Verfahrensbeschreibung für die Durchführung von IHK-Kompetenzfeststellungen bei Teilqualifikationen

I. Allgemeines

1. Regelungsbereich der Verfahrensbeschreibung

Die Beschreibung regelt die Vorbereitung, Durchführung, Bewertung und Ergebnisfeststellung sowie Dokumentation von individuellen Kompetenzfeststellungen im Anschluss an Teilqualifikationsmaßnahmen. Teilqualifikationen mit IHK-Zertifikat richten sich an Erwachsene im Alter von über 25 Jahren.

2. Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen

Teilqualifikationen sind die Aufteilung von anerkannten Ausbildungsberufen. Sie sind abgegrenzte und standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur, die sich an betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen ausrichten und inhaltlich sinnvolle Teilmengen des zu Grunde liegenden Ausbildungsberufs darstellen. Die Teilqualifikation soll die Erkennbarkeit und Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sicherstellen und dem erweiterten Einsatz auf dem Arbeitsmarkt dienen. Die bundesweite Anwendung von Teilqualifikationen innerhalb der IHK-Organisation wird von
der TQ-Projektgruppe bei der DIHK festgelegt.

3. Kompetenzfeststellungen

Die Kompetenzfeststellung orientiert sich an den Inhalten der einzelnen Teilqualifikationen. Das Niveau der Kompetenzfeststellung orientiert sich am zu Grunde liegenden Ausbildungsberuf. Durch die Kompetenzfeststellung soll die berufliche Kompetenz in der jeweiligen Teilqualifikation erfasst werden. Sie dient dem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme.

4. Voraussetzungen der Kompetenzfeststellungen

  1. Bildungsträger oder Unternehmen, die an IHK-zertifizierten Teilqualifikationen im Rahmen ihrer Qualifizierungsmaßnahme interessiert sind, stimmen die Maßnahme rechtzeitig vor Beginn mit der IHK zu Schwerin ab. Für die Durchführung der Kompetenzfeststellung muss die Maßnahme mind. zwei Monate vor dem Beginn angezeigt werden und die nachfolgenden Voraussetzungen (Punkt 2) erfüllt sein.
  2. Voraussetzungen für die Durchführung der Kompetenzfeststellung für eine Maßnahme durch die IHK sind:
    1. Eignung des Bildungsträgers nach Art und Einrichtung,
    2. persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderinnen/Ausbilder,
    3. konkrete Umsetzung der Teilqualifikationen für die gewünschte Maßnahme
    4. die Einbeziehung der betrieblichen Ausbildungsphasen.
    nach Inhalt, Dauer, Art und Ziel,
  3. Die IHK zu Schwerin führt eine Kompetenzfeststellung nur durch, wenn die Maßnahme von der IHK genehmigt und vom Bildungsträger entsprechend durchgeführt worden ist.
  4. Gegebenenfalls sind die Wahlqualifikationen/Fachrichtungen, welche im Rahmen der Maßnahme durch den Bildungsträger der IHK zu Schwerin angezeigt wurden, anzugeben.
  5. Zuständigkeit für Kompetenzfeststellungen
    Der Bildungsträger richtet seine Anfrage zu einer Kompetenzfeststellung zunächst an die Kammer in seiner Region. Sollte diese die Kompetenzfeststellung nicht anbieten, kann nach Absprache von einer anderen Kammer übernommen werden. Kommen die Teilnehmenden aus verschiedenen IHK Bezirken, können die Kompetenzfeststellungen nach Absprache mit der IHK zu Schwerin von einer anderen Kammer übernommen werden (Shared Services).

