Neue Förderung zur Gewinnung internationaler Fachkräfte und Auszubildender

Mit der am 23. Juli 2026 in Kraft getretenen Förderrichtlinie unterstützt das Land Mecklenburg-Vorpommern Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten bei der Gewinnung internationaler Fachkräfte und Auszubildender.


Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der neuen Richtlinie ist die aktive Gewinnung von Drittstaatsangehörigen, die in einem Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern entweder eine qualifizierte berufliche Ausbildung oder eine unbefristete Beschäftigung aufnehmen. Die Anwerbung Drittstaatsangehöriger wird dabei als sogenannte De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen zu stärken, als auch unternehmerische Kompetenzen und Erfahrungen bei der Fachkräfteakquise zu unterstützen.

Zuwendungsempfänger

Empfänger dieser Zuwendung sind unter anderem natürliche Personen, die Inhaber eines Unternehmens sind, sowie Personen- und Kapitalgesellschaften und weitere juristische Personen des privaten Rechts mit bis zu 249 Beschäftigten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern hat. Die anzuwerbende Person darf zum Zeitpunkt der Antragstellung weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union haben und keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen.

Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten:
  • bis zu 9 Beschäftigte: 8.000 Euro
  • 10 bis 49 Beschäftige: 6.000 Euro
  • 50 bis 249 Beschäftigte: 4.000 Euro
Je Zuwendungsempfänger können maximal drei Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden. Dabei müssen die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse mindestens 6 Monate Bestand haben.

Antragsverfahren

Der Antrag wird vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales) gestellt.

Verpflichtungen

Mit dieser Förderung sind unter anderem folgende Verpflichtungen verbunden:
  • Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Ausbildungs- oder unbefristete Beschäftigungsvertrag vor der Einreise zu schließen
  • Die Grundsätze fairer Anwerbung gemäß „Standards Anwerbung Mecklenburg-Vorpommern“ vom 25. Februar 2026 sind einzuhalten
  • Liegt bei der anzuwerbenden Person noch kein Sprachniveau B2 vor, ist die Teilnahme an weiterführenden Sprachkursen zu ermöglichen.