EU-Zollreform: Übersicht und aktueller Stand

Am 17. Mai 2023 hat die EU-Kommission Vorschläge für die umfassende Reform der EU-Zollunion vorgelegt. Am 26. März 2026 haben sich der Rat der EU und das EU-Parlament auf eine neue Verordnung der zollrechtliche Rahmenbedingungen der EU geeinigt. Im folgenden Artikel haben wir die wesentlichen Inhalte zusammengestellt und informieren über den Zeitplan und die aktuellen Entwicklungen.

Hintergrund und Ziele

Die Reform ist eine Reaktion auf den derzeitigen Druck, dem die EU-Zollbehörden ausgesetzt sind. Dazu gehören der enorme Anstieg des Handelsvolumens, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, die schnell wachsende Zahl von EU-Normen, die an der Grenze kontrolliert werden müssen, sowie die sich verändernden geopolitischen Gegebenheiten.
Die Reform stützt sich auf die Empfehlungen der Gruppe der Weisen zu den Herausforderungen der Zollunion aus dem Jahr 2022.
  • Reduzierung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung der Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten, Verbraucher und Zollbehörden
  • Stärkung des EU-Zollrisikomanagements für finanzielle und nichtfinanzielle Risiken durch EU‑weite Echtzeiteinsicht in die gesamte Lieferkette und deren Analyse
  • Verbesserung des Zugangs zu Zolldaten und ihrer Nutzung für strategische Maßnahmen, zur Verbesserung der zollamtlichen Überwachung und zur Gewährleistung eines integrierten Risikomanagementkonzepts
  • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für den elektronischen und den traditionellen Handel hinsichtlich des Zolls
  • Gewährleistung eines wirksamen EU-weiten Schutzes

Inhalte und Struktur der Vorschläge

  1. Eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung von Formalitäten für alle Wirtschaftsbeteiligten, ohne dabei die Kontrollmöglichkeiten des Zolls einzuschränken.
  2. Eine Reihe von Vereinfachungen, die nur für eine ausgewählte Gruppe von vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten („Trust & Check“) vorgesehen ist, baut auf dem bestehenden Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) auf, das dadurch gestärkt wird.
  3. Eine maßgeschneiderte Zollregelung für den elektronischen Handel, um die mit der Abwicklung des elektronischen Handels verbundenen Befolgungskosten zu reduzieren und vollkommene Transparenz für die Verbraucher/innen zu schaffen.
Titel I: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften und Auftrag des Zolls
Titel II: Pflichten und Rechte von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Titel III: EU-Zolldatenplattform
Titel IV: Zollamtliche Überwachung, Zollkontrollen und Risikomanagement
Titel V: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Titel VI: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Titel VII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Titel VIII: Besondere Verfahren
Titel IX: Zolltarifliche Einreihung, Ursprung und Wert von Waren
Titel X: Zollschuld und Sicherheitsleistung
Titel XI: Restriktive Maßnahmen und Krisenmanagement-Mechanismus
Titel XII: Die Zollbehörde der Europäischen Union
Titel XIII: Zusammenarbeit im Zollwesen
Titel XIV: Gemeinsame Bestimmungen über Zollrechtsverletzungen und nichtstrafrechtliche Sanktionen
Titel XV: Schlussbestimmungen
Diese Reform umfasst zwei zusätzliche Legislativvorschläge - zur Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung und zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Einige konkrete, vorgeschlagene Maßnahmen werden im Folgenden erläutert.

Neue EU-Zolldatenplattform

Eine einzige Online-Umgebung für die Bündelung der von der Wirtschaft bereitgestellten Daten über die Produkte und Lieferketten, sodass die Behörden einen vollständigen Überblick über die Lieferketten und den Warenverkehr erhalten.
  • Unternehmen werden ihre Zollinformationen nur in einem einzigen Portal und die Daten für mehrere Sendungen lediglich einmal übermitteln.
  • Die Einfuhr von Waren in die EU wird mit minimaler Intervention der Zollbehörden ermöglicht.
  • Alle Mitgliedstaaten werden Zugang zu Echtzeitdaten haben und in der Lage sein, Informationen zu bündeln, um schneller, einheitlicher und effektiver auf Risiken reagieren zu können.
  • Einsatz von Künstlicher Intelligenz, um Daten zu analysieren und zu überwachen und Probleme zu ermitteln, noch bevor die Versendung der Waren in Richtung EU überhaupt begonnen hat.
  • Im neuen System wird jede einzelne Sendung an einen einzigen Wirtschaftsbeteiligten geknüpft sein, der für die Zahlung der Zollabgaben und die Einhaltung der Produktvorschriften haftet.
Ausführliche Informationen zur EU-Zolldatenplattform sind in Titel III des Vorschlags der EU-Kommission vom 17.05.2023 zu finden.

