Gesetz für faire Verbraucherverträge

Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ verabschiedet. Das Gesetz sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen.
Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos. Für Telefonwerbung für Energielieferverträge gilt die Bestätigungslösung. Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen zur Verfügung.

Kündigung des Vertrages

Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.

Kündigungsbutton

Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar - über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Bestätigungslösung für Energielieferverträge

Lieferverträge für Strom und Gas soll man nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein telefonisch abgeschlossener Vertrag wirksam wird, muss er künftig "in Textform", also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax bestätigt werden. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

Dokumentationspflicht bzgl. der Einwilligung in Telefonwerbung

Unternehmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Abtretungsausschlüsse in AGB

Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, sind unwirksam. Dies gilt auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.