Russland-Sanktionen
Die Europäische Union hat weitreichende Sanktionen gegen Russland beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können. (Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend aktualisiert.)
- 20. Sanktionspaket (24. April 2026)
- Grundlage der Sanktionen gegen Russland
- Folgende Maßnahmen umfassen die Sanktionen
- Sanktionsdurchsetzungsgesetz
- No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen
- Sanktionsumgehung - Hinweispapier beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen
- Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des Sanktionspaketes gegen Russland
- Weitere Auswirkungen
20. Sanktionspaket (24. April 2026)
Am 24. April 2026 ist mit der Verordnung (EU) 2026/506 das 20. Sanktionspaket gegen Russland in Kraft getreten. Die neuen Sanktionen umfassen Maßnahmen in den Bereichen Handel, Militär und Rechtsschutz. Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des 20. Sanktionspakts zählen:
- neue Ausfuhrverbote für Waren – von Kautschuk bis Traktoren – nach Russland im Wert von mehr als 365 Millionen Euro
- neue Ausfuhrbeschränkungen für Gegenstände und Technologien, die für die militärischen Bemühungen Russlands verwendet werden, wie Sprengstoffe, Laborglaswaren und Hochleistungsschmierstoffe und Additive für Schmierstoffe
- neue Beschränkung der Bereitstellung von Cybersicherheitsdiensten für Russland
- neue Einfuhrverbote für Metalle, Chemikalien und Mineralien im Wert von über 530 Millionen Euro; für die neu hinzugekommenen Güter gibt es eine genehmigungsfreie dreimonatige bzw. neunmonatige Altvertragsregelung (Art. 3i Abs. 3be und Abs. 3bf)
- erstmals wird das “Anti-Umgehungsinstrument” aktiviert, da die Kirgisische Republik die Umgehung von Sanktionen nicht ausreichend verhindert hat
- Listung von 60 Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands direkt oder indirekt unterstützen oder an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind; dazu gehören 32 Unternehmen mit Sitz in Russland und 28 in Drittländern (China, darunter Hongkong, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate und Thailand)
- Listung weiterer Schattenflottentanker
- Für den Verkauf von Tankschiffen aus der EU gelten künftig strengere Sicherheitsvorkehrungen, darunter eine verpflichtende “No Russia” – Klausel
- Ausweitung von Sanktionen im Finanzsektor mit neuen Transaktionsverboten
Grundlage der Sanktionen gegen Russland
Die Sanktionen gegen Russland sind in zwei Grund-Verordnungen aufgeteilt:
- für sektorale Maßnahmen (Verordnung (EU) 833/2014) und
- eine für Personenlistungen (Verordnung (EU) 269/2014).
Diese beiden Verordnungen werden seitdem durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich in der “konsolidierten Fassung der Verordnung 833/2014”
Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden.
Folgende Maßnahmen umfassen die Sanktionen
- Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System
- Finanzsanktionen gegen zahlreiche Personen und Unternehmen. Die Liste der sanktionierten Personen wird kontinuierlich erweitert und umfasst mittlerweile über 2.000 Personen bzw. Unternehmen. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Diese können über die Finanzsanktionsliste der EU (FISALIS) geprüft werden.
- Sanktionen gegen Unternehmen in Anhang IV. Hierbei handelt es sich u.a. um diejenigen Unternehmen in Drittstaaten, die an der Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen beteiligt sind und damit insbesondere das russische Drohnenprogramm unterstützen
- Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern
- Gelistete Dual-use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot, auch die Durchfuhr durch Russland
- Spezielle Güter für die Erdölexploration und Erdölförderung, Anhang II VO 833/2014: Genehmigungspflicht, teilweise Verbot
- High-Tech (technologische und militärische Stärkung/Sicherheitstechnik) Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot
- Erdölraffination Anhang X VO 833/2014:
- Luft- und Raumfahrt Anhang XI VO 833/2014 (Verbot der Durchfuhr durch Russland).
- Seeschifffahrt Anhang XVI : Ausfuhrbeschränkung von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie
- Luxusgüter gemäß Anhang XVIII VO 833/2014 bei einem Stückpreis der Waren ab 300 Euro, sofern nichts genaueres bestimmt ist.
- Ausfuhrverbot von bestimmten Gütern und Technologien zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands gemäß Anhang XXIII VO 833/2014
- Durchfuhrverbot von bestimmten Gütern und Technologien zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands gemäß Anhang XXXVII VO 833/2014
- Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß Anhang XVII. (bei verarbeiteten Erzeugnissen aus Drittstaaten muss der Nachweis erbracht werden, dass die Vormaterialien nicht aus Russland stammen mit unterschiedlichen Altvertragsklauseln
- Einfuhrverbot von bestimmten Gütern wie Kohle, Holz, Düngemittel, Kaviar genaue Liste in Anhang XXI VO 833/2014 (u.a. Aluminium (7601) mit Quotenregelung; erlaubt sind die Einfuhr von 275.000 Tonnen bis 26. Februar 2026)
- Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg, über Pipelines gibt es Ausnahmen
- Einfuhrverbot von Gold und Schmuckwaren laut Anhang XXVI und Anhang XXVII VO 833/2014.
- Einfuhrverbot von Diamanten laut Anhang XXXVIII.
- Sanktionsumgehung: Art 12 f und Anhang XXXIII. Die im Anhang XXXIII aufgeführten Waren dürfen nicht in die dort aufgeführten Länder veräußert werden. Der Anhang XXXIII umfasst noch keine Waren, dient aber dazu den Rechtsrahmen zu schaffen, um auf Sanktionsumgehungen mit späteren Maßnahmen reagieren zu können.
- Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
- Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk - Einfuhrverbot für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien in diese Gebiete (VO 263/2022)
- Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge
- Hafenanlaufverbot in der EU gegen russische Schiffe (Listung der Schattenflotte umfasst mittlerweile über 540 Schiffe)
- Einfuhrverbote für russische und belarussische Speditionsunternehmen mit einigen Ausnahmen, wofür eine Genehmigung notwendig ist. Diese wird vom BAFA erteilt. Der Antrag ist über ELAN-K2 Ausfuhr zu stellen, in Ausnahmefällen auch unter embargo-transport@bafa.bund.de.
- Ausschluss russischer Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen
- Untersagung von Investitionen in russische Flüssiggas-Projekte und Verbot der Umladung von russisches Flüssiggas für Transport in Drittländer
Weitere Informationen zu Codierungen bei der Ausfuhr nach Russland erhalten Sie auch auf der Zoll-Webseite.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Am 28. Mai 2022 ist das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SGD I) in Kraft getreten. Es beinhaltet u. a. Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Das SGD I soll einen wirkungsstarken Vollzug der EU-Sanktionen gewährleisten. Da für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden von Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit nötig sind, wurden gleich mehrere relevante Gesetze geändert:
- Außenwirtschaftsgesetz
- Geldwäschegesetz
- Kreditwesengesetz
- Wertpapierhandelsgesetz
- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.
Im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wurden z. a. §9, §23 und §24 angepasst bzw. erweitert. Diese Änderungen enthalten die Erweiterung der Befugnisse zuständiger Behörden,
- Zeugen vorzuladen und zu vernehmen,
- Beweismittel sicherzustellen,
- Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen,
- in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen.
Erweitert werden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen und Schließfächer sowie Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln. Es wird klargestellt, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind (§ 9a - 9d).
Als eine weitere Maßnahme zur Aufklärung von Eigentumsverhältnissen wird in § 23a eine strafbewehrte Anzeigepflicht über Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Logistikdienstleister, die z. B. Beförderungsdienstleistungen für sanktionierte Personen (§ 23a Abs. 2) übernehmen, allerdings in abgeschwächter Weise.
Lobbyerfolg
Ursprünglich sah der Gesetzentwurf bei der Anzeigepflicht in Bezug auf die Strafbarkeit keine Differenzierung zwischen den eigentliche sanktionierten Personen, z. B. Oligarchen, und einem für diese Personen tätig werdenden Logistikdienstleister vor. Auch für den Logistikdienstleister war zunächst eine strafbewehrte Anzeigepflicht (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) bei Kenntnis von Vermögen sanktionierter Personen angedacht.
Die IHK-Organisation hat hierzu interveniert und auf die Unverhältnismäßigkeit einer solchen Gleichsetzung hingewiesen. In der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung des AWG wird die Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Logistikdienstleister nicht mehr als Straftat, sondern als bußgeltbewährte Ordnungswidrigkeit geahndet (vgl. § 19 (3) 2a. AWG).
Eine weitere Änderung im AWG betrifft die Erweiterung der Möglichkeit, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen. Das betrifft auch personenbezogene Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen (§ 24).
Zu diesen, bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden, gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen
Die sogenannte "No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024.
Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.
Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
- Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
- Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
- Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
- USA
- Japan
- Vereinigtes Königreich/Großbritannien
- Südkorea
- Australien
- Kanada
- Neuseeland
- Norwegen
- Schweiz
Gut zu wissen:
Um Ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Um Ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Artikel 12g sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese auch für vor dem 19. Dezember 2023 bestehende Verträge.
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes "angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.
Musterklausel und Leitlinien der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen den nachfolgenden Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.
Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):
“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”
“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”
Neue Codierungen für die Erklärung durch Generaldirektion TAXUD veröffentlicht
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort Codierungen zur Verfügung (ATLAS-Info 0669/24).
Stand: 25. Oktober 2024
Sanktionsumgehung - Hinweispapier beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen
Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des Sanktionspaketes gegen Russland
Die Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland sieht ein umfassendes Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland vor. Mit dem 11. Sanktionspaket der EU wurde dies erweitert.
Die EU-Verordnung und die betroffenen Warennummern
Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden. Das bedeutet: ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten. Das Verbot beim Import betrifft nur Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs und ist zeitlich in der Anwendung gestaffelt.
- Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217),
- Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229),
- Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73),
- für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024,
- für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Nachweispflicht
Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Die Nachweispflicht gilt nur für die letzte Verarbeitungsstufe. Das bedeutet, dass keine Nachweise für die gesamte Lieferkette erbracht werden müssen.
Durch das 12. Sanktionspaket wurde klargestellt, dass keine Nachweise aus der Schweiz und Norwegen notwendig sind (Artikel 3g und neuer Anhang XXXVI = Partnerländer, für die keine Nachweise notwendig sind).
Der Deutsche Zoll hat auf den Internetseiten eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht.
(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:
- Rechnungen,
- Lieferscheine,
- Qualitätszertifikate,
- Langzeitlieferantenerklärungen,
- Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
- Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
- Geschäftskorrespondenzen,
- Produktionsbeschreibungen,
- Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
FAQ der EU-Kommission zu den Russlandsanktionen
Bitte beachten Sie: Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich. Hier verweist die Kommission in den FAQ der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments).
Klarstellung der Nachweispflicht durch die Generalzolldirektion
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
- Die konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt.
Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Informationen sind auch abrufbar unter:
- FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
- FAQ der EU-Kommission
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Deutsche Zollverwaltung
Was passiert mit bestehenden Verträgen?
Die neuen Sanktionen gelten ab Zeitpunkt des Inkrafttreterns für das Neu- und Bestandsgeschäft! Einige der Verbotsvorschriften sehen jedoch Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor sowie Übergangsfristen. Bei der Personen- und Unternehmenslistungen bestehen allerdings keine Übergangsfristen oder Bestandsschutzregelungen.
Bestehende Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit!
Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen u. a. auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle recherchieren. Dort ist auch eine telefonische Hotline des BAFA unter 06196 908-1237 zum Russland-Embargo angegeben.
EU-Generaldirektion Handel – FAQ zu Dual-Use und High-Tech
Die EU-Generaldirektion Handel hat ausführlich FAQ zu den Restriktionen in Bezug auf gelistete Dual-Use und High-Tech-Güter bereit gestellt.
Donezk und Luhansk
Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst.
Wesentliche Inhalte:
Wesentliche Inhalte:
- Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
- Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
- Ebenfalls Verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
- Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU
Weitere Auswirkungen
Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland
Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Ansprechpartner ist die Deutschlandniederlassung Euler Hermes der Euler Hermes S.A.
Bereits genehmigte Deckungen laufen weiter. Informationen sind auf der Webseite von PwC und dem AGA-Portal abrufbar:
- Deckungsstopp für Russland und Belarus - AGA-Portal (agaportal.de)
- Deckungspraxis Russland | Exportkredit- / UFK-Garantien - AGA-Portal (agaportal.de)
- Deckungspraxis Belarus, UFK- und Exportkreditgarantien - AGA-Portal (agaportal.de)
- Russland - Länderseiten - Länderinformationen - Investitionsgarantien
- Belarus - Länderseiten - Länderinformationen - Investitionsgarantien
Transportverbot für EU-LKW seit 10. Oktober 2022
Die russische Regierung hat ein Transportverbot für Lastkraftwagen aus EU-Ländern, Norwegen, Großbritannien und der Ukraine verhängt. Gemäß der Verordnung Nr. 1728 vom 30. September 2022 sind sowohl der bilaterale Gütertransport als auch der Transit und die Einfahrt aus Drittländern verboten. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf das von den genannten Ländern verhängte Transportverbot für russische LKW auf dem Gebiet der EU, Norwegen, Großbritanniens und der Ukraine. Die Bestimmungen traten am 10.10.2022 in Kraft und sollen bis 31.12.2022 gelten. Doch es gibt Ausnahmen:
- Warenlieferungen per Straße aus Ländern, die Russland sanktionieren an russische Empfänger sollen auch weiterhin möglich sein. Allerdings müssen die Güter dann an der russischen Grenze auf russische und belarussische LKW umgeladen bzw. umgekoppelt werden. Zur Umsetzung der Neuregelung wurden Zollterminals in den Grenzgebieten der Oblast Pskow, Kaliningrad, Leningrad und Murmansk, der Republik Karelien und St. Petersburg eingerichtet.
