Aufenthaltserlaubnis über Berufsausbildung hinaus

Aufenthaltserlaubnisse, die zum Zweck der Berufsausbildung erteilt werden, werden für die Dauer der jeweiligen Maßnahme zuzüglich weiterer drei Monate erteilt.
Das Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern hat am 24. September 2025 folgenden Erlass veröffentlicht:

Dieser regelt die Übergangsfrist von ausländischen Auszubildenden die nach §16a AufenthG einen Aufenthaltstitel in Deutschland haben und nach Abschluss der Ausbildung in die Beschäftigung gemäß § 18a AufenthG gehen.
Damit soll der Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung abgedeckt werden, um eine nahtlose
Übergangsphase in die Beschäftigung zu gewährleisten.
Diese Erlaubnis gilt also für die ganze Zeit der Ausbildung plus 3 Monate extra. Diese 3 Monate nach der Ausbildung sind wichtig:
  • In dieser Zeit kann also ein Arbeitsverhältnis gesucht und ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werden.
  • Deutschland muss also nicht sofort verlassen werden.
  • Eine selbstständige Tätigkeit kann nicht ausgeübt werden.
So bleibt also genug Zeit für den Übergang von der Ausbildung in die Arbeit.
Für alle bereits bestehenden Ausbildungsverträge wird ein Zusatz in den Aufenthaltstitel aufgenommen.
Diese Info hat Ihnen gefallen? Wir informieren Sie gern regelmäßig per Mail - über Themen, die Sie speziell interessieren. Treffen Sie hier Ihre Auswahl.