UN-Kaufrecht

Weltweit einheitlich einkaufen

Das UN-Kaufrecht ist das internationale Recht des Warenkaufs für zahlreiche Länder. Grundlage des UN-Kaufrechts ist das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, abgekürzt CISG). Absicht des UN-Kaufrechts ist es, ein weltweit einheitliches Kaufrecht zu schaffen, um den internationalen Handel zu vereinfachen.
Alle großen Industrienationen sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts.
Das UN-Kaufrecht gilt für alle Exportgeschäfte über Waren. Ausgenommen sind Käufe, wie zum Beispiel der Kauf eines PKW zu privaten Zwecken. Wichtig ist, dass die Käufe grenzüberschreitend sein müssen.
Das heißt, für reine Inlandsgeschäfte gilt das UN-Kaufrecht nicht. Außerdem muss Kontakt zu mindestens einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechts bestehen. Dabei ist allein die Niederlassung entscheidend, nicht etwa die Staatsangehörigkeit. Danach kommt UN-Kaufrecht zur Anwendung, wenn die Staaten, in denen Käufer und Verkäufer ihre Niederlassung haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind.
Das UN-Kaufrecht ist deutsches Recht, nicht internationales Recht. Das heißt, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Parteien deutsches Recht vereinbaren. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts kann von den Parteien ausgeschlossen werden. Da die Regelungen des UN-Kaufrechts in vielen Fragen von BGB und HGB abweichen, sollten die Vertragschließenden vorab genau prüfen, inwieweit sie das UN-Kaufrecht anwenden wollen. Das UN-Kaufrecht muss ausdrücklich ausgeschlossen werden, wobei auch nur einzelne Regelungen ausgenommen werden können.

Was ist bei Vertragsschluss zu beachten

Der Vertrag kommt - sowohl nach BGB als auch nach UN-Kaufrecht - durch Angebot und Annahme zustande.

Ein Angebot ...

...ist ein Vorschlag, der bestimmt genug ist, das heißt die Ware muss genau bezeichnet sein, die Menge festgesetzt, der Preis bestimmt werden. Der Anbietende muss deutlich zu erkennen geben, dass er an sein Angebot gebunden sein will. Wirksam ist ein Angebot erst dann, wenn es dem Empfänger zugeht. Nach UN-Kaufrecht kann das Angebot nur von dem akzeptiert werden, an den es gerichtet ist.
Vorsicht ist geboten bei Angeboten an Handelsvertreter, weil nicht dieser, sondern ein Dritter Adressat des Angebotes ist. Eine wichtige Unterscheidung zwischen BGB und UN-Kaufrecht besteht auch darin, dass ein Angebot nach UN-Kaufrecht frei widerrufen werden kann, wenn der Widerruf dem Empfänger vor seiner Annahmeerklärung zugeht. Eine wichtige Besonderheit gilt weiterhin, wenn sich die Annahme inhaltlich nicht mit dem Angebot deckt. Nach dem BGB gilt jede Änderung als neues Angebot.
Nach dem UN-Kaufrecht kommt das Angebot mit dem veränderten Inhalt zustande, es sei denn, die Abweichung ist wesentlich. Wenn jedoch die Änderung für den Anbietenden günstiger ist, dann kommt der Vertrag bei Annahme zustande und die Wesentlichkeit spielt keine Rolle.
Zu beachten ist auch die Besonderheit bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs): Während nach BGB/HGB der bloße Hinweis auf die AGBs genügt, ohne dass ihr Text der anderen Seite übergeben werden muss, verlangt das UN-Kaufrecht, dass dem Vertragspartner die AGBs kenntlich gemacht werden. Deshalb muss der AGB-Text in der Vertragssprache dem Angebotstext beigefügt sein.

Pflichten von Käufer und Verkäufer

Der Verkäufer muss die Ware liefern, eventuell erforderliche Dokumente übergeben und das Eigentum übertragen. Lieferort ist nach dem UN-Kaufrecht in der Regel der Ort, an dem der Verkäufer die Ware dem Beförderer übergibt. Das gilt natürlich nicht, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Ware zum Käufer geliefert werden soll.
Den Käufer trifft eine verschärfte Untersuchungs- und Rügepflicht. Während nach dem HGB bei gravierenden Quantitätsfehlern und Falschlieferungen, bei denen ein Einverständnis des Käufers mit der Ware ausgeschlossen ist, eine alsbaldige Rüge nicht erforderlich ist, muss nach UN-Kaufrecht alles, was nicht vertragsmäßig ist, sofort gerügt werden. Als Mittelwert für die kurze Untersuchungsfrist hat die Rechtsprechung eine Frist von drei bis vier Tagen definiert. Für die Berufung auf Vertragswidrigkeit räumt das UN-Kaufrecht dem Käufer eine kurze Frist ein.
Die deutsche Rechtsprechung geht hier im Durchschnitt von einer Wochenfrist aus, die zu laufen beginnt, wenn der Käufer Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hat. Nur die ordnungsgemäße Anzeige sichert dem Käufer alle Folgeansprüche.

