EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Vergaberechtliche Änderungen zum 1. Januar 2026

Die neuen Schwellenwerte haben folgende Höhen:

Richtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (Richtlinie 2014/24/EU):

  • Bauleistungen: 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen:
    • zentrale Regierungsdienststellen: 140.000 Euro (statt bisher 143.000 Euro)
    • subzentrale öffentliche Auftraggeber: 216.000 Euro (statt bisher 221.000 Euro)

Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2014/25/EU):

  • Bauleistungen: 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 432.000 Euro (statt bisher 443.000 Euro)

Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU):

  • 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro)

Verteidigungsvergabe (Richtlinie 2009/81/EG):

  • Bauleistungen: 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 432.000 Euro (statt bisher 443.000 Euro)
Am 11. Dezember 2025 wurde das "„Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht (BGBl. Nr. 318). Darin werden u. a. Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen, §§ 71 Abs. 2 Nr. 8 und 72a Abs. 1 d) Nr. 8 GVG.

Änderungen der VOB/A

Die VOB/A wurde geändert und sieht im Unterschwellenbereich zukünftig folgende neue Auftragswertgrenzen vor:
  • Direktaufträge auf 50.000 Euroo netto (§ 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A)
  • Freihändige Vergaben auf 100.000 Euroo netto (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A)
  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 150.000 Euroo netto (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
  • Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.
Die Änderungen der VOB/A wurden am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16. Dezember 2025 B7).

Erleichterungen im Bereich UVgO

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29.12.2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (BAnz AT 29. Dezember 2025 B1).
Danach können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euroo netto vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben ebenfalls ausdrücklich unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
Weitere Information und Beratung zu Vergabefragen erhalten Sie von der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V. (ABST), einer gemeinsamen Einrichtung der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern.
Informationen sind auch abrufbar auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie