News zur US-Handelspolitik

Update EU-US-Handelsabkommen, Stahl- und Aluminiumzölle & Ankündigung neuer 301-Zölle (03.06.2026)

Abstimmung im Handelsausschuss des Europäischen Parlaments zur Einigung im Turnberry Trilog

Am Dienstag, den 2. Juni, hat der INTA-Ausschuss des Europäischen Parlaments mit einer großen Mehrheit (31-6) der im Trilogverfahren erzielten Einigung zur Implementierung der im sog. Turnberry Deal vereinbarten Zollsenkungen für US Industrie- und Agrarprodukte zugestimmt.
Die nächsten Schritte sind die Abstimmungen im Europäischen Rat sowie im Plenum des Europäischen Parlaments, welche für den 16. Juni vorgesehen ist.

Die USA passen erneut die Stahl- und Aluminiumderivatzölle an

Am späten Abend des 2. Juni hat das Weiße Haus durch eine Proklamation die Liste der Produkte, die unter die sektoralen 232 Zölle auf Stahl und Aluminium fallen, angepasst. Es wurden manche Zölle reduziert, teilweise befristet bis zum 31. Dezember 2027. Dies betrifft insbesondere landwirtschaftliche Geräte sowie bestimmte Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK-Anlagen) und deren Komponenten, die überwiegend für den privaten Gebrauch bestimmt sind, sowie mobile Industriegeräte und -maschinen zur Unterstützung der amerikanischen Unternehmen und Fabriken, die diese Produkte einsetzen.
Es wird den Unternehmen empfohlen, die Auswirkungen dieser Änderungen auf ihre Produkte genaustens zu prüfen. Bei Unterstützungsbedarf melden Sie sich gerne bei uns.
Die Proklamation sowie die relevanten Annexe finden Sie auf der Webseite des Weißen Hauses.

Der US-Handelsbeauftrage (USTR) veröffentlicht die Ergebnisse der Section 301 Untersuchung zum fehlenden Importverbot für Güter, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden

Im Laufe der 301 Untersuchung (Untersuchung gegen unfaire Handelspraktiken) zum fehlenden Importverbot für Güter, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, der EU sowie 59 weiterer Handelspartner der USA hat das Büro des Handelsbeauftragten gestern die Ergebnisse der Untersuchung veröffentlicht.
Der EU wurde, zusammen mit Mexiko, Canada, Ecuador, Indonesien und Pakistan vorgeworfen, dass sie zwar ein solches Importverbot hätten, dies aber nicht stringent umsetzten. Im Falle der EU wurde dies mit dem Eintrittsdatum der Zwangsarbeitsverordnung der Kommission für den 14. Dezember 2027 verbunden. Als Konsequenz planen die USA, auf diese sechs Handelspartner neue Zölle von 10 % zu erheben.
Bei den restlichen 54 Handelspartnern hat das USTR gefunden, dass sie kein Verbot hätten, und somit dieses nicht konsequent umsetzen. Als Konsequenz sind Zölle von 12,5 % vorgesehen. Dies betrifft u.a. Argentinien, Brasilien, China, Japan, Südkorea, die Schweiz, und das UK.
Als nächste Schritte sind Konsultationen und öffentliche Anhörungen zu den Ergebnissen der Untersuchung geplant. Die Frist für Stellungnahmen ist der 6. Juli, Anhörungen starten am 7. Juli in Washington, D.C. Erst nach diesem Prozess können die Maßnahmen umgesetzt werden.
Den gesamten Bericht zu den 301-Untersuchungen finden Sie auf der USTR-Webseite.

EU beschließt Befristung und Schutzklausel für US-Handelsabkommen (20.05.2026)

Am 20.05.2026 gab es den Durchbruch in den Trilogverhandlungen zur Umsetzung des EU-US Deals. Die EU-Zollsenkungen sind bis Ende 2029 beschränkt und die EU-Kommission kann die Zollsenkungen außer Kraft setzen, falls die USA nach dem 31.12.2026 weiter höhere Zölle auf Stahl- und Aluminiumderivate aus der EU erheben. Durch einen Safeguard-Mechanismus sollen zudem starke Importsteigerungen adressiert werden können. Der Rat und das Europaparlament werden die EU-Zollsenkungen voraussichtlich bis Mitte Juni ratifizieren, bevor sie in Kraft treten können. Weitere Informationen finden Sie in der Presseerklärung der EU Kommission.

