Online-Kündigung: BGH setzt Unternehmen klare Grenzen

Unternehmen dürfen Verbraucher auf der Bestätigungsseite einer Online-Kündigung nicht mehr mit zusätzlichen Angeboten von der Kündigung abbringen. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Die Seite darf ausschließlich der Abwicklung der Kündigung dienen.
Viele Verbraucherverträge können heute mit wenigen Klicks online abgeschlossen werden. Für bestimmte Dauerschuldverhältnisse schreibt § 312k BGB deshalb vor, dass Verbraucher ihre Verträge auf der Internetseite des Unternehmens ebenso unkompliziert wieder kündigen können. Hierfür ist die sogenannte Kündigungsschaltfläche vorgesehen.
Mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun konkretisiert, wie die nach dem Klick auf den Kündigungsbutton folgende Bestätigungsseite ausgestaltet sein darf.

Fitnessstudio bot Vertragspause statt Kündigung an

Im entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Internetseite den Abschluss kostenpflichtiger Mitgliedschaften an. Über eine Kündigungsschaltfläche konnten Kunden die Beendigung ihres Vertrags einleiten. Nach Betätigung der Schaltfläche gelangten sie auf die gesetzlich vorgesehene Bestätigungsseite. Dort konnten sie die erforderlichen Angaben zur Kündigung machen und diese anschließend bestätigen. Zusätzlich wurde ihnen jedoch angeboten, den Vertrag statt einer Kündigung kostenlos zu pausieren. Der BGH hält eine solche Gestaltung für unzulässig.

Bestätigungsseite dient allein der Kündigung

Nach § 312k Abs. 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf eine Bestätigungsseite führen. Dort muss der Verbraucher die für die Kündigung erforderlichen Angaben machen und seine Kündigung über eine entsprechende Bestätigungsschaltfläche erklären können. Der BGH stellt nun klar, dass diese gesetzlichen Vorgaben abschließend sind. Die Bestätigungsseite darf daher keine zusätzlichen Angaben, Angebote oder Informationen enthalten. Das gilt insbesondere für sogenannte Bleibeangebote, mit denen Verbraucher dazu bewegt werden sollen, von der bereits eingeleiteten Kündigung Abstand zu nehmen. Auch eine vermeintlich verbraucherfreundliche Alternative wie das kostenlose Pausieren eines Vertrags hat auf dieser Seite nach Auffassung des BGH nichts zu suchen.
Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, Verbrauchern eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit zur Kündigung online abgeschlossener Dauerschuldverhältnisse zu gewährleisten.

Angebote vor Beginn des Kündigungsvorgangs bleiben möglich

Unternehmen müssen deshalb nicht generell auf Angebote verzichten, mit denen sie Kunden von einer Kündigung abhalten möchten. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass beispielsweise die Möglichkeit einer Vertragspause bereits vor Betätigung der Kündigungsschaltfläche angeboten werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch die ständige Verfügbarkeit sowie die unmittelbare und leichte Zugänglichkeit des Kündigungsbuttons nicht beeinträchtigt werden. Hat der Verbraucher dagegen den Kündigungsbutton bereits betätigt, muss die anschließende Bestätigungsseite auf die Durchführung der Kündigung beschränkt bleiben.

Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?

Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über ihre Internetseite ermöglichen und deshalb einen Kündigungsbutton nach § 312k BGB vorhalten müssen, sollten ihren Online-Kündigungsprozess überprüfen.
Auf der Bestätigungsseite sollten insbesondere keine Rabattangebote, Vertragspausen, Tarifwechsel, Rückgewinnungsangebote oder sonstigen Informationen platziert sein, die über die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigung der Kündigung hinausgehen.
Eine fehlerhafte Gestaltung kann nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, räumt § 312k Abs. 6 BGB dem Verbraucher zudem ein besonderes Kündigungsrecht ein: Der betreffende Vertrag kann dann grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Praxis-Tipp: Unternehmen sollten den Kündigungsprozess einmal aus Sicht des Kunden vollständig durchlaufen. Nach dem Klick auf den Kündigungsbutton sollte die folgende Seite ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben zur Kündigung und die abschließende Bestätigungsschaltfläche enthalten. Kundenbindungsangebote gehören in einen vorgelagerten Bereich.