II. Vorbereitung der Kompetenzfeststellung

5. Kompetenzfeststellungs-Team

Die Kompetenzfeststellung erfolgt durch ein Kompetenzfeststellungs-Team, das sich aus mindestens zwei sachkundigen und persönlich geeigneten Evaluatoren zusammensetzt, die von der örtlichen IHK beauftragt werden.
Die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams sind hinsichtlich der Durchführung und Bewertung gleichberechtigt.
Evaluatoren, die im Rahmen der Teilqualifizierungen für die IHK zu Schwerin tätig sind, erhalten einen Rahmenvertrag, der Art und Umfang der Tätigkeit beschreibt sowie die Aspekte Datenschutz, Verschwiegenheit und Vergütung verbindlich regelt.

6. Kompetenzfeststellungs-Aufgaben

  1. Die Kompetenzfeststellungs-Aufgaben werden von der IHK zu Schwerin bereitgestellt und sind auf die jeweiligen Inhalte der Ausbildungsbausteine abgestimmt.
    Im Interesse einer bundesweit einheitlichen schriftlichen Kompetenzfeststellung sollen Aufgabensammlungen der zentralen Aufgabenerstellungseinrichtungen eingesetzt werden, sofern solche von diesen angeboten werden. Dabei sind die Vorgaben der Bereitstellungsbedingungen bzw. Lieferbedingungen der zentralen Aufgabenerstellungseinrichtungen zu beachten. Ebenso ist der Einsatz von digitalen Aufgabensätzen, sofern diese durch die zentralen Aufgabenerstellungseinrichtungen oder von ihnen autorisierte technische Dienstleister angeboten werden, möglich.
  2. Es gelten die die Grundsätze zur Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben. Darüber hinaus dürfen die Aufgabensammlungen auch nach Durchführung der Kompetenzfeststellungen nicht an die Beteiligten (Kompetenzfeststellungs-Team und Teilnehmende) oder sonstige Dritte weitergegeben werden, sondern sind unter Verschluss zu halten, um eine weitergehende Verwendung sicherzustellen.

7. Anmeldung und Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Anmeldung zur Kompetenzfeststellung erfolgt durch den Bildungsträger im Einvernehmen mit den Teilnehmenden. Es gelten die von der örtlichen IHK festgelegten Anmeldefristen. Die Teilnehmenden an der Kompetenzfeststellung bestätigen hierfür auf dem Anmeldeformular über ihren Bildungsträger ihr Einverständnis zur Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten.
  2. Es werden nur die Teilnehmenden zur Kompetenzfeststellung zugelassen, die eine von der IHK genehmigte Maßnahme mit einem Theorieanteil von 2/3 und einem Praxisanteil von 1/3 absolviert haben sowie gegebenenfalls weitere in den einzelnen Bausteinen geforderte Nachweise erbringen. Die Fehlzeiten dürfen in der Regel nicht mehr als 10 Prozent, bezogen auf die empfohlene Vermittlungszeit der Teilqualifikation, betragen. Der Nachweis ist vom Bildungsträger gegenüber der IHK zu Schwerin mit der Anmeldung zur Kompetenzfeststellung zu erbringen.
  3. Die Zulassung zur Kompetenzfeststellung erfolgt durch die IHK zu Schwerin. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, lehnt die IHK zu Schwerin die Durchführung der Kompetenzfeststellung gegenüber den Teilnehmenden ab.

8. Nachteilsausgleich

Im Rahmen der Kompetenzfeststellung werden die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) auf Antrag berücksichtigt. Der Antrag muss mit der Anmeldung zur Kompetenzfeststellung erfolgen und muss ein aktuelles fachärztliches Gutachten sowie Angaben dazu enthalten, wie konkret ein angemessener Nachteilsausgleich umgesetzt werden könnte (Technische Hilfsmittel, Begleitperson,
Zeitverlängerung etc.).