US-Zollbehörde startet neues Tool für IEEPA-Zollertragsrückerstattungen (15.04.2026)

Am 20. April 2026 führt die U.S. Customs and Border Protection (CBP) die erste Phase des neuen Tools Consolidated Administration and Processing of Entries (CAPE) im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) ein.
CAPE soll den Antrag und die Abwicklung von Rückerstattungen von IEEPA-Zöllen deutlich vereinfachen. Künftig wird ein vollständig elektronischer Prozess zur Verfügung stehen, der es Importeuren erlaubt, berechtigte Rückerstattungsansprüche auf Grundlage gerichtlicher Entscheidungen und gesetzlicher Vorgaben digital einzureichen. IEEPA-Rückerstattungen sollen hier konsolidiert verarbeitet werden, inklusive Zinsen – im Gegensatz zur bisherigen einzelpositionsbezogenen Abwicklung pro Zolleintrag.
CBP verfolgt bewusst einen stufenweisen Implementierungsansatz:
  • Phase 1 (ab 20. April 2026) ist beschränkt auf:
    • bestimmte noch nicht liquidierte Einträge
    • bestimmte Einträge innerhalb von 80 Tagen nach Liquidation
  • Weitere Phasen sollen schrittweise komplexere Fallkonstellationen abdecken und zusätzliche Funktionalitäten bereitstellen.

Überblick: So funktioniert das CAPE-Verfahren

Für die Beantragung von IEEPA-Zollerträgen sind nur wenige, klar definierte Schritte notwendig:
  1. ACE-Portal-Zugang
    Der Importer of Record (IOR) oder ein bevollmächtigter Zollagent verfügt über ein aktives ACE Secure Data Portal-Konto.
  2. Hinterlegung der Bankverbindung
    Empfänger von Rückerstattungen müssen ihre Bankdaten (ACH) im ACE-Portal hinterlegen.
  3. Einreichung der CAPE Declaration
    Die CAPE Declaration wird durch den IOR oder den autorisierten Broker im ACE-Portal eingereicht.
  4. Bearbeitung durch CBP
    Nach Annahme der Erklärung:
    • Entfernung der IEEPA‑HTS‑Nummer
    • Neuberechnung der Zollschuld ohne IEEPA
    • Aktualisierung des Eintrags (neue Version)
    • Liquidation oder Re‑Liquidation durch CBP
  5. Konsolidierte Rückerstattung
    Rückzahlungen erfolgen zusammengefasst:
    • nach Importer of Record oder
    • nach benannter Partei (CBP Form 4811)
    • gruppiert nach Liquidationsdatum

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

CBP empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:
  • Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
  • Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
  • Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?
Zur Unterstützung stellt CBP umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien bereit, u. a.:

Ansprechpartner bei CBP

Neue US Stahl und Aluminiumzölle (13.04.2026)

Nach einer neuen US-Verordnung vom 2. April 2026 gelten seit dem 6. April neue Stahl und Aluminiumzölle in folgender Struktur:
  1. 50% für Aluminium und Stahl, viele Kupferprodukte, sowie ausgewählte Stahl- und Aluminium Derivate in Annex I-A.
    Ein alternativer Zoll von 10% gilt für Aluminium-, Stahl- und Kupferderivate wo der hierfür verwendete Stahl, Aluminium bzw. Kupfer vollumfänglich in den USA geschmolzen wurde.
  2. 25% für Stahl- und Aluminium Derivate auf der Annex I-B Liste.
    Ein alternativer Zoll von 10% gilt für Aluminium- und Stahlderivate wo der hierfür verwendete Stahl bzw. Aluminium, vollumfänglich in den USA geschmolzen wurde.
  3. Für Aluminiumderivate auf der Annex III Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ein Mindestzollsatz von 15%. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll höher sein gilt dieser, ansonsten gilt der Mindestzollsatz von 15%.
    Für Derivate, die zu mindestens 95% aus US-Aluminium bestehen gilt ein alternativer Basiszollsatz von 10%. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll bei diesen Produkten mit 95% US-Aluminiumanteil höher sein als 10% gilt dieser, ansonsten der Mindestzollsatz von 10%.
  4. Für Güter auf der Annex II Liste entfallen die Stahl und Aluminiumzölle komplett.
Die neuen Zölle gelten jeweils auf den gesamten Produktwert. Die gesammelten Annex I bis IV finden Sie auf folgender Webseite des Weißen Hauses: Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV.pdf.