Neue EU-Zollbehörde

Die neue EU-Zollbehörde wird die EU-Zolldatenplattform verwalten sowie für das operative Risikomanagement und die Datenverwaltung zuständig sein und die Umsetzung der vereinfachten Verfahren unterstützen.
  • Die EU-Zollbehörde wird die fortlaufend aktualisierten Daten der EU-Zolldatenplattform für die Risikoanalyse nutzen und Kontrollempfehlungen an die nationalen Zollbehörden richten.
  • Die EU-Zollbehörde wird das operative Krisenmanagement koordinieren, Protokolle und Verfahren für verschiedene Krisenszenarios entwickeln und ihre Anwendung sicherstellen. Außerdem wird sie zur zentralen Kontaktstelle in Zollsachen für Nichtzollbehörden, die für die Wahrung der Integrität des Binnenmarktes verantwortlich sind.
  • Die EU-Kommission kann die EU-Zollbehörde mit der Entwicklung und Pflege der EU-Zolldatenplattform sowie der Aufsicht über die Migration und Integration bestehender IT-Systeme für den Zoll im weiteren Zeitverlauf beauftragen.
  • Lille (Frankreich) wurde als Sitz der EU-Zollbehörde ausgewählt.
Ausführliche Information zur EU-Zollbehörde sind im Titel XII des Vorschlags der EU-Kommission vom 17. Mai 2023 zu finden.

„Trust & Check“-Wirtschaftsbeteiligte

Die Kategorie „Trust & Check“ stärkt das bereits bestehende Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) für vertrauenswürdige Händler.
  • „Trust & Check“-Wirtschaftsbeteiligte können alle ihre Einfuhren bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, abfertigen, unabhängig davon, wo die Waren in der EU eintreffen.
  • In bestimmten Fällen können die „Trust & Check“-Wirtschaftsbeteiligte ihre Waren ohne aktives Tätigwerden der Zollbehörden und ohne transaktionsgebundene Zollanmeldungen für jede Sendung in den Verkehr bringen. Es handelt sich um transparente Handelsströme, sogenannte „Green Lanes“, wo der Zoll nur bei Bedarf eine Kontrolle fordern wird.
  • Kriterien sind unter anderem:
    • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten
    • ein hohes Maß an Kontrolle der Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels eines Systems für die Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
    • Zahlungsfähigkeit
    • praktische und berufliche Befähigungen des zuständigen Personals
    • geeignete Sicherheits- und Compliance-Standards
    • Vorhandensein eines elektronischen Systems, das Echtzeitdaten über die Beförderungen ihrer Sendungen und die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen über die EU-Zolldatenplattform bereitstellt.
Eine vollständige Beschreibung von Kriterien, die für den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt werden müssen, sind im Artikel 25 des Vorschlags der EU-Kommission vom 17. Mai 2023 zu finden.
Aktueller Hinweis: Zoll erhebt persönliche Steuer-IDs - Wer ist betroffen?
Mit der neuen EU-Zollreform werden Unternehmen mit dem Status eines Trust and Check-Traders umfängliche Rechte zugesprochen. Die Zollverwaltung überprüft daher bei Bewilligungsanträgen, ob die Antragssteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften begangen haben.
Die Generalzolldirektion teilte Ende März 2026 mit, dass vor diesem Hintergrund bei Neuerteilung von Bewilligungen zukünftig die persönliche Steuer-Identifikationsnummer bestimmter Personen im Unternehmen abgefragt wird. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2019 ist der Personenkreis, der die persönliche Steuer-ID an die Zollverwaltung melden muss, begrenzt. Im Merkblatt für Wirtschaftsbeteiligte zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID vom 26. März 2026 erläutert der Zoll den rechtlichen Hintergrund, den definierten Personenkreis und den Prozess der Prüfung. Zukünftig wird die persönliche Steuer-ID gefordert von:
  • Dem Unternehmen: Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/innen), sind zu berücksichtigen.
  • Beschäftigten im Zollumfeld, die verantwortlich sind (z.B. Abteilungsleiter/innen)
Ausdrücklich von der Weitergabe der Steuer-IDs ausgenommen sind: Beiräte, Aufsichtsräte, Verantwortliche in der Abteilungsleitung, die nicht im Zollumfeld tätig sind, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von Zollabteilungen oder Personen mit Leitungsfunktion in der Buchhaltung.