Gewährleistung

Wenn die Sache falsch oder minderwertig ist, hat der Käufer nach den BGB-Vorschriften das Recht, die Sache zurückzugeben und Schadensersatz zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern.
Nach dem UN-Kaufrecht hat der Käufer die Rechte aus mangelhafter Lieferung nur dann, wenn es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt.
Zum Beispiel: Wenn geliefertes Fleisch anstelle der vereinbarten 30 Prozent Fettanteil 50 Prozent aufweist und daher dem Käufer eine weitere Verwendung nicht zumutbar ist, liegt eine wesentliche Vertragswidrigkeit vor. Ansonsten führen selbst schwerwiegende Mängel nicht zu einer wesentlichen Vertragswidrigkeit, wenn der Verkäufer ohne zumutbare Belastung für den Käufer bereit ist, nachzuliefern.
Aufgrund der Beweislastumkehr nach § 477 BGB können Gewährleistungsansprüche nach sechs Monaten ab Übergabe (bei beweglichen Sachen) verjähren. Nach dem UN-Kaufrecht verjähren Gewährleistungsansprüche erst nach zwei Jahren. Auch hier können die Parteien im internationalen Handel etwas anderes vereinbaren.

Ausschluss des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht gilt mittlerweile in über 90 Vertragsstaaten und kommt praktisch in allen deutschen Exportgeschäften zur Anwendung, es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Anforderungen an einen Ausschluss

Soll das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, so kann dies durch eine sog. "Ausschlussvereinbarung" erfolgen. Dies muss deutlich den Ausschluss des UN-Kaufrechts vorsehen. Kein wirksamer Ausschluss ist hingegen der Passus: " Für den Vertrag gilt deutsches Recht". Denn da das UN-Kaufrecht auch in Deutschland gilt, könnte es als "deutsches Recht" angesehen werden. Jedenfalls kommt bei einer solchen Formulierung nicht hinreichend klar zum Ausdruck, dass das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommen soll.
Eine richtige Formulierung wäre dagegen: " Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung". Wichtig ist, dass die Ausschluss-Vereinbarung den Anforderungen an einen Vertragsschluss nach Art. 14 ff. UN-Kaufrecht genügt. Nicht ausreichend ist der bloße Aufdruck auf Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein.

Ausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen

Häufig wird das UN-Kaufrecht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Hierfür ist erforderlich, dass der Anbieter spätestens bis zum Vertragsschluss deutlich erkennen lassen muss, dass er seine AGB zur Geltung bringen will. Außerdem muss der anderen Vertragspartei der vollständige Text der AGB bis zum Vertragsabschluss übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Nicht ausreichend ist, dass die andere Vertragspartei die AGB jederzeit abrufen oder anfordern könnte. Vielmehr ist Voraussetzung, dass der Inhalt der AGB der anderen Seite in vollem Umfang mitgeteilt wird. Schließlich müssen sowohl der Hinweis auf die Geltung der AGB wie auch der vollständige Text der AGB in einer Sprache abgefasst sein, auf die sich die andere Seite einlassen muss. In der Regel ist das entweder die Heimatsprache der anderen Partei oder die Sprache, in der der Vertragstext abgefasst ist.

Sollte das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden?

Unabhängig von den formalen Voraussetzungen eines wirksamen Ausschlusses des UN-Kaufrechtes stellt sich die Frage, ob das UN-Kaufrecht überhaupt ausgeschlossen werden sollte. Diese Frage stellt sich um so mehr, als ansonsten deutsches Kaufrecht gilt. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
  • Wird das UN-Kaufrecht ausgeschlossen, so treten die strengen deutschen Regel des Unternehmerregresses ein.
  • Zwar ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach dem UN-Kaufrecht strenger. Art. 6 des UN-Kaufrechts ermöglicht es den Parteien jedoch, diese Haftung abzuschwächen
  • Das deutsche Kaufrecht berücksichtigt eher die Interessen des Käufers, während das UN-Kaufrecht stärker die Interessen des Verkäufers berücksichtigt