III. Durchführung der Kompetenzfeststellung

9. Gliederung der Kompetenzfeststellung

Die Kompetenzfeststellung besteht aus zwei Teilen:
  • einem schriftlichen Teil und/oder
  • einem mündlichen Teil und/oder
  • einem praktischen Teil.
Die in der Kompetenzfeststellung zur Anwendung kommenden Teile werden in den jeweiligen Erläuterungen zur Durchführung der Kompetenzfeststellung der Teilqualifikationen beschrieben.
  1. Die schriftliche Kompetenzfeststellung kann mit gebundenen (Multiple-Choice) oder maschinell auswertbaren ungebundenen Aufgaben erfolgen. Die schriftlichen Kompetenzfeststellungen sollen, wenn möglich, bundeseinheitlich elektronisch erfolgen.
  2. Die Gewichtung der Teile einer Kompetenzfeststellung erfolgt im Verhältnis 50:50.
  3. Eine Kompetenzfeststellung ist erfolgreich abgelegt, wenn in jedem zur Anwendung kommenden Kompetenzfeststellungsteil mindestens 50 Punkte erzielt wurden. Eine mündliche ergänzende Kompetenzfeststellung ist nicht vorgesehen. Die Teilnehmenden erhalten über die erfolgreich abgelegte Kompetenzfeststellung ein Zertifikat.
  4. Die Kompetenzfeststellung findet zu den von der IHK zu Schwerin festgelegten Terminen statt.

10. Örtlichkeit

Die Örtlichkeit der Durchführung der Kompetenzfeststellung wird von der IHK zu Schwerin
festgelegt.

11. Nichtöffentlichkeit

Die Kompetenzfeststellung ist nicht öffentlich.

12. Befangenheit

  1. Bei der Kompetenzfeststellung dürfen Angehörige der Teilnehmenden nicht mitwirken. Angehörige sind insbesondere: Verlobte, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
    Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
  2. Soweit sich ein Mitglied des Kompetenzfeststellungs-Teams befangen fühlt oder Teilnehmende die Besorgnis der Befangenheit äußern, ist dies der IHK zu Schwerin vor Beginn der Kompetenzfeststellung mitzuteilen. Die IHK entscheidet über den Ausschluss des Mitwirkens.

13. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

  1. Beeinflussen Teilnehmende das Kompetenzfeststellungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder wird Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch geleistet, liegt eine Täuschungshandlung vor.
  2. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird das Gesamtergebnis mit null Punkten bewertet. Die Teilnehmenden sind dazu vorher vom Kompetenzfeststellung-Team anzuhören.
  3. Behindern Teilnehmende durch ihr Verhalten die Kompetenzfeststellung so, dass die Kompetenzfeststellung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, sind diese von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber ist von dem Kompetenzfeststellungs-Team nach Anhörung der Teilnehmenden zu treffen. In diesem Fall wird das Gesamtergebnis mit null Punkten als "nicht bestanden“ bewertet.

14. Rücktritt, Nichtteilnahme

  1. Ein Rücktritt kann nach erfolgter Anmeldung zur Kompetenzfeststellung nur schriftlich erfolgen.
  2. Auch bei ordnungsgemäßem Rücktritt nach Anmeldung zur Kompetenzfeststellung entstehen Kosten, für die ein Entgelt erhoben wird (siehe Punkt 21).

IV. Bewertung, Feststellung und Dokumentation des Kompetenzfeststellungsergebnisses

15. Bewertung

  1. Der 100-Punkte-Schlüssel ist bei der Bewertung aller Kompetenzfeststellungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses ist auf die vorgegebene Dezimalstellenzahl kaufmännisch zu runden. Die Kompetenzfeststellungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
    • Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
    • Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut
    • Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
    • Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
    • Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
    • Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
  2. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Kompetenzfeststellungleistungen sowie der Kompetenzfeststellung insgesamt werden vom Kompetenzfeststellungs-Team gefasst.
  3. Die Beschlussfähigkeit des Kompetenzfeststellungs-Teams ist nur gegeben, wenn mindestens zwei Evaluatoren anwesend sind.

