Neue Wertgrenzen im Zivilprozess seit 1. Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Zivilprozess deutlich angehobene Wertgrenzen. Kernpunkt ist die Stärkung der Amtsgerichte: Streitigkeiten bis 10.000 Euro werden nun grundsätzlich dort verhandelt. Gleichzeitig wurden Wertgrenzen für Berufung und weitere Rechtsmittel erhöht und neue Spezialzuständigkeiten eingeführt.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Änderungen vor:
1. Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte verdoppelt
Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen wurde von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Damit landen viele Streitigkeiten, die bislang beim Landgericht geführt wurden, nun beim Amtsgericht. In Verfahren vor dem Amtsgericht besteht regelmäßig kein Anwaltszwang.
2. Neue Spezialzuständigkeiten unabhängig vom Streitwert
Zusätzlich werden bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert entweder den Amtsgerichten oder den Landgerichten zugewiesen. Dazu zählen unter anderem Nachbarschaftsstreitigkeiten, die künftig beim Amtsgericht gebündelt werden, sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen, die weiterhin in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen. Ziel ist eine stärkere Spezialisierung der Gerichte.
3. Höhere Wertgrenzen für Rechtsmittel
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2026 gelten höhere Schwellen, ab denen Rechtsmittel zulässig sind:
- Berufung und Beschwerden in Zivilsachen sowie in vermögensrechtlichen FamFG Angelegenheiten: von 600 auf 1.000 Euro
- Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: von 20.000 auf 25.000 Euro
- Kostenbeschwerde: von 200 auf 300 Euro
Bedeutung für Unternehmen
Forderungsstreitigkeiten, Gewährleistungsfälle oder typische Vertragsthemen zwischen 5.000 und 10.000 Euro laufen nun häufiger über das Amtsgericht. Das kann den Zugang zur Justiz ortsnäher machen und Verfahren organisatorisch verändern, etwa bei Terminsdichte und Verfahrensabläufen.
Auch wenn vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht, bleibt anwaltliche Beratung in wirtschaftlich oder rechtlich anspruchsvollen Fällen oft sinnvoll. Ohne anwaltliche Vertretung steigt das Risiko prozessualer Fehler, unabhängig vom Streitwert.
Durch die angehobenen Schwellen kann es in Grenzfällen schwerer werden, eine Berufung oder Beschwerde allein über die Beschwer zu eröffnen. Das sollte bei Vergleichsverhandlungen und beim Umgang mit Teilanerkenntnissen oder Kostenquoten mitgedacht werden.
