IHK Impuls

PV-Pflicht auf Gebäuden in BW: Anhörung gestartet

Mit der am 15. Oktober 2020 vom Landtag beschlossenen Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) wurde erstmalig in §§ 8a und 8b KSG BW die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beim Neubau von Nichtwohngebäuden und offenen Parkplätzen eingeführt. 
Diese Pflicht ist von allen betroffenen Bauherren zu berücksichtigen, deren Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bzw. im Kenntnisgabeverfahren ab diesem Zeitpunkt die vollständigen Bauvorlagen bei der jeweils zuständigen Baurechts- oder Straßenbaubehörde eingehen.
Gemäß § 8e KSG BW sind in einer Verordnung nähere Regelungen zur Photovoltaik-Pflicht zu treffen. Hierbei sollen insbesondere Mindestanforderungen an eine zur Solarnutzung geeignete Dach- bzw. Stellplatzfläche, ein Mindestumfang der zu nutzenden Fläche, die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sowie Maßgaben für den Verwaltungsvollzug konkretisiert werden.
Bitte berücksichtigen Sie, dass der angefügte Verordnungsentwurf noch keine Regelungen hinsichtlich der durch die Landesregierung angekündigten Erweiterung der PV-Pflicht für den Neubau von Wohngebäuden und Bestandsgebäude bei grundlegender Dachsanierung (Wohn- und Nichtwohngebäude) enthält, sondern sich auf die aktuelle Fassung des KSG BW stützt. Sobald eine entsprechende Änderung des KSG BW vom Landtag beschlossen und in Kraft getreten ist, wird sich eine Anpassung der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) unmittelbar hieran anschließen.
Den Verordnungsentwurf mit Begründung finden Sie nebenstehend zum Download. Ihre Anmerkungen und Hinweise bis zum 03. August 2021 berücksichtigen wir gerne.