Lohnfortzahlung trotz Krankschreibung nach Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf entschied am 18.11.2025 über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach einer Kündigung (LArbG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.25, Az.: 3 SLa 138/25).

Worum ging es?

Der Kläger hatte zuvor bei der Beklagten als Elektriker gearbeitet. Nachdem er seine Kündigung eingereicht hatte, teilte ihm die Personalabteilung mit, dass seine Kündigungsfrist einen Monat mehr betrüge, als der Kläger zunächst angenommen hatte. Der Kläger arbeitete zunächst noch einige Tage, bevor er sich dann für zwei Wochen krankschreiben ließ. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endete einen Tag, bevor der Kläger seinen Resturlaub antrat.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 3 EntgFG besteht für den Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt dabei als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber jedoch erschüttern, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dies in der Vergangenheit in Fällen angenommen, wenn die Krankschreibung passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist ausgestellt wurde oder zeitgleich mit der Kündigung eingereicht wurde.

Beurteilung des LArbG Düsseldorf

Zur mündlichen Verhandlung war die Allgemeinmedizinerin des Klägers als Zeugin geladen. Nach ihrer Aussage habe sich der Kläger bereits vorher mehrfach wegen stressbedingten Spannungskopfschmerzen in der Praxis vorgestellt. Der Kläger habe zwar erzählt, dass er gekündigt habe, ein Datum oder den Resturlaub habe er jedoch nicht erwähnt. Zudem sei eine Krankschreibung für zwei Wochen bei einer solch akuten Belastung üblich. Das LArbG Düsseldorf urteilte, dass die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in ihrer Gesamtbetrachtung nicht reichten, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Das Unternehmen musste daher die Lohnfortzahlung leisten.