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Öffnungszeitenverordnung gilt vorläufig weiter
Seit dem 15. März 2026 gilt eine geänderte Ortsliste zur Öffnungszeitenverordnung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Verordnung regelt in touristischen Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr eine zum Ladenöffnungsgesetz erweiterte Sonderöffnung an Sonn- und Feiertagen für das Land (Bäderregelung). Die Änderung besteht im Wesentlichen aus einer angepassten Ortsliste. Sie gilt jeweils für den ganzen Ort. Folgende Orte sind im Kammerbezirk der IHK zu Schwerin berücksichtigt:
- Landeshauptstadt Schwerin
- Stadt Plau am See (Landkreis Ludwigslust-Parchim)
- Gemeinde Ostseebad Boltenhagen (Landkreis Nordwestmecklenburg)
- Gemeinde Hohenkirchen (Landkreis Nordwestmecklenburg)
- Gemeinde Ostseebad Insel Poel (Landkreis Nordwestmecklenburg)
- Schloßstadt Klütz (Landkreis Nordwestmecklenburg)
- Hansestadt Wismar (Landkreis Nordwestmecklenburg)
- Gemeinde Zierow (Landkreis Nordwestmecklenburg)
Geltungszeitraum
Der gewerbliche Verkauf ist in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober (einschließlich Reformationstag) und vom 17. Dezember bis 8. Januar in anerkannten Orten mit besonders hohem Tourismusaufkommen zulässig. (Achtung: Dies gilt nicht am Karfreitag und am 1. Weihnachtsfeiertag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur vom Ladeninhaber erfolgen.)
Der Verkauf ist dann in der Zeit von 11:30 bis 19:00 Uhr für sechs Stunden zulässig. Am Ostersonntag ist eine Öffnung in der Zeit von 14:00 bis 18:30 Uhr zulässig.
Gewerkschaft beklagt Öffnungszeitenverordnung MV
Bereits im April 2025 hat die Gewerkschaft ver.di Nord ein Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, um die erlassene Öffnungszeitenverordnung, die die alte Bäderverkaufsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern ersetzte, für unwirksam erklären zu lassen. Das Gericht hat die Verordnung am 12. März 2026 für unwirksam erklärt.
Das Urteil ist noch nicht rechtswirksam, daher gilt die Verordnung vorläufig weiter. Die Landesregierung wartet nun auf die schriftliche Urteilsbegründung, um die Verordnung dann mit den Hinweisen des Gerichts kurzfristig zu überarbeiten. Die IHK zu Schwerin setzt sich dafür ein, dass die Händler und die Tourismusorte so schnell wie möglich Klarheit über die künftige
Regelung haben.
Regelung haben.
Kontakt
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12
19053 Schwerin
Tel.: 0385 5103-0
Fax: 0385 5103-999
info@schwerin.ihk.de
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Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
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Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
