CBAM: CO₂-Grenzausgleichsabgabe
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren. Ab 2026 läuft der Echtbetrieb.
Aktuelles
CBAM-Preis festgelegt
Am 7. April 2026 hat die EU-Kommission den CBAM-Preis mit 75,36 Euro pro Tonne festgelegt. Ab 2027 wird der Preis wöchentlich statt vierteljährlich festgelegt. Das nächste Mal wird der Preis am 6. Juli 2026 festgelegt.
Mehr Infos von der EU-KOM erhalten Sie online.
Seit 1. Januar 2026
Nur Unternehmen, die den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders haben, können seit 1. Januar 2026 weiterhin CBAM-Waren importieren. Erleichterung: Mit der Einführung eines Schwellenwerts fallen Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von unter 50 Tonnen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr unter die CBAM-Regelung.
2025
- 12/2025: Zahlreiche Detailregelungen, die für den CBAM-Regelbetrieb notwendig sind, wurden auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht. Die Rechtsgrundlagen sowie zahlreiche Merkblätter und Tools sind zu finden unter CBAM Legislation and Guidance.
- 10/2025: Der Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung ist am 17. Oktober 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit nun in Kraft. Im Mittelpunkt dieses Teils der Omnibus-Initiative zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands steht die Einführung einer Bagatellschwelle: Künftig fallen daher nur noch Importeure in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung, die jährlich insgesamt mehr als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren in die EU einführen. Damit fallen zirka 90 Prozent der Importeure aus dem Anwendungsbereich von CBAM, dennoch werden 99 Prozent der grauen Emissionen erfasst.
Der Verkauf der sog. CBAM-Zertifikate wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben. - 07/2025: DEHSt stellt neue FAQs zur Verfügung
Informationen zum CBAM finden Unternehmen auf den Seiten der EU-Kommission sowie der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde.
Die IHK-Organisation hat sich von Anfang an für Vereinfachungen und eine mengenmäßige Einschränkung des Anwendungsbereichs des CBAM-Regelwerks eingesetzt. Ihre Forderungen wurden mit der Änderung der CBAM-Verordnung damit teilweise umgesetzt.
Hintergrund und Funktionsweise
Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU seit 2005 . Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte "Carbon Leakage“ – wird der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des "Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO₂-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 , VO (EU) 2025/2083 und die CBAM-Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1773, VO (EU) 2025/486
Welche Waren fallen unter CBAM?
Prüfung der eigenen Betroffenheit: CBAM-Self-Assessment-Tool der EU
Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind.
Hinweis: Die für 2026 geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen ist hier noch nicht eingearbeitet.
Übersicht der betroffenen Waren
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Das heißt CBAM greift dann, wenn diese Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verfahren 40 oder 42) angemeldet werden. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Maßgeblich ist die in der Zollanmeldung enthaltene Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
- Eisen und Stahl Kapitel 72
mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott) - Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325 - Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615 - Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
- Elektrizität 2716
- Zement: ex 2507 0080, 2523
- Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer/KN. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Der Warenkreis soll mit Wirkung zum 1. Januar 2028 auf bestimmte weiterverarbeitete Produkte ausgeweitet werden. Vorschläge der EU-Kommission liegen vor.
Welche Ausnahmen gibt es?
Es gibt folgende Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der CBAM-Regelungen seit dem 1. Januar 2026:
Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich
Die wichtigste Ausnahme bildet die im Oktober 2025 neu eingeführte Bagatellgrenze. Mit Beginn der Regelphase am 1. Januar 2026 gilt ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich: Wer weniger als 50 Tonnen der in Angang I genannten CBAM-Güter pro Jahr in die EU einführt, ist von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit (Art. 2a CBAM-VO). Dies gilt auch für den zugelassenen CBAM-Anmelder, der die 50-Tonnen-Grenze nicht überschreitet. Wird die Schwelle jedoch überschritten, ist für die Einfuhr eine Zulassung als CBAM-Anmeldung erforderlich. Eine Übergangsregelung ermöglicht eine Einfuhr auch dann, wenn vor der Einfuhr ein Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder bis zum 31. März 2026 gestellt wurde (vgl. Art 17 Abs. 7a CBAM-VO).
