgt die Frist fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Im Werkvertragsrecht verjähren Mängelansprüche in der Regel in zwei Jahren, bei Arbeiten an Bauwerken in fünf Jahren, jeweils ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 und 2 BGB).
Auch im Bereich des Schadensersatzes sieht das Gesetz neben der dreijährigen Regelverjährung kenntnisunabhängige Höchstfristen vor. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB). Für sonstige Schadensersatzansprüche greifen Höchstfristen von in der Regel zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs und höchstens 30 Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 3 BGB). In der Praxis laufen also regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis und eine längere absolute Verjährungsfrist parallel.

Arglist, Bauwerke und andere Besonderheiten

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln profitieren Gläubiger von einer verlängerten Verjährung. In diesen Fällen verjähren die kauf- und werkvertragsrechtlichen Mängelansprüche in der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt dann nicht mit Ablieferung oder Abnahme, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von Mangel und Vertragspartner Kenntnis erlangt hat (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3, 195, 199 BGB).
Gerade bei langfristigen Projekten, etwa im Bau- oder Anlagenbau, lohnt sich daher ein genauer Blick auf die vertragliche und gesetzliche Verjährungsregelung. Häufig vereinbaren die Parteien zudem vertragliche Verjährungsfristen oder Ausschlussfristen, die neben das Gesetz treten. Solche Klauseln sollten vor Jahresende ebenfalls geprüft werden.

Hemmung der Verjährung: Verhandlungen und Rechtsverfolgung

Wer Ansprüche sichern möchte, muss nicht immer sofort Klage erheben. Das Gesetz kennt verschiedene Tatbestände, die die Verjährung hemmen. Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter, sie „steht still“ und verlängert sich um den Zeitraum der Hemmung.
Ein wichtiger Hemmungsgrund sind Verhandlungen der Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände (§ 203 BGB). Solange ernsthaft über die Forderung oder über Mängel diskutiert wird, ist die Verjährung gehemmt. Nach Ende der Verhandlungen tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten ein. In der Praxis sollten solche Gespräche dokumentiert werden, idealerweise schriftlich, damit sich die Hemmung später nachweisen lässt.
Noch mehr Sicherheit bietet die Rechtsverfolgung. Nach § 204 BGB wird die Verjährung insbesondere gehemmt durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids, Streitverkündung oder die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren. In diesen Fällen endet die Hemmung in der Regel sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens.
Wichtig: Eine bloße außergerichtliche Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Wer sich allein auf Mahnschreiben verlässt, riskiert deshalb, dass der Anspruch trotz regelmäßiger Erinnerung verjährt.

Praxisempfehlung zum Jahresende

Unternehmen sollten vor dem Jahreswechsel eine kurze Bestandsaufnahme offener Forderungen und möglicher Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche vornehmen. Entscheidend ist die Frage, ob die maßgebliche Verjährungsfrist zum 31.12.2025 abläuft und ob gegebenenfalls Hemmungstatbestände eingreifen.
Eine Übersicht über die wichtigsten zivilrechtlichen Verjährungsfristen finden Sie in der nachstehenden Tabelle.

Tabelle der wichtigsten Verjährungsfristen

Stichwort

Forderungsart Verjährt in/Fristbeginn Gesetzliche Regelung
Arbeiter Lohnforderungen 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Gastwirte Ansprüche aus Bewirtungsvertrag 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Handelsvertreter Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Aber Ausschlussfrist für Ausgleichsanspruch 1 Jahr nach Vertragsende § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB
Handwerker Ansprüche bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners 3 Jahren/Jahresschluss
§ 195 BGB

Kaufleute Ansprüche bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Mängelansprüche Gewährleistung beim Kauf von Bauwerken 5 Jahren/Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB
Gewährleistung beim Kauf sonstiger Sachen 2 Jahren/Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Gewährleistung bei Herstellung von Bauwerken 5 Jahren/Abnahme des Werkes § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB
Gewährleistung für Werksarbeiten an einer Sache 2 Jahren/Abnahme des Werkes § 634 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB
Gewährleistung für sonstige Werkvertragsleistungen 3 Jahren/Abnahme des Werkes § 634 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB
Gewährleistung bei arglistigem Verschweigen des Mangels bei Kauf und Werkvertrag 3 Jahren/Jahresschluss (Kenntnis von Mangel und Vertragspartner) §§ 438 Abs. 3 S. 1, 634 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. §§ 195, 199 BGB
Miete Rückstände 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Gewerbliche Vermietung beweglicher Sachen 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Mieter Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung 6 Monaten/mit Beendigung des Mietverhältnisses § 548 Abs. 2 BGB
Pacht Rückstände 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Pfandgläubiger Anspruch auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung 6 Monaten/Erlöschen des Pfandrechtes
§§ 1226 i.V.m.
548 Abs. 2 BGB
Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB
Schadensersatz Schadensersatzansprüche, soweit nicht gesetzlich gesondert geregelt 3 Jahren/Jahresschluss § 195, 199 BGB
Titel z. B. Urteile, Gerichtsbeschlüsse, Schiedssprüche, Vollstreckungsurkunden, vollstreckbare Vergleiche 30 Jahren/ab Rechtskraft der Entscheidung bzw. Errichtung des Titels §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB
Vermieter Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache 6 Monaten/mit Rückerhalt der Sache § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB
Verpfänder Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Pfandes 6 Monaten/Rückgabe des Pfandes
§§ 1226,
548 Abs. 1 S. 2, 3 BGB
Zinsen Rückstände 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB