Vertragsverlängerung und Kündigungsbutton bei Internet-Verträgen

1. Eingeschränkte Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln

Bei Dauerschuldverhältnissen, also Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen – typischerweise z. B. Handy-Vertrag, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Streamingdienste, Gas- und Stromlieferungsverträge - wird die automatische Verlängerung von Verbraucherverträgen beschränkt. Bisher enthalten Verträge häufig eine stillschweigende Verlängerungsklausel, wenn sie nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit gekündigt werden. Der Vertrag verlängerte sich dann bisher automatisch um ein Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Künftig darf die Verlängerung des Vertrags nur auf unbestimmte Zeit gelten (also nicht mehr automatisch ein Jahr) und die Kündigungsfrist darf nur noch einen Monat betragen.  Dies gilt ab 1. März 2022. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiter die bisherige Regelung , d. h. automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr.
Achtung: Für Mobilfunk- oder Festnetzverträge gelten die Änderungen - sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge - bereits seit dem 1. Dezember 2021.
Unternehmer sollten Ihre Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Vertragsverlängerungsklauseln und Kündigungsfristen zeitnah anpassen.

2. Kündigungsbutton bei Internet-Vertragsschlüssen

Änderungen gibt es auch bei der Kündigung von Verträgen, die online abgeschlossen werden können (zum Beispiel Mobilfunk, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Gas- und Stromlieferung). Verbrauchern ist  ab 1. Juli 2022  die Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über einen Kündigungsbutton zu ermöglichen. Davon betroffen ist jede Webseite auf der der Vertragsschluss im Internet angeboten wird, zum Beispiel auch eine Bestellung lediglich per E-Mail oder über ein Kontaktformular. Ob der Verbraucher auf diesem Weg bestellt hat, ist nicht relevant, es genügt das Angebot den Vertrag über die Webseite abzuschließen. Der Kündigungsbutton ist deutlich zu beschriften, z. B. „Verträge hier kündigen“ oder „Jetzt kündigen“ und muss ständig verfügbar, leicht zugänglich sowie gut sichtbar platziert sein. Dies kennt man bereits aus beim Warenkauf im Onlineshop mit dem sogenannten Kaufbutton: „Zahlungspflichtig bestellen“. Der Verbraucher ist dann auf eine Bestätigungsseite weiterzuleiten auf der er Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags und bezüglich Inhalt (u. a. Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll) machen kann. Die Kündigung ist von dieser Bestätigungsseite aus wiederum per Button zu bestätigen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Kündigung anschließend unverzüglich per E-Mai zu bestätigen.
Vorsicht: Bei einem fehlenden Kündigungsbutton ist jederzeit die fristlose Kündigung (auch für alle bereits laufenden Verträge) durch den Verbraucher möglich.
Die technischen Voraussetzungen für den Kündigungsbutton sollten Unternehmer rechtzeitig bis Juli 2022 auf Ihrer Webseite einrichten.