Urteil des US Supreme Courts zu IEEPA Zöllen & neuer globaler Zusatzzoll (23.02.26)

Der Supreme Court of the United States hat im Verfahren zum International Emergency Economic Powers Act of 1977 (IEEPA) entschieden, dass die US-Regierung auf Grundlage dieses Gesetzes keine Zölle verhängen darf. Damit endet die höchstrichterliche Überprüfung der sogenannten "Basiszölle“ bzw. "reziproken Zölle“, die die Grundlage der jüngsten US-Zollpolitik bildeten und nahezu alle Handelspartner – darunter auch die EU mit einem Satz von 15 Prozent – betrafen.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Exekutive befugt ist, auf Basis des IEEPA Zölle zu erlassen, obwohl nach Artikel 1 der US-Verfassung grundsätzlich der Kongress für Steuer- und Zollgesetzgebung zuständig ist. Der Supreme Court stellte klar, dass der IEEPA Zölle nicht ausdrücklich als zulässige Maßnahme vorsieht. Entsprechend sind die weltweiten Basiszölle, die reziproken Zollsätze (u. a. 15 Prozent gegenüber der EU) sowie die sogenannten Fentanyl-Zölle (25 Prozent auf Kanada und Mexiko, 10 Prozent auf China) rechtswidrig.
Die US-Regierung ist nun gehalten, alternative Rechtsgrundlagen für ihre Zollpolitik zu nutzen. Zu möglichen Rückerstattungen bereits gezahlter Zölle äußerte sich das Gericht nicht. Diese Frage wird erneut vor dem Court of International Trade zu klären sein; ein automatisiertes Verfahren ist nicht zu erwarten.
Unternehmen, für die potenziell ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, sollten sich zeitnah über etwaige Antragsfristen und formale Anforderungen der entsprechenden Verfahren informieren. Weiterführende Informationen sowie fachliche Unterstützung bietet die AHK New York.
Unverändert in Kraft bleiben hingegen die sektoralen Zölle nach Section 232 auf Stahl und Aluminium (50 Prozent), Pkw (15 Prozent), Lkw (25 Prozent), Holz (10 Prozent) sowie weitere betroffene Produktgruppen.
Präsident Trump kündigte in einer Pressekonferenz unmittelbare Gegenmaßnahmen an und unterzeichnete eine Executive Order auf Grundlage von Sec. 122 des Trade Act of 1974 zur Einführung eines neuen globalen Zusatzzoll von zunächst 10 Prozent für 150 Tage (ab 24.02.). Am 21.02. verkündete Präsident Trump, dass der neue Zusatzzoll auf 15 Prozent angehoben werden soll, jedoch bleibt die Umsetzung der Erhöhung noch offen. Die endgültige rechtliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Der Zusatzzollsatz gilt länderübergreifend für nahezu alle Einfuhren in die USA und wird zusätzlich zu sämtlichen bestehenden Zöllen, einschließlich, sowie sonstige Gebühren und Abgaben erhoben.
Von diesem neuen Zusatzzoll ausgenommen sind Waren, die bereits den Section-232-Zöllen unterliegen. Parallel hat der USTR Untersuchungen eingeleitet, mit dem Ziel, binnen 150 Tagen eine neue, dauerhafte Zollregelung zu etablieren. Bereits ausgehandelte bilaterale Abkommen sollen nach Aussage des Präsidenten weiterhin gelten.
Für Unternehmen, die von den Section-232-Zöllen betroffen sind (Stahl/Aluminium, Fahrzeuge, Holz u. a.), ergeben sich zunächst keine Änderungen.
Unternehmen, die bislang den IEEPA-Basiszoll von 15 Prozent entrichtet haben, müssen sich auf die Anwendung des neuen, auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Basiszolls einstellen – voraussichtlich ebenfalls in Höhe von 15 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich bestehender MFN-Zölle.
Dieser vorläufige Satz soll bis zum Abschluss der angekündigten Untersuchungen gelten. Sollte es im Rahmen der EU-US-Verhandlungen zu einer stabilen Einigung kommen, ist davon auszugehen, dass ein Zollsatz von etwa 15 Prozent künftig rechtssicher etabliert wird.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen hat die AHK New York ihr zollrechtliches Beratungsangebot ausgeweitet und unterstützt deutsche Unternehmen umfassend, unter anderem bei Strategien zur Zollwertreduzierung durch eine entsprechende Neuausrichtung von Lieferketten, bei der Bestimmung des Warenursprungs, der zolltariflichen Einreihung von Waren sowie bei der Anwendung von Sonder- und Strafzöllen. Ein unverbindliches Erstberatungsgespräch wird in der Regel kostenfrei angeboten.
Selbstverständlich steht Ihnen auch die IHK zu Schwerin für Fragen und eine erste Einordnung der individuellen Betroffenheit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den US-Handelsmaßnahmen

