Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen

Die Gewerbeordnung sieht seit dem 01.08.2018 vor, dass sich Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen in einem Umfang von 20 Zeitstunden pro Tätigkeitsbereich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterbilden.
§ 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO) legt fest, dass der Weiterbildungszeitraum am 1. Januar des Kalenderjahrs beginnt, in dem eine Erlaubnis als Immobilienmakler*in oder Wohnimmobilienverwalter*in erteilt wurde. Für alle Erlaubnisinhaber, die ihre Gewerbeerlaubnis im Kalenderjahr 2018 oder früher erhalten haben, endet daher zum 31.12.2020 der erste Weiterbildungszeitraum.
Eine Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK) als zuständige Aufsichtsbehörde gibt es nicht. Die Weiterbildungsnachweise sind zunächst fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren, vgl. § 15b Abs. 2 S. 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die IHK kann folglich anordnen, dass der Erlaubnisinhaber eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgibt, vgl. § 15b Abs. 3 MaBV. Kapazitätsbedingt werden zunächst aber nur stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Kann der Nachweis jedoch nicht erbracht werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 11, 11a MaBV), die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Konkrete Vorgaben zum Inhalt der Weiterbildungspflicht finden sich in der Anlage 1 der MaBV An diesen Maßstab haben sich auch die Bildungsträger als Weiterbildungsanbieter zu halten. Bitte klären Sie vorab, ob es sich bei der von Ihnen vorgesehenen Weiterbildung auch um eine im Rahmen der Gewerbeordnung vorgesehene Weiterbildung im Sinne des § 34c Abs. 2a GewO handelt. Es geht darum die branchenspezifischen Fachkenntnisse zu schulen und zu vertiefen. Dies kann sowohl in Seminaren, Schulungen als auch Tagungen erfolgen, sofern die nötigen Fachkenntnisse nachweisbar vermittelt wurden.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg.