Elektronisch: Nachweis Unionscharakter mit T2L/ T2LF

Zum 1. März 2024 wurde das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) eingeführt. Hiermit werden die bisherigen EU-weiten Dokumente T2L- bzw. T2LF in Papierform ersetzt. Eine Bewilligung für den Status PoUS wird notwendig.
Der Nachweis des Unionscharakters von Waren erfolgte bisher durch die Versandpapiere T2L oder T2LF. Diese Dokumente dienten bisher dem Nachweis des Unionscharakters von Waren innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, insbesondere im Seeverkehr.

T2L/ T2LF seit 01.03.2024 nur noch elektronisch

Beide Versandpapiere unterscheiden sich wie folgt:
  • T2L: Warenverkehrsbescheinigung für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, z. B. für San Marino und Andorra
  • T2LF: Waren werden in nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete oder aus solchen befördert, z. B. Teneriffa oder Beförderungen im Seeverkehr
Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung eines T2L bzw. T2LF ausschließlich auf elektronischem Weg über das System PoUS (Proof of Union Status).

DIHK setzt sich für Übergangslösung ein

Die DIHK hat sich bei der Generalzolldirektion (GZD) und der Europäischen Kommission erfolgreich für eine Übergangslösung eingesetzt. In besonderen Fällen soll es nun möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 01.03.2024 zu verwenden.
Somit können Statusnachweise derzeit weiterhin über das Einheitspapier beantragt bzw. ausgestellt und vorgelegt werden, sofern dies aufgrund von Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS erforderlich ist.
Betroffene Unternehmen sollten bei Bedarf hierzu Kontakt mit ihrem jeweils zuständigen Zollamt bzw. Hauptzollamt aufnehmen.
 Bisher sind beide Papiere ab einer Wertgrenze von 15.000 EUR grundsätzlich erforderlich.

Bewilligung “zugelassener Aussteller” notwendig

Seit März 2024 soll eine elektronische Variante hinzukommen, das System PoUS (Proof of Union Status). Hierzu ist jedoch eine Bewilligung als sog. “Zugelassener Aussteller” erforderlich, falls der Warenwert 15.000 Euro übersteigt.
Die Bewilligung ist über das EU-Trader-Portal zu beantragen, die Ausstellung erfolgt bis auf weiteres durch das zuständige Hauptzollamt.
Die alternative Nachweismöglichkeit des Unionsstatus mit Handelsdokumenten in Form von Beförderungspapieren oder Rechnungen über 15.000 Euro bleibt für Waren bis zum 15. August 2025 weiterhin unverändert bestehen.
Ab dem 16. August 2025 werden Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren ab 15.000 Euro über das PoUS System digital erfasst.
Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren, mit oder ohne Bewilligungsverfahren, unter 15.000 Euro sind auch nach dem 16. August 2025 in Papierform unverändert möglich.
Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass der Nachweis des Unionsstatus mithilfe von T2L- oder T2LF-Daten auch nachträglich erfolgen kann. Statusnachweise T2L oder T2LF, die nachträglich ausgestellt wurden, werden im PoUS- System eindeutig mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift gekennzeichnet. Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir Unternehmen sich direkt an das zuständige HZA zu wenden.
Informationen dazu auf der Webseite der Deutschen Zollverwaltung