- Das Verbot erstreckt sich zudem nicht auf den Transport von Lebensmitteln, pharmazeutische Erzeugnisse und zahlreichen Non-Food-Artikeln wie Papier, Uhren oder Musikinstrumente. Nicht betroffen ist auch der Straßengüterverkehr mit der Region Kaliningrad.
Ansprechpartner bei der Außenhandelskammer Russland:
Iwan Dmitriew, E-Mail dmitriew@russland-ahk.ru
Iwan Dmitriew, E-Mail dmitriew@russland-ahk.ru
Russland aus Listen der Bestimmungsziele gestrichen
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herausgenommen.
Anhang II der Verordnung 2021/821 enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Bisland war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt.
- EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
- EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen und Ausstellungen) und
- EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen der EU sind online auf den Seiten des BAFAs zu finden.
Beförderungsverbot für russische und belarussische LKWs
Mit dem 5. Sanktionspaket der EU vom 8. April 2022 wurde auch ein sofortiges Verbot für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen erlassen, Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg zu befördern.
Dies gilt auch für die Durchfuhr. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen (abrufbar im Amtsblatt L111).
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vorübergehend die Rolle als Genehmigungsbehörde für die Ausnahmen vom Beförderungsverbot übernehmen, sofern der Endverbleib Deutschland bzw. Deutschland der “Abgangsstaat” ist.
Anträge sind über das BAFA-Portal ELAN-K2 Ausfuhr (Formular “Sonstige Anfrage”) zu stellen und das Genehmigungsformular als Anlage beizufügen.
Das BAFA hat ebenfalls eine Mail-Holtline unter embargo-transport@bafa.bund.de eingeführt.
Das BAFA hat ebenfalls eine Mail-Holtline unter embargo-transport@bafa.bund.de eingeführt.
EU und Partner beenden Meistbegünstigungsstatus Russlands
Die Europäische Union behandelt in Zusammenarbeit mit den G7-Ländern (EU, USA, Japan, Kanada, UK, Frankreich, Italien, Deutschland) und anderen Partnern (Albanien, Australien, Island, Republik Korea, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen) Russland seit dem 15. März 2022 nicht mehr als Meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO.
Dies hat zur Folge, dass Russland von diesen Staaten im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr nunmehr systematisch ungleich behandelt werden kann. In bestimmten Ländern werden russische Importe nun mit erhöhten Zöllen belegt – etwa in Kanada mit 35 Prozent.
Diese Maßnahmen sind laut EU-Kommission durch die Sicherheitsausnahmen des WTO-Übereinkommens gerechtfertigt. Damit beruft sich die EU erstmals auf den GATT-Artikel XXI zur nationalen Sicherheit. Die EU setzt sich zudem dafür ein, den WTO-Beitritt von Belarus auszusetzen.
Russland und Belarus - keine Carnets möglich
Euler Hermes hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) informiert, dass bis auf Weiteres keine Carnets für Russland und Belarus ausgestellt werden dürfen.
Hintergrund
Die DIHK ist der Zollbürge im Rahmen der internationalen Haftungskette für das Carnet ATA und hat dieses Haftungsrisiko durch Euler Hermes rückverbürgen lassen. Die EU-Sanktionen umfassen u.a. ein Bereitstellungsverbot von diversen Finanzprodukten einschließlich Bürgschaften. Dies schließt Bürgschaften des DIHK bzw. von Euler Hermes im Rahmen des Carnet-Verfahrens mit ein. Hinzu kommen EU-Sanktionen, die die konkrete Zahlungsabwicklung bzw. die Nutzung von SWIFT zur Übermittlung von Finanzdaten mit diversen Banken verbieten, weshalb Euler Hermes für Russland und Belarus kein Versicherungsschutz mehr für Carnets gewährt.
Stand: 7. März 2022
Einschränkungen beim Präferenzabkommen
Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten entnehmen Sie dem Amtsblatt der Europäischen Union.