Die neuen US-Zölle werfen viele Fragen auf – ein Beitrag von Germany Trade & Invest liefert die wichtigsten Antworten und verweist auf die Originalquellen.
Hier geht es zu den FAQs der GTAI.

Trump 2.0 Tariff Tracker

Eine übersichtliche Zusammenfassung der bisherigen Zollrunden unter US-Präsident Trump aus deutscher Perspektive finden Sie im Trump 2.0 Tariff Tracker. Diesen können Sie auf der Webseite der AHK New York downloaden.

Historie & Hintergrundinformationen

Europaparlament setzt Ratifizierung des EU-US Deals nach Supreme Court Urteil aus (23.02.2026)

Der Vorsitzende des Handelsausschusses im Europäischen Parlament, Bernd Lange, bewertete die Auswirkungen des Urteils des US Supreme Courts zur Unrechtmäßigkeit der IEEPA-Zölle als erheblichen Einschnitt für die EU-US-Handelsbeziehungen. Durch den Wegfall dieser Rechtsgrundlage entfalle ein zentrales Instrument zur Umsetzung des EU-US Deals, wodurch sich die rechtliche und politische Unsicherheit deutlich erhöhe. Die als Ersatz vorgesehenen Zölle würden zusätzlich zu den bestehenden Meistbegünstigungszöllen erhoben und könnten damit zu einer Gesamtbelastung von über 15 Prozent für EU-Exporte führen. Vor diesem Hintergrund wurde die geplante Abstimmung im Handelsausschuss ausgesetzt; eine Neubewertung der Lage soll in der kommenden Woche erfolgen.

US-Zölle - aktueller Lagebericht (20.01.2026)

Die Präsentation des GTAI-Webinars vom 20.01.2026 gibt einen Überblick zur aktuellen Lage und Herausforderungen im US-Markt.
Die GTAI-Präsentation zum Thema Zölle im Fokus: Lage und Herausforderungen im US-Markt finden Sie online.

Zölle auf Holz und Holzprodukte (02.10.2025)

Ab dem 14. Oktober 2025 treten in den USA zusätzliche Einfuhrzölle auf Bauholz, Nutzholz, Möbel und weitere Holzprodukte in Kraft. Der Zolltarif (HTSUS) wurde durch eine Präsidialproklamation erweitert. Betroffen sind Positionen des Kapitels 44 sowie bestimmte Möbel- und Ausstattungsgüter.
Die neuen Zölle werden zusätzlich zu bestehenden Antidumping- und Ausgleichszöllen erhoben. Für Importe aus der EU, dem Vereinigten Königreich und Japan gilt eine Obergrenze von 15 Prozent. Zum 1. Januar 2026 ist eine weitere Anhebung der Sätze vorgesehen.
  • Maßgeblich für die Erhebung ist der Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr in den USA.
  • Eine Rückerstattung (Drawback) der Zusatzabgaben ist möglich.
  • Bei Überschneidungen mit anderen handelspolitischen Maßnahmen greifen Vorrangsregeln, sodass nicht alle Zölle kumuliert werden