Zollregelung für den elektronischen Handel

Online-Plattformen werden zu Schlüsselakteuren, um sicherzustellen, dass Waren, die online in die EU verkauft werden, alle Zollverpflichtungen erfüllen.
  • Digitale Plattformen werden zu „fiktiven Einführern“ erklärt (anstelle der Verbraucher/innen), die für alle Zollformalitäten und Zahlungen verantwortlich sind. Sie werden die Zollabgaben zum Zeitpunkt des Verkaufs erheben und an die jeweiligen Mitgliedstaaten zahlen (wie sie es bereits bei der Mehrwertsteuer tun).
  • Die neuen Vorschriften werden die Zuständigkeiten im Einfuhrverfahren klarstellen, was die Transparenz im elektronischen Handel erhöht.
  • Mit der Reform wird der Schwellenwert von 150 Euro, ab dem nach den derzeitigen Vorschriften Zölle zu entrichten sind, abgeschafft (Umsetzung ab 01.07.2026).
  • Einführung einer vereinfachten Methode zur Berechnung der geltenden Einfuhrzölle für Waren von geringem Wert, die im Fernverkauf an Kunden verkauft werden. Sie wird auf einem System mit vier Gruppen von Warenkategorien basieren, für die jeweils ein Wertzollsatz festgelegt wird, und zwar
    • 5 Prozent (zum Beispiel für Spielwaren, Haushaltsartikel),
    • 8 Prozent (zum Beispiel für Seidenwaren, Glaswaren),
    • 12 Prozent (zum Beispiel für Bestecke, Elektrogeräte),
    • 17 Prozent (zum Beispiel für Schuhe).
Definition und Verpflichtungen des fiktiven Einführers gegenüber dem Zoll sind im Titel II des Vorschlags der EU-Kommission vom 17. Mai 2023 festgelegt.

Weitere Änderungen

  • Anpassung der bestehenden Regeln zur vorübergehenden Verwahrung und Verkürzung der derzeit gültigen Verwahrfrist von 90 Tagen auf 3 beziehungsweise 6 Tage bei zugelassenen Empfängern, ansonsten muss eine Lagerung im Zolllager erfolgen. Verwahrungslager werden abgeschafft. (Artikel 86 des Vorschlags)
  • Eine Gestellungspflicht wird nicht mehr bestehen und eine Mitteilung über die Gestellung ist entsprechend nicht mehr vorgesehen. Die Zollbehörden können aber die Gestellung (im Einzelfall) verlangen (Artikel 59 und 85 des Vorschlags)
  • Erweiterung der Bedingungen für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr um die Lieferung der Daten zu den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften (Artikel 88 des Vorschlags)
  • Anpassung der Verpflichtungen für indirekter Vertreter, der als Einführer beziehungsweise Ausführer gelten wird und die sämtliche Verantwortung tragen muss (unter anderem für nicht-fiskalischen Compliance Anforderungen) (Artikel 27 des Vorschlags)
  • Neue Pflichten für Beförderer (Artikel 95 des Vorschlags)
Es ist zu beachten, dass dies nur einige der vorgeschlagenen Änderungen sind und die Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.

Zeitplan

Die Reform wird in den kommenden 10 bis 15 Jahren schrittweise umgesetzt werden. Nach aktuellem Planungsstand ist der folgende Zeitplan vorgesehen.
  • Die EU-Zolldatenplattform wird ab 2028 zunächst in eingeschränkter Form für Sendungen des elektronischen Handels eingerichtet.
  • Die Wirtschaftsbeteiligten sollen die EU-Zolldatenplattform ab dem 1. Januar 2032 nutzen können (freiwillig)
  • Ab dem 1. Januar 2038 sollte die Verwendung der EU-Zolldatenplattform verpflichtend werden.
  • Die EU-Zollbehörde soll im Jahr 2026 eingerichtet werden und ihre Arbeit am 1. Januar 2028 aufnehmen. Sie wird hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten im Bereich des Risiko- und Krisenmanagements unmittelbar einsatzbereit sein.
  • Bis 2028 werden die Kommissionsdienststellen ihre Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements fortsetzen.
  • die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung
  • die Bestimmungen über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung von Fernverkäufen und über fiktive Einführer