Vergabebeschleunigungsgesetz tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft

Öffentliche Vergabeverfahren sollen einfacher, schneller und digitaler werden. Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Für Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, bringt die Reform mehrere wichtige Änderungen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll die öffentliche Beschaffung modernisieren und Investitionen schneller in die Umsetzung bringen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 23. April 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Ziel ist es, Vergabeverfahren zu vereinfachen, Nachweis- und Dokumentationspflichten zu reduzieren und digitale Verfahren weiter zu stärken.

Direktaufträge bis 50.000 Euro im Bundesbereich

Ein zentraler Punkt ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge. Leistungen können im Bundesbereich künftig bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Auftraggeber sollen dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Für Unternehmen kann dies Chancen eröffnen, insbesondere bei kleineren Beschaffungen. Zugleich ist zu beachten: Direktaufträge sind keine klassischen Vergabeverfahren. Unternehmen sollten daher ihre Sichtbarkeit bei öffentlichen Auftraggebern stärken und sich frühzeitig als zuverlässige Anbieter positionieren.
Wichtig ist außerdem: Die neue Wertgrenze gilt nicht automatisch für sämtliche Landes- und Kommunalvergaben. Dort bleiben die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben maßgeblich. Für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern lohnt daher weiterhin ein genauer Blick in die konkrete Ausschreibung beziehungsweise in die jeweils anwendbaren Vergaberegeln.

Mittelstand und Start-ups sollen bessere Chancen erhalten

Das Gesetz enthält mehrere Regelungen, die kleinen und mittleren Unternehmen sowie jungen und innovativen Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern sollen. Dies betrifft unter anderem Eignungskriterien, Nachweisanforderungen, Zahlungsmodalitäten und Nebenangebote.
In der Praxis kann dies dazu führen, dass öffentliche Auftraggeber stärker prüfen müssen, ob Anforderungen an Referenzen, Umsatzgrößen oder Nachweise verhältnismäßig sind. Gerade Start-ups und kleinere Betriebe können davon profitieren, wenn sie bislang an zu hohen formalen Anforderungen gescheitert sind.

Losgrundsatz bleibt, wird aber punktuell flexibilisiert

Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt erhalten. Er ist für mittelständische Unternehmen besonders wichtig, weil größere Aufträge grundsätzlich in Teil- oder Fachlose aufgeteilt werden sollen. Dadurch erhalten auch kleinere und spezialisierte Unternehmen bessere Chancen auf eine Beteiligung.
Neu ist allerdings eine zusätzliche Ausnahme für bestimmte zeitkritische Infrastruktur- und Verkehrsprojekte. In diesen Fällen kann unter engen Voraussetzungen vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn die schnelle Realisierung des Vorhabens durch die Losaufteilung nachweislich verhindert würde. Diese Erweiterung soll bis zum 30. September 2027 evaluiert werden.
Aus Sicht des Mittelstands bleibt hier entscheidend, dass Ausnahmen nicht zur Regel werden. Öffentliche Auftraggeber sollten weiterhin prüfen, ob mittelständische Beteiligungsmöglichkeiten erhalten bleiben, etwa über Unteraufträge oder geeignete Loszuschnitte.

Mehr Digitalisierung und schnellere Nachprüfungsverfahren

Das Gesetz stärkt zudem die Digitalisierung von Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. Verfahren sollen stärker elektronisch geführt werden, unter anderem bei Akteneinsicht, Aktenübermittlung und Verhandlungen. Auch Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern sollen beschleunigt werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Elektronische Vergabeprozesse werden weiter an Bedeutung gewinnen. Wer sich regelmäßig an Ausschreibungen beteiligt, sollte sicherstellen, dass interne Abläufe, digitale Signaturen, Registrierungen auf Vergabeplattformen und Zuständigkeiten im Unternehmen klar organisiert sind.
Eine umstrittene Änderung betrifft den Rechtsschutz. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer soll entfallen. Das kann Verfahren beschleunigen, bedeutet für Unternehmen aber zugleich, dass vergaberechtliche Rügen und Nachprüfungsanträge noch sorgfältiger und frühzeitiger vorbereitet werden müssen.

Weitere Reform der Unterschwellenvergabe geplant

Das Vergabebeschleunigungsgesetz betrifft vor allem den durch Bundesrecht und europäische Vorgaben geprägten Bereich. Daneben ist eine Reform der Unterschwellenvergabeordnung vorgesehen. Ziel ist eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Vergaberegeln unterhalb der EU-Schwellenwerte. Gerade für Unternehmen wäre dies eine wichtige Entlastung, da unterschiedliche Regelungen in Bund, Ländern und Kommunen die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erschweren können.

Was die Reform für die Praxis bedeutet

Unternehmen, die öffentliche Aufträge gewinnen möchten, sollten die Reform zum Anlass nehmen, ihre Vergabestrategie zu überprüfen:
Sie sollten Vergabeplattformen regelmäßig beobachten, ihre Unternehmensprofile und Referenzen aktuell halten und prüfen, welche öffentlichen Auftraggeber für Direktaufträge oder kleinere Beschaffungen in Betracht kommen. Sinnvoll ist außerdem, Standardunterlagen wie Eigenerklärungen, Nachweise, Versicherungsbestätigungen und Referenzlisten griffbereit zu halten.
Bei größeren Ausschreibungen bleibt wichtig, Vergabeunterlagen frühzeitig zu prüfen, unklare Anforderungen rechtzeitig zu hinterfragen und mögliche Vergabefehler fristgerecht zu rügen. Gerade durch die geplante Beschleunigung der Verfahren gewinnt eine sorgfältige interne Organisation weiter an Bedeutung.

Fazit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz bringt spürbare Änderungen für die öffentliche Beschaffung. Es soll Verfahren beschleunigen, Bürokratie reduzieren und digitale Abläufe stärken. Für Unternehmen können sich dadurch neue Chancen ergeben, insbesondere bei kleineren Beschaffungen, innovativen Angeboten und mittelstandsfreundlicheren Anforderungen.
Gleichzeitig bleibt das Vergaberecht anspruchsvoll. Unternehmen sollten die neuen Möglichkeiten nutzen, aber weiterhin genau prüfen, welche Regeln im konkreten Verfahren gelten.