Handelsvereinbarung zwischen der EU und den USA (21.08.2025)

Am 21. August 2025 haben die EU und die USA ihre Zolleinigung vom 27. Juli 2025 in einer gemeinsamen Erklärung verschriftlicht. In dem nicht rechtsverbindlichen Dokument wird der weitere Verhandlungsfahrplan dargelegt. Die Einigung muss nun von beiden Seiten umgesetzt werden. Zu den wichtigsten Verpflichtungen auf beiden Seiten gehören:
  • Eine Zollobergrenze von 15 Prozent für EU-Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, für die bereits Meistbegünstigungszölle in Höhe von 15 Prozent oder mehr gelten, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.
  • Dies gilt auch für EU-Ausfuhren von Arzneimitteln, Halbleitern und Holz, sobald die Ergebnisse der entsprechenden 232 Untersuchungen abgeschlossen sind.
  • Zollsenkungen für Pkw und Kfz-Teile auf 15 Prozent voraussichtlich retroaktiv ab dem 01.08.2025, wenn die EU noch diesen Monat ihre eigenen Zollsenkungen einleitet. Diese umfasst alle Industriegüter, sowie bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Getreide und Pflanzsamen, Sojabohnenölsaaten, Schweinefleisch und Bisonfleisch. Hiermit fallen für EU-Importeure jährliche Zölle in Höhe von 5 Milliarden Euro weg.
  • Ausnahmen von der Zollobergrenze von 15 Prozent (USA verpflichten sich, nur Meistbegünstigungstarife anzuwenden, die nahe Null sind) für die folgenden EU-Erzeugnisse: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Bestandteile sowie chemische Vorläuferstoffe. Die EU und die USA werden daran arbeiten, diese Liste in Zukunft weiter auszubauen, etwa im Bereich Weine und Spirituosen.
  • Verhandlungen zu Zollkontingenten im Stahl- und Aluminiumsektor.
  • Der Abbau nichttarifärer Hemmnisse, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei Normen und die Straffung von SPS-Zertifikaten (Sanitär- und Pflanzenschutzzertifikaten) sowie durch die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in zusätzlichen Industriezweigen.
  • Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Investitionen und Ausfuhrkontrollen sowie bei der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken.
  • Verhandlungen zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Cybersicherheit.

Update: Zoll-Kompromiss zwischen den USA und der EU (28.07.2025)

Der Deal sieht ab dem 7. August 2025 einen einheitlichen Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren aus der EU vor.
Dieser Zollsatz soll für zahlreiche Branchen gelten. Genannt werden Automobile sowie -teile, Halbleiter und Pharmazeutika. Laut Erklärungen der EU handelt es sich bei diesem Zollsatz um einen "all-inclusive"-Satz und zugleich eine Obergrenze. Eine Kumulierung mit weiteren Zöllen wird ausgeschlossen - dies gilt auch für den MFN-Zollsatz, der bislang zusätzlich zu den Zusatzzöllen erhoben wurde.
Nähere Infos dazu erhalten Sie bei Germany Trade and Invest.

Update: EU veröffentlicht überarbeitete Liste möglicher Gegenmaßnahmen (15.07.2025)

Die EU-Kommission hat eine überarbeitete Liste potenzieller Gegenmaßnahmen als Reaktion auf die angekündigten US-Zölle vorgelegt. Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation umfasst der neue Maßnahmenkatalog US-Importe im Wert von rund 72 Milliarden Euro.
Noch handelt es sich nicht um verabschiedete Maßnahmen. Die EU setzt weiterhin auf eine Verhandlungslösung mit den USA bis zur angekündigten Zollerhöhung am 1. August 2025.
Die aktualisierte Liste der EU-Gegenmaßnahmen finden Sie unter “Weitere Informationen” zum Download.

