Der nichtpräferenzielle Ursprung
Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nichtpräferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung. Der nichtpräferenzielle Ursprung muss vom präferenziellen Ursprung unterschieden werden. Letzterer kann nur innerhalb von Handelsabkommen angewendet werden und muss die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Warum gibt es den nichtpräferenziellen Ursprung?
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist ein wichtiges Merkmal bei der Zollabfertigung. Deswegen wird diese Angabe in Zollanmeldungen verlangt. Durch die zunehmende Komplexität im Außenhandel steigt weltweit die Zahl der Regelungen, die auf den handelspolitischen Ursprung Bezug nehmen. Je nach handelspolitischem Ursprung
- kann der Import der Ware verboten sein oder können Quoten oder Mengenbeschränkungen angewendet werden
- können unterschiedliche Zollsätze außerhalb von Handelsabkommen angewendet werden. Beispiel: US-Zölle
- können Zulassungen erforderlich sein. Beispiel: CBAM
Wichtig: Das importierende Land entscheidet, ob der nichtpräferenzielle Ursprung eine Rolle spielt, die Informationen zum nichtpräferenziellen Ursprung stammen vom Exporteur.
Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs: Ursprungszeugnis
Im Normalfall wird die Information zum Warenursprung einfach über Handelsdokumente und Rechnungen vom Exporteur zum Importeur weitergegeben. Manchmal muss er auch förmlich nachgewiesen werde. Das geschieht dann beim nichtpräferenziellen Ursprung mit dem IHK-Ursprungszeugnis. Es gibt viele Gründe dafür:
1. Staatliche Vorgaben
- Pflichtdokument für die Einfuhrabfertigung in vielen Ländern außerhalb der EU. Einzeheiten finden sich in der Datenbank Access2Markets
- Steuerung handelspolitischer Maßnahmen: Mengenbeschränkungen und Strafzölle knüpfen am Warenursprung an
- Ausfuhrgewährleistungen, Fördermittel und öffentliche Aufträge: auch hier gibt es in der Regel Vorgaben zum Ursprung
2. Kundenwunsch
- ein Ursprungszeugnis, das einen deutschen Ursprung ausweist, wird häufig als offizielle Bestätigung des Qualitätsversprechens „Made in Germany” verstanden, obwohl hier abweichende Regelungen vorliegen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel Made in Germany.
- Verknüpfung von Akkreditiven oder anderen dokumentären Zahlungsformen mit dem Ursprungszeugnis
Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung ermittelt?
Jede Ware hat einen nichtpräferenziellen Ursprung. Dieser wird auf Basis der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt, die an einem Produkt vorgenommen worden ist. Dieses Grundprinzip der Welthandelsorganisation (WTO) zum Ursprung gilt weltweit. Auf genauere Ursprungsregeln konnte man sich nicht einigen.
Das Grundprinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung wird in der EU in Artikel 60 II UZK definiert. Das Grundprinzip ist erfüllt, wenn die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung des Erzeugnisses zu einem neuen Erzeugnis oder einer wesentlichen Herstellungsstufe führt. Das Erzeugnis muss dadurch eine erhebliche qualitative Veränderung erfahren haben.
Beispiele für nicht ursprungsbegründende Vorgänge
Der unbestimmte Begriff der wesentlichen Be- und Verarbeitung muss ausgelegt werden. Aus der jahrzehntelangen Praxis der IHKs haben sich folgende Vorgänge als eindeutig nicht ursprungsbegründend herauskristallisiert:
- einfache Montagevorgänge
Beispiel 1: nicht ursprungsbegründend wäre das Zusammensetzen eines Kugelschreibers aus Teilen, die selbst keinen deutschen Ursprung haben
Beispiel 2: ursprungsbegründend hingegen wäre die Montage eines Rechners - Kommissionier-, Verpackungs- und Verladeprozesse (Umpacken, Portionieren, Abfüllen o. ä.)
- Mess-, Prüf- und Justagevorgänge
- Reparatur- und Restaurationsvorgänge, die einen ursprünglichen Zustand wieder herstellen
- Anbringen von Prüfzeichen o. ä.
- Vorgänge, die in anderen Rechtsgebieten eine Herstellereigenschaft auslösen, sind grundsätzlich für den Warenursprung ohne Bedeutung. Dies gilt u. a. für die Regelungen von Medizinprodukten
- Vorgänge, nur zur Verkaufsförderung vorgenommen werden
- Minimalbehandlungen gemäß Artikel 34 UZK-DA. In Art. 34 UZK-DA wird auch festgelegt, wie die Ursprungsermittlung im Fall von Minimalbehandlungen erfolgen muss.
Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs beim Import in die EU
Generell wird für alle Maßnahmen des EU-Zollrechts das Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung angewendet. Falls allerdings die zu prüfende Ware im Anhang 22-01 UZK-IA enthalten ist, konkretisieren die dort enthaltenen Regeln das allgemeine Prinzip. Der Anhang 22-01 UZK-IA wird regelmäßig ergänzt. Maßnahmen des EU-Zollrechts umfassen unter anderem den Zolltarif, Antidumping- und Antisubventionszölle sowie verbindliche Ursprungsauskünfte. Für Waren, die nicht vom Anhang 22-01 erfasst werden, gibt es unverbindliche Interpretationsrichtlinien. Die Regelungen sind im WuP-Portal des Zolls abgebildet. Unverbindlich bedeutet, dass das Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung auch anders angewendet werden kann. Das ist eine Folgerung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-210/22 vom September 2023): Die Regelungen des Anhangs 22-01 für bestimmte Rohre sind ungültig, weil sie zu eng gefasst sind. Daher müssen auch alternative Ursprungsregelungen zugelassen werden. Die Ursprungsermittlung durch die IHKs erfüllt diese Vorgaben.
Zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs beraten die Fachberaterinnen Außenwirtschaft der IHK zu Schwerin.
