Mediationsverfahren

Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Konflikten. Die Parteien erarbeiten selbstständig und eigenverantwortlich die Lösung ihres Konfliktes. Sie werden dabei von einem neutralen Dritten, dem Mediator, unterstützt.
Der Mediator wird von den Parteien selbst bestimmt, wobei die Mediationsstelle die Parteien bei ihrer Auswahl berät. Der Mediator ist dabei kein Schiedsrichter und hat keine Entscheidungsgewalt. Er begleitet die Parteien bei deren Verhandlungen und hilft ihnen unter Anwendung bewährter Methodik, gemeinsam zukunftsorientierte und tragfähige Lösungen zu entwickeln.
Unterschied: Mediation - Schiedsverfahren
Im Gegensatz zum Schiedsverfahren erlangen die Parteien keinen vollstreckbaren Titel. Der erzielte rechtsverbindliche Vergleich kann zwar wie jeder anderer Vertrag mit Hilfe von für vertragliche Verhältnisse vorgesehenen Instrumentarien durchgesetzt werden. Die Vollstreckbarkeit kann jedoch erst erreicht werden, wenn die Vereinbarung als ein vollstreckbarer Anwaltsvergleich abgeschlossen wird (vgl. § 796 a ZPO). Auch verfügt der Mediator, anders als der Schiedsrichter, über keine Zwangs- oder Entscheidungsgewalt. In der Mediation verbleibt die Entscheidungsgewalt bei den Parteien.
Vorteile der Wirtschaftsmediation
  • Wirtschaftliche Lösungen, bei denen beide Seiten gewinnen können
  • Flexible, eigenverantwortliche Gestaltung des Verfahrens
  • Zukunftsorientierte Lösung statt Festhalten am Konflikt
  • Fairer Interessenausgleich ohne Gesichtsverlust 
  • Unbelastete Fortführung geschäftlicher bzw. persönlicher Beziehungen
  • Höchstmaß an Vertraulichkeit, kein öffentliches Verfahren
  • Geringer Zeit- und Kostenaufwand, kein mehrinstanzliches Gerichtsverfahren, Schonung von Ressourcen
  • Sofortiger Beginn des Verfahrens möglich
  • Hemmung der Verjährung von Ansprüchen bis zwei Monate nach Beendigung des Mediationsverfahrens
Ablauf eines Mediationsverfahrens
Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze der Mediation sind die Prinzipien der Freiwilligkeit, der Eigenverantwortlichkeit der Parteien, der Neutralität des Mediators und der absoluten Vertraulichkeit. Das Mediationsverfahren kennt keinen starren Aufbau. In der Praxis lassen sich fünf Phasen unterscheiden:
  1. Einstieg
    Der Mediator eröffnet die Verhandlung. Die notwendigen Regeln werden besprochen und festgelegt. Es wird eine Mediationsvereinbarung zwischen dem Mediator und den Parteien abgeschlossen.
  2. Darstellung der Positionen
    Die Parteien legen ihre gegensätzlichen Positionen dar. Dadurch werden ihre unterschiedlichen Sichtweisen erkennbar.
  3. Ermittlung der Interessen
    In dieser Phase verlassen die Parteien ihre starren Positionen. Sie erkennen die dahinter liegenden Interessen und entwickeln gegenseitiges Verständnis.
  4. Suche nach Lösungsoptionen
    Gemeinsam erarbeiten und bewerten die Parteien verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Ziel ist es, ein Ergebnis zu finden, von dem beide Parteien profitieren.
  5. Abschlussvereinbarung
    Nach der Einigung auf eine einvernehmliche Lösung wird eine rechtsverbindliche Vereinbarung abgeschlossen.
Mediationsklausel und eine Mediationsvereinbarung
Die Parteien können auf das Mediationsverfahren zurückgreifen, wenn sie in ihren Verträgen eine Mediationsklausel aufnehmen, die beide Parteien verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen. Wir empfehlen folgende Musterklausel:
"Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung des MediationsZentrums der IHKn Hochrhein-Bodensee, IHK Südlicher Oberrhein, IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, durchzuführen".
Zu Beginn des Verfahrens wird eine Mediationsvereinbarung geschlossen. Bei dieser handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien untereinander und dem Mediator, wobei wir auf Wunsch auch ein Muster einer Mediationsvereinbarung zur Verfügung stellt. Nach der Einigung auf eine einvernehmliche Lösung wird eine rechtsverbindliche Abschlussvereinbarung abgeschlossen.
Stand: März 2014

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