IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Darlehensvermittler
Darlehensvermittler fallen in ihrer Tätigkeit unter Gewerbetreibende, die einer besonderen gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen.
Zum 20.11.2026 besteht die Pflicht, sich eine entsprechende Erlaubnis vor der Tätigkeitsausübung ausstellen zu lassen. Rechtsgrundlage ist hierfür der dann gültige § 34k Gewerbeordnung (GewO).
- Neuerungen für Darlehensvermittler - § 34k GewO (Nr. 7175590)
Kontakt
Laura Lehmann
Geschäftsbereich:
Recht und Steuern
Position: Sachbearbeiterin Vermittler