16. Wiederholung der Kompetenzfeststellung

Eine nicht bestandene Kompetenzfeststellung kann unbegrenzt wiederholt werden. Ist die Kompetenzfeststellung insgesamt nicht bestanden, aber entweder der schriftliche oder der mündliche/praktische Teil bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

17. Zertifikationserteilung

  1. Nach erfolgreich abgelegter Kompetenzfeststellung erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat, das von der IHK zu Schwerin ausgestellt wird. Auf dem Zertifikat sind der Ausbildungsberuf, die absolvierten Teilqualifikationen sowie die Gesamtnote aufzuführen. Auf der Rückseite des Zertifikats werden die Inhalte der Teilqualifikation schwerpunktmäßig beschrieben.
  2. Das Zertifikat orientiert sich inhaltlich an dem jeweiligen Qualifizierungskonzept des zu Grunde gelegten Kompetenzprofils. Es wird von einem zuständigen Vertreter der IHK zu Schwerin unterzeichnet.

18. Mitteilung bei nicht erfolgreicher Kompetenzfeststellung

Wer die Kompetenzfeststellung nicht erfolgreich abgelegt hat, erhält eine schriftliche Bescheinigung, aus der sich das Nichtbestehen der Kompetenzfeststellung ergibt. Dabei werden die erzielten Ergebnisse der durchgeführten Kompetenzfeststellungsteile aufgeführt.

V. Schlussbestimmungen

19. Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen zur Kompetenzfeststellung

Die Ergebnisse der einzelnen Teile der Kompetenzfeststellung sowie das Gesamtergebnis werden in Form eines Ergebnisprotokolls dokumentiert. Das Ergebnisprotokoll der Kompetenzfeststellung wird für zwei Jahre bei der IHK zu Schwerin aufbewahrt. Die Aufbewahrung der Unterlagen zur Kompetenzfeststellung kann auch elektronisch erfolgen.

20. Akteneinsicht

  1. Die Teilnehmenden der Kompetenzfeststellung können auf Antrag Einsicht in die Kompetenzfeststellungsunterlagen nehmen.
  2. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Ergebnismitteilung über die Kompetenzfeststellung bei der IHK zu Schwerin zu stellen. Diese bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

21. Entgelt

Für die Durchführung der Kompetenzfeststellung wird ein Entgelt erhoben, dass von der jeweiligen IHK festgelegt wird. Das Entgelt entsteht mit Anmeldung zur Kompetenzfeststellung.
Für die Durchführung einer Teilwiederholung der Kompetenzfeststellung wird ein Entgelt in Höhe von 50% des Gesamtkompetenzfeststellungsentgelts erhoben.
Bei Rücktritt von der Kompetenzfeststellung nach erfolgter Anmeldung, mit wichtigem Grund, ermäßigt sich das Entgelt um 50%.
Bei Rücktritt von der Kompetenzfeststellung nach erfolgter Anmeldung, ohne wichtigen Grund, bleibt das Entgelt in vollem Umfang bestehen.

22. Rechtsbehelf

Der öffentlich-rechtliche Rechtsweg ist nicht gegeben.

23. Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Die IHK zu Schwerin holt für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten, zum Zwecke der Kompetenzfeststellung, die schriftliche Einwilligung der Teilnehmenden auf Rechtsgrundlage Art. 6 Abs.1 lit. e EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein (siehe Ziffer 7.3). Die IHK zu Schwerin verpflichtet sich bei der Erhebung von personenbezogenen Daten ihren Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DS-GVO nachzukommen.
  2. Die IHK zu Schwerin verpflichtet die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Kompetenzfeststellung erhoben werden, ausschließlich für den Zweck der Kompetenzfeststellung zu verwenden und nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Auf Grundlage der DS-GVO wird die IHK zu Schwerin dafür sorgen, dass sie die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams angemessen und der Aufgabensituation entsprechend belehrt und schult, und dass diese über genügend Sachkunde für die ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Aufgaben verfügen.
  3. Die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams haben ferner die allgemeinen Grundsätze zur Geheimhaltung der IHK zu Schwerin entsprechend zu beachten. Insofern haben sie über die Vorbereitung, Durchführung sowie Bewertung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation der Kompetenzfeststellung, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzfeststellungs-Aufgaben, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
Stand: Juni 2024