Nr. 6588724

Gewerbeerlaubnis

Auch wenn in die Deutschland die Gewerbefreiheit herrscht, gibt es bestimmte Tätigkeiten, für die eine besondere Gewerbeerlaubnis erforderlich ist.
Die Erteilung der gewünschten Erlaubnis können Sie schriftlich bei der zuständigen IHK beantragen.
Nach der Erteilung der Gewerbeerlaubnis und der entsprechenden Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbeamt, gibt es darüber hinaus auch bei einigen Berufen, die Verpflichtung zur Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister.

Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer benötigen zur Geschäftsausübung eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung, da es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Der entsprechende Antrag auf Erlaubniserteilung wird in Schleswig-Holstein bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) gestellt.

Für die Berufe Bauträger und Baubetreuer besteht eine jährliche Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfberichtes, ob die Verpflichtungen gemäß der Verordnung der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV) eingehalten wurden.

Darlehensvermittler

Sie vermitteln die passenden Verbraucherkredite? Den Antrag auf die notwendige Erlaubnis und wertvolle Informationen finden Sie hier.

Finanzanlagenvermittler

Für die Berufszulassung als Finanzanlagenvermittler sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese umfassen die Beantragung einer Erlaubnis und die Eintragung ins Vermittlerregister gemäß Gewerbeordnung (GewO) und Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV).

Als Finanzanlagenvermittler müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.

Honorar-Finanzanlagenberater

Die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen als Honorar-Finanzanlagenberater ist erlaubnis- und registrierungspflichtig.

Als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.

Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler von Immobiliar-Verbraucher­darlehensverträgen oder entsprechende Finanzierungshilfen benötigen eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i der Gewerbeordnung.

Immobilienmakler

Selbständige Immobilienmakler benötigen eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung, da es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt.

Seit 2018 besteht für Immobilienmakler, egal ob selbständig oder im Angestelltenverhältnis, eine Verpflichtung zur Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler

Für die Berufszulassung als Versicherungsvermittler sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese umfassen die Beantragung einer Erlaubnis für den Versicherungsbetrieb und die Eintragung ins Vermittlerregister gemäß der Gewerbeordnung (GewO) und Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV).

Für die die Berufszulassung als Versicherungsberater sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese umfassen die Beantragung einer Erlaubnis für den Versicherungsbetrieb und die Eintragung ins Vermittlerregister gemäß der Gewerbeordnung (GewO) und Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV).

Die Vermittlung und Beratung von Versicherungs­produkten ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Es wird unterschieden zwischen dem Versicherungsvertreter, dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsberater (ehemals § 34e GewO).

Wohnimmobilienverwalter

Wohnimmobilienverwalter/innen benötigen eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung, da es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt.

Wohneigentumsverwalter und Mietverwalter (für Dritte) benötigen seit dem 1. August 2018 zur Geschäftsausübung eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung.