EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht implementiert
Am 6. Februar 2026 ist die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht in Kraft getreten. Damit verschärft sich das deutsche Sanktionsstrafrecht umfassend. Kern der Reform sind Änderungen der §§ 18, 19 AWG sowie § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Wesentliche Änderungen:
- viele bislang bußgeldbewerte Verstöße werden zu Straftaten, u. a. bei Finanz-, Transaktions- und Investitionsverboten
- Leichtfertigkeit kann bei Dual-Use-Sachverhalten bereits strafbar sein
- bisherige Schonfrist für neue EU-Sanktionsakte entfällt
- Einführung einer teilweisen Strafbewehrung bei Verletzung der Jedermannspflicht bzgl. Meldung eingefrorener Gelder
- Bußgelder steigen deutlich - auf bis zu 40. Mio. Euro
Zuletzt hatte sich die IHK-Organisation im Rahmen einer Anhörung im Bundestagesausschuss für Wirtschaft zur Reform geäußert - insbesondere kritisch zur strafbewehrten Jedermanns Pflicht und den daraus resultierenden Belastungen für Unternehmen und den IHKs. Die DIHK-Stellungnahme ist online einsehbar.
