International
Steuerliche Unterstützung der Ukraine-Ankommenden
Viele Menschen und Unternehmen unterstützen weiterhin die vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen. Für diese Hilfe gelten verschiedene steuerliche Erleichterungen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die wesentlichen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen wegen des fortdauernden Krieges erneut verlängert. Sie gelten für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden.
Die Erleichterungen betreffen unter anderem Spenden, Sponsoring, Arbeitslohnspenden, gemeinnützige Körperschaften, umsatzsteuerliche Fragen sowie die Unterstützung bei der Unterbringung von Geflüchteten.
Spenden
Für Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten gelten vereinfachte Nachweismöglichkeiten. In vielen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Ausdruck beim Online-Banking.
Das gilt insbesondere für Zahlungen auf Sonderkonten, die zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichtet wurden, etwa von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststellen oder anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
Auch gemeinnützige Körperschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sammeln und weiterleiten, selbst wenn diese Hilfe nicht ausdrücklich vom eigenen Satzungszweck umfasst ist. Entscheidend ist, dass die Mittel entsprechend den steuerlichen Vorgaben verwendet und nachgewiesen werden.
Sponsoring
Unternehmen können Unterstützungsleistungen auch im Rahmen eines Sponsorings erbringen. Steht die Zuwendung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Vorteilen für das Unternehmen, etwa durch Öffentlichkeitswirkung, Imagepflege oder Werbung, kann ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen.
Der Betriebsausgabenabzug kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Unternehmen mit der Unterstützung auch eigene unternehmerische Zwecke verfolgt. Die allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen bleiben zu beachten.
Arbeitslohnspenden
Verzichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugunsten der Ukraine-Hilfe auf Teile ihres Arbeitslohns, können diese Beträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Vorgaben einhält, die Verwendung dokumentiert und den Vorgang im Lohnkonto aufzeichnet.
Die Regelungen können auch greifen, wenn der Arbeitgeber den gespendeten Arbeitslohn zugunsten unmittelbar vom Krieg betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Geschäftspartnern oder auf ein begünstigtes Spendenkonto weiterleitet.
Zu beachten ist, dass steuerliche Begünstigungen nicht automatisch bedeuten, dass auch sozialversicherungsrechtlich Beitragsfreiheit besteht. Unternehmen sollten hierzu im Zweifel steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen.
Umsatzsteuer
Auch umsatzsteuerlich sieht die Finanzverwaltung Erleichterungen vor. Diese betreffen unter anderem die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen, Personal oder Räumen zugunsten von Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Kriegsfolgen leisten.
Begünstigt sein können insbesondere Leistungen an Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen, Einrichtungen zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen. Unternehmen sollten dabei beachten, dass unmittelbare Zuwendungen an einzelne vom Krieg betroffene Personen umsatzsteuerlich anders zu beurteilen sein können als Leistungen an begünstigte Einrichtungen.
Auch bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte sieht die Finanzverwaltung Erleichterungen vor. Je nach Fallgestaltung können allerdings besondere Voraussetzungen und teilweise abweichende Fristen gelten.
Schenkungsteuer
Soweit Unterstützungsleistungen schenkungsteuerlich relevant sind, kommen Steuerbefreiungen in Betracht. Dies gilt insbesondere für Zuwendungen an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zuwendungen unmittelbar an vom Krieg in der Ukraine betroffene Personen.
Weitere Informationen
Die steuerlichen Erleichterungen beruhen insbesondere auf den BMF-Schreiben vom 17. März 2022, 7. Juni 2022 und 13. März 2023. Mit BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2026 wurde der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auf Maßnahmen erweitert, die bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden.
Für einzelne Sonderregelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, können abweichende Fristen und besondere Voraussetzungen gelten.