Tipp: Wichtig ist nun, eine gewissenhafte Prognose zu erstellen, mit welchen Mengen in Zukunft zu rechnen ist. Sollten Sie entgegen Ihrer Annahme die 50 Tonnen-Grenze überschreiten, darf die Ware so lange nicht eingeführt werden, bis der Antrag auf den Status einen zugelassenen CBAM-Anmelders positiv entschieden wurde. Negative Auswirkungen hat hingegen eine "vorsorgliche“ Antragstellung nicht. Die aus dem CBAM-Regelwerk folgenden Pflichten haben Sie nicht allein schon wegen des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, sondern erst bei Überschreiten der 50-Tonnen-Grenze.
Maßgeblich für die Berechnung der 50 Tonnen ist die in der Zollanmeldung angegebene Gesamteigenmasse aller CBAM-Waren aller KN-Codes des Anhang I (vgl. hierzu 3.2) zusammengefasst pro Einführer und Kalenderjahr. Eine isolierte Berechnung des Gewichts beispielweise des Stahlanteils in der Ware findet nicht statt.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die 50-Tonnen-Grenze nicht gilt für: Indirekte Zollvertreter sowie die Einfuhr von Wasserstoff und Strom. In diesen Fällen ist immer eine Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich.
Waren mit EU-Ursprung
Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren verzollt werden, fallen nicht unter CBAM.
Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen finden sich in den Absätzen 3 und 3a des Artikels 2 der CBAM-VO: nicht unter die CBAM-Regelungen fallen im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende CBAM-Waren und elektrischer Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedsstaats erzeugt wurde sowie Wasserstoff desselben Ursprungs. Zudem gilt eine Ausnahme für Waren bestimmter Länder bzw. Gebieten des Anhangs III der CBAM-Verordnung.
NICHT MEHR unter die Ausnahmen fallen Kleinmengen, deren Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 Euro nicht übersteigt sowie Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden. Diese Ausnahmen sind mit den gesetzlichen Neuregelungen entfallen.
Zugelassener CBAM-Anmelder: Antragstellung
2026 startet der Echtbetrieb: Nur Unternehmen, die den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders haben, können weiterhin CBAM-Waren importieren.
Wer muss einen Antrag stellen?
Einen Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder brauchen:
- Indirekte Zollvertreter
- Einführer von CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom) über 50 Tonnen pro Jahr
- Einführer von Wasserstoff oder Strom
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist im CBAM-Register zu stellen. Hierbei handelt es sich nicht um das CBAM-Übergangsregister, über das in der Übergangsphase die Quartalsberichte einzureichen waren. Beide Register sind über das Zoll-Portal zugänglich. Sind Sie bereits im Übergangsregister angemeldet, schaltet der Zoll Sie automatisch für das CBAM-Register frei. Falls dies nicht der Fall ist, informieren Sie sich bitte über das konkrete Vorgehen auf der Seite des Zolls.
Auf diesem Wege können Sie den Antrag stellen, wenn Sie in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekte Zollvertreter sind, da der Antrag grundsätzlich am Ort der Niederlassung zu stellen ist (Artikel 5 CBAM-Verordnung).
Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die DEHSt zuständige Behörde. Die Bearbeitung der Anträge findet durch eine Beliehene, die KPMG Law, statt. Bei Antragstellung erhalten Sie eine Antragsnummer.
Die Kommunikation (Anfragen oder Mitteilungen zum Antrag) mit der DEHSt bzw. der Beliehenen findet direkt über das CBAM-Portal statt. Grundsätzlich erhalten Sie alle Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag ebenfalls über das CBAM-Portal.
Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt maximal 120 Tage. Im Falle der Nachforderung von Informationen im Bearbeitungsverfahren kann sich die Dauer auf maximal 180 Tage verlängern.
Sobald positiv über Ihren Antrag entschieden wurde, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird. Voraussichtlich ist dies technisch ab dem 1. Januar 2026 möglich.
Die DEHSt informiert detailliert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
Einfuhranmeldung bei CBAM-Waren ab 2026
Seit Beginn der Regelphase wird die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hierbei stehen folgende Konstellationen zur Verfügung:
- Der Importeur verfügt über eine Zulassung als CBAM-Anmelder:
anzugeben sind: EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000 - Der Importeur verfügt über keine Zulassung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
anzugeben sind: EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.
- Der Importeur verfügt über keine Zulassung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
anzugeben sind: EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen. Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.
- Weitere Fälle:
Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie dieser ATLAS-Info entnehmen.