Update: USA kündigen 30 Prozent Basiszoll auf EU-Waren an (14.07.2025)

Die US-Regierung hat angekündigt, ab 1. August 2025 einen Basiszoll von 30 Prozent auf ausgewählte Importe aus der Europäischen Union zu erheben. Dies betrifft insbesondere Industrie- und Konsumgüter mit hoher Exportrelevanz.
Ein entsprechendes Dekret von Präsident Donald Trump soll in den kommenden Tagen veröffentlicht werden. Die US-Seite begründet die Maßnahme mit dem Ziel, angebliche Wettbewerbsverzerrungen durch EU-Subventionen auszugleichen.
Die Europäische Kommission reagierte mit scharfer Kritik und hält an ihrem Kurs fest, eine umfassende und regelbasierte Lösung im Rahmen laufender Verhandlungen zu erreichen. Bis zum Inkrafttreten der Maßnahme bleibt offen, ob noch eine Einigung erzielt werden kann.

Update: Zollrechtliche Ausnahmeregelungen bis 1. August 2025 verlängert (08.07.2025)

US-Präsident Donald Trump hat die ursprünglich für den 9. Juli 2025 angekündigten zusätzlichen Zölle auf bestimmte EU-Importe erneut verschoben. Er unterschrieb ein sprechendes Dekret mit einer neuen Frist am 1. August 2025.
Damit bleiben die bestehenden Ausnahmeregelungen zunächst bestehen. Viele Details zur künftigen Handelspolitik zwischen der EU und den USA sind jedoch weiterhin ungeklärt. Während die USA auf bilaterale Verhandlungen setzen, verfolgt die Europäische Union das Ziel einer Grundsatzvereinbarung, um verlässliche Rahmenbedingungen für Exporteure zu schaffen. Verhandlungen hierzu laufen.

Update: US-Zölle auf Stahl- und Aluminiumimporte auf 50 Prozent erhöht (05.06.2025)

US-Präsident Trump hat am Abend des 3. Juni eine Proklamation unterzeichnet, mit welcher der gemäß Section 232 erhobene Zollsatz auf Stahl- und Aluminiumprodukte auf 50 Prozent erhöht wird.
  • Zollerhöhung: Stahl, Aluminium und deren Derivate unterliegen seit 4. Juni einem Zollsatz von 50 Prozent.
  • (Vorübergehende) Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich: Für Stahl- und Aluminiumprodukte aus dem Vereinigten Königreich galt bis zum 9. Juli weiterhin ein Zollsatz von 25 Prozent. Zu diesem Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Wirtschaftsminister (Secretary of Commerce) je nach Einhaltung des Economic Prosperity Deals zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich Einfuhrkontingente festlegen oder den Zollsatz auf 50 Prozent erhöhen.
  • Kumulierung von Zöllen:
    • Die Proklamation ändert die Reihenfolge der bisherigen Zollberechnung. Bisher galt folgende Prioritätenreihenfolge: Automobile, Kanada/Mexiko IEEPA, dann Stahl/Aluminium. Nun lautet die Reihenfolge: Automobile (25 Prozent), Stahl/Aluminium (50 Prozent), Kanada/Mexiko IEEPA (25 Prozent, 10 Prozent für bestimmte Produkte). Das bedeutet, dass nun auch Stahl/Aluminium Produkte aus Mexiko und Kanada von dem 50 Prozent Zollsatz betroffen sind.
    • Die Befreiung von reziproken Zöllen wird aufgehoben. Für Waren, die den Stahl- und Aluminiumzöllen gemäß Section 232 unterliegen, wird nun auch der Reziprokzoll (10 Prozent bis 9. Juli, dann 20 Prozent für die EU) auf alle Nicht-Stahl- und Nicht-Aluminium-Anteil erhoben.
Weitere Informationen zu den konkreten Änderungen im US-Zolltarif sowie zu den Dokumentationspflichten finden Sie auf den folgenden Seiten der GTAI:

Update: Abmilderung der Zölle auf Einfuhren von KFZ und KFZ-Teilen (30.04.2025)

