MWSt-Digitalpaket: Zuständige Zollstelle

Im Zuge der Umsetzung der 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets gelten seit dem 1. Juli 2021 unter anderem neue Zuständigkeiten für die Abgabe von Zollanmeldungen für kommerzielle Einfuhrsendungen von geringem Wert (bis 150 Euro) bzw. für private Geschenksendungen (bis 45 Euro).
Gemäß Art. 221 Abs. 4 UZK-IA können Zollanmeldungen für diese Sendungen nur noch bei einer Zollstelle im Bestimmungsland (Endpunkt der Beförderung) abgegeben werden.
Durch diese Regelung soll eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip sichergestellt werden.
Im Schreiben vom 17.05.2021 (siehe “Weitere Informationen”) benennt die Generalzolldirektion (GZD) Ausnahmen, bei denen die Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht besteht und stattdessen Einfuhren (weiterhin) im Einfuhrmitgliedsstaat angemeldet werden können z.B.
  • bei bestimmten verbrauchssteuerpflichtigen Gütern,
  • bei privaten Sendungen unterhalb bestimmter Mengengrenzen,
  • bei Nutzung der steuerlichen Sonderregelung für Fernverkäufe aus Drittländern, dem sogenannten Import One Stop Shop (IOSS).
In einem zweiten Schreiben vom 09.08.2021 (siehe “Weitere Informationen”) präzisiert die GZD ihre Ausführungen zum Bestimmungslandprinzip mit Blick auf kommerzielle Lieferungen an Unternehmen (bis 150 Euro).
In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Art. 23 Zollbefreiungsverordnung nutzen (bis 150 Euro) und dies mit dem einschlägigen EU-Code C07 in der Zollanmeldung codieren, gilt die oben beschriebene Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsland. Eine vorgeschaltete Anmeldung im Einfuhrland mit anschließender steuerbefreiender Lieferung in das Bestimmungsland (Verfahrenscode 42) ist seit dem 01.07.2021 nicht länger möglich.
In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Art. 23 Zollbefreiungsverordnung nicht nutzen bzw. nicht codieren, kann die Einfuhranmeldung bis auf weiteres unverändert auch weiterhin im Einfuhrland (z.B. in Deutschland) angemeldet und die steuerbefreiende innergemeinschaftlichen Lieferung ins Bestimmungsland (z.B. Belgien) genutzt werden. Die Voraussetzungen für dieses → Verfahren 42 sind zu beachten.

Fazit

Die Möglichkeit, dass Verfahren 42 weiter zu nutzen und auf diese Weise die Zollanmeldung weiter im Einfuhrland statt im Bestimmungsland abzugeben, ist an die Prämisse gebunden, dass keine Abgabenbefreiungen für Sendungen bis 150 Euro angemeldet werden. Diese Regelung gilt zudem lediglich übergangsweise, bis sich die EU-Staaten auf eine Anpassung dieser Regelungslücke verständigt haben.
→ Weitere Informationen zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket