Ingenieurdienstleistungen in Drittstaaten erbringen

Wer in Drittstaaten - also außerhalb der Europäischen Union - Dienstleistungen erbringen möchte, muss sich gut vorbereiten. Der GTAI-Bericht gibt eine Orientierungshilfe.
Damit deutsche Ingenieure ihre Dienstleistungen im Ausland erbringen und Firmen ihre Mitarbeitenden entsenden können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein - sowohl zu Hause als auch im Zielland. Die Ausführungen im Artikel von Germany Trade and Invest (GTAI) gelten für die Entsendung von Arbeitnehmern. Für selbständig Tätige gibt es im Detail einige Abweichungen.

Wesentliche Punkte, die zu bedenken sind (Kurzfassung):

  • Was regelt der Arbeitsvertrag?
    Am Anfang sollte man die Frage klären, ob, und falls ja, zu welchen Konditionen Mitarbeitende vorübergehend zur Arbeitsleistung ins Ausland entsandt werden dürfen.
  • Öffnet das Zielland seinen Dienstleistungsmarkt?
    Ob ein bestimmtes Drittland seinen Markt überhaupt für Ingenieurdienstleistungen aus dem Ausland öffnet, ergibt sich aus dem General Agreement on Trade in Services (GATS) der WTO, genau gesagt: aus der GATS-Liste dieses Landes.
    Mit vielen Ländern hat die EU Freihandelsabkommen geschlossen. Solche Abkommen bringen erweiterten Marktzugang, oft auch für Dienstleistungen.
  • Wer erteilt eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Ausland?
    Hierfür wendet sich die zu entsendende Person regelmäßig an Botschaften oder Konsulate des Ziellandes in Deutschland.
  • Was gibt es in Sachen Steuern zu beachten?
    In steuerlicher Hinsicht ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen Zielland besonders relevant. Zwei Themen sind in diesem Zusammenhang besonders häufig relevant:
    • Wo zahlen die entsandten Mitarbeitenden ihre Einkommensteuer?
    • Wird das Unternehmen im Zielland steuerpflichtig?
  • Wie wird doppelte Sozialversicherung vermieden?
    Auch bei der Sozialversicherung stellt sich bei internationalen Sachverhalten die Frage, wo die Beiträge zu zahlen sind. Das europäische Koordinierungsrecht gilt - von einigen Ausnahmen abgesehen (die wichtigsten sind die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich) - nicht in Drittländern.
Für ausführliche Informationen zu diesen Fragestellungen lesen Sie den umfangreichen Artikel der GTAI “Ingenieurdienstleistungen in Drittstaaten: Rechtliche Aspekte”