US-Präsident Donald Trump hat per Erlass die zuletzt verschärften Zölle für die Automobilindustrie abgeschwächt. Demnach zahlen Hersteller in den USA künftig nur noch einen einzigen Zollsatz: entweder 25 Prozent auf importierte Fahrzeuge oder 25 Prozent auf Stahl und Aluminium. Die bisherige gleichzeitige Erhebung beider Abgaben entfällt damit.
Um den Aufbau lokaler Lieferketten zu fördern, sieht das Dekret eine Übergangsfrist von zwei Jahren für Fahrzeuge vor, die auf importierte Bauteile angewiesen sind. Automobilhersteller, die KFZ-Teile in die USA importieren, sollen die Möglichkeit erhalten, eine schrittweise und teilweise Rückerstattung für den 25-prozentigen Zoll auf Teile zu beantragen.
Die maximale Erstattung beträgt 3,75 Prozent des Wertes der in den USA gefertigten Fahrzeuge. Diese Obergrenze wird im zweiten Jahr (1. Mai 2026- 30. April 2027) auf 2,5 Prozent gesenkt und danach ganz abgeschafft. Nur Automobile, die in den USA endmontiert werden, können in diese Berechnung einbezogen werden. Für alle anderen Automobilimporte gilt weiterhin der Zollsatz von 25 Prozent.

Update: US-Zusatzzölle von 10 Prozent in Kraft getreten (14.04.2025)

Die USA setzen die länderspezifischen Zollsätze aus (ursprüngliche Ankündigung vom 2. April über die Einführung eines 20Prozentigen Zusatzzolls auf EU-Waren). Für Einfuhren in die USA gelten somit einheitliche Zusatzzölle in Höhe von zehn Prozent.
  • Neue Ausnahmen: Am 11. April wurden neue Ausnahmen von den Zusatzzöllen bekannt gegeben. Die Ausnahmen gelten rückwirkend ab Einführung der Zusatzzölle am 5. April 2025. Eine Erstattung bereits gezahlter Zölle ist möglich.
  • In Kraft: Ab dem 5. April 2025 werden Einfuhren in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von zehn Prozent belastet.
  • Ausgesetzt: Die länderspezifischen Zusatzzölle, die ab 9. April 2025 hätten gelten sollen, werden für 90 Tage ausgesetzt. Die Liste der betroffenen Länder und Zollsätze finden sich in Annex I. Für die EU ist ein Zollsatz in Höhe von 20 Prozent vorgesehen.
  • Sondersituation: Für China gilt die Aussetzung der länderspezifischen Zusatzzölle nicht. Hier war zunächst ein Zusatzzoll in Höhe von 34 Prozent vorgesehen. Dieser erhöht sich auf 125 Prozent.
Die Zusatzzölle betreffen grundsätzlich alle Waren. Sie werden zusätzlich zu bereits bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
Ausnahmen sind unter Sec. 3 b) der Durchführungsverordnung näher erläutert:
  • Weitere Ausnahmen vom 11. April 2025 gelten für die gelisteten Waren. Sie gelten u.a. für Smartphones, Computer und elektronische Komponenten.
  • Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst sind
  • Waren aus Aluminium und Stahl, für die bereits Zusatzzölle gelten, die mit Proclamations 10895 sowie 10896 vom 10. Februar eingeführt wurden
  • KFZ und KFZ-Teile, für die bereits Zusatzzölle angekündigt sind gemäß Proclamation 10908
  • Weitere Waren, die in Annex II gelistet sind, darunter Kupfer, Arzneimittel, Halbleiter, Holzwaren sowie bestimmte kritische Mineralien
  • Waren von Exportländern, die in Spalte 2 des US-Zolltarifs gelistet sind. Dazu zählt beispielsweise Russland.
Im US-Zolltarif sind alle Zollsätze hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Zusatzzölle erst zeitversetzt im US-Zolltarif abgerufen werden können.

EU setzt Gegenzölle auf US-Waren aus (10.04.2025)

Die Gegenzölle pausieren für 90 Tage. In dieser Zeit soll mit der Trump-Administration verhandelt werden.

25 Prozent Zoll auf Autos und Autoteile (26.03.2025)

Präsident Trump berief sich auf Abschnitt 232 des U.S. Code, um einen 25-prozentigen Zoll auf importierte Autos und Autoteile zu erheben. Ihm zufolge sei der Schutz der US-amerikanischen Automobilindustrie für die nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung und werde durch Importe gefährdet. Ab dem 3. April wird der 25-prozentige Zoll auf importierte Autos und spätestens am 3. Mai auf wichtige Autoteile erhoben, wobei Verfahren zur Ausweitung der Zölle auf zusätzliche Teile vorgesehen sind. Der 25-prozentige Zoll gilt zusätzlich zu bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben, die für importierte Autos gelten. Importeure von Autos, die unter das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten, Mexiko und Kanada (USMCA) fallen, können den US-amerikanischen Anteil ihrer Produkte zertifizieren und dann den 25-prozentige Zoll nur auf den Wert der nicht-US-amerikanischen Anteile zahlen. USMCA-konforme Autoteile bleiben zollfrei bis das US-Wirtschaftsministerium und die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) ein Verfahren zur Erhebung von Zöllen auf ihre nicht aus den USA stammenden Inhalte festlegen. Annex 1, in dem die betroffenen Artikel aufgeführt sind, wird im Federal Register veröffentlicht, ist jedoch derzeit noch nicht verfügbar.

EU-Gegenmaßnahmen zu US-Stahl und Aluminiumzöllen (12.03.2025)

Am 12. März verhängten die USA Zölle von bis zu 25 Prozent auf Einfuhren von Stahl, Aluminium und bestimmten stahl- und aluminiumhaltigen Erzeugnissen aus der EU und anderen Ländern.
Als Reaktion darauf hat die EU-Kommission eine Reihe von Gegenmaßnahmen eingeleitet, um europäische Unternehmen, Arbeitnehmer und Verbraucher vor den Auswirkungen dieser laut Kommission ungerechtfertigten Handelsbeschränkungen zu schützen.
  • Zunächst wird die Kommission die bestehenden EU-Rebalancing-Maßnahmen gegen die USA aus den Jahren 2018 und 2020 zum 1. April erneut in Kraft setzen. Diese Gegenmaßnahmen zielen auf eine Reihe von US-Produkten ab, die den wirtschaftlichen Schaden für EU-Stahl- und Aluminiumexporte im Wert von 8 Mrd. EUR ausgleichen.
  • Zweitens legt die Kommission als Reaktion auf die neuen US-Zölle, die EU-Ausfuhren im Wert von mehr als 18 Mrd. EUR betreffen, ein Paket neuer Gegenmaßnahmen für US-Ausfuhren vor. Diese werden nach einer Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen bis Mitte April in Kraft treten.

US-Zölle auf Stahl- und Aluminiumimporte treten in Kraft (12.03.2025)

Der Zusatzzoll von 25 Prozent gilt für alle betroffenen Produkte zusätzlich zu bestehenden Abgaben. Gleichzeitig werden bisherige Ausnahmeregelungen und Quotenvereinbarungen für bestimmte Länder aufgehoben.
Informationen zum 25-prozentigen Einfuhrzoll auf betroffene Produkte und Änderungen im US-Zolltarif (tabellarische Übersicht jeweils unten):

USA droht mit neuen Zöllen auf EU-Importe (27.02.2025)

US-Präsident Donald Trump hat angekündigt, auf Importe aus der Europäischen Union (EU) Zölle zu erheben. Geplant sind Zölle von 25 Prozent auf Autoimporte aus der EU sowie zusätzliche Abgaben auf andere Schlüsselindustrien, darunter bestimmte Chemikalien. Trump begründet diese Schritte mit dem Schutz der nationalen Sicherheit und der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für die US-Industrie. Zudem erwägt seine Regierung Sonderzölle auf Subventionen der EU für erneuerbare Energien, die aus Sicht der USA den Wettbewerb verzerren.
Die Europäische Union sieht die angedrohten Zölle als Verstoß gegen internationale Handelsregeln und warnt vor negativen Folgen für beide Seiten. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, dass Brüssel mit Gegenmaßnahmen reagieren werde, falls die USA die Strafzölle tatsächlich umsetzen. Besonders betroffen wäre die europäische Automobilindustrie, die jährlich Fahrzeuge im Wert von mehreren Milliarden Euro in die USA exportiert.