Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Aktuell: Hinweis zur Abschlussprüfung

Um Arbeitgebern und Arbeitnehmer/innen schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, wird das Kurzarbeitergeld zunächst vorläufig ausgezahlt. Nach Beendigung der Kurzarbeit wird die korrekte Berechnung überprüft und es erfolgt eine abschließende, endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld – dieser Prozess wurde auch in der Corona-Pandemie beibehalten.
Nach Ende der Kurzarbeit führt die Agentur für Arbeit deshalb eine Abschlussprüfung durch. Sie werden über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung rechtzeitig informiert.
Folgende Unterlagen werden für die Abschlussprüfung benötigt:
  • Lohnkonto
  • Arbeitszeitnachweise
  • Auszahlungsnachweise
  • Entgeltabrechnungen (Gehalts- oder Lohnabrechnung)
  • Einzelvereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit
Daneben können auch Unterlagen zu den rechtlichen Grundlagen der Arbeitsentgeltansprüche und zum Umfang des Arbeitsausfalles notwendig sein.
  • Arbeitsverträge der Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder für Ihren Betrieb maßgebliche Tarifverträge
  • Auftragsbücher und betriebswirtschaftliche Auswertungen
Welche Unterlagen für ihren Betrieb konkret benötigt werden, können Sie dem Schreiben der Agentur für Arbeit entnehmen. Dieses führt genau auf, welche Unterlagen, von welchem Arbeitnhmer bis zu welchem Zeitpunkt eingereicht werden müssen. Einen Prüfschwerpunkt bildet die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Bei Nachfragen nimmt die Agentur für Arbeit mit Ihnen telefonisch Kontakt auf.
Sollten Korrekturen an der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erforderlich sein, werden Ihnen diese erläutert. Im Anschluss kann eine Korrekturabrechnung erforderlich werden.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen endgültigen Bescheid über das Kurzarbeitergeld und die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge.

Aktuell: Darf Urlaub bei Kurzarbeit anteilig gekürzt werden?

Mitarbeitende in Kurzarbeit mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht (9 AZR 225/11) am 30. November 2021 in Erfurt im Fall einer Verkäuferin aus Essen. Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll.

Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart werden.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (Kurzarbeit eingeführt wird).

Kurzarbeitergeld kann somit Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.  Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wie kann Kurzarbeitergeld helfen?

Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, die Arbeitnehmer/-innen zu halten und bei Arbeitsausfall den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Betriebe erhalten so die Möglichkeit, Arbeitsausfall zu überbrücken. Zudem soll diese Maßnahme Betriebe unterstützen, ihre Angestellten halten können und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist. Hierzu zählen auch Betriebsabteilungen.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier.

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?

 Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist (Urlaub und Überstunden müssen in den meisten Fällen zuvor eingesetzt und abgebaut werden) und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) – nach aktuellen Gesetzesänderungen – mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt.
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Welche rechtlichen Grundlagen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen in Betracht:
  • Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung),
  • Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG),
  • Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer,
  • Gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Achtung: Kündigungsfristen, sonstige Voraussetzungen),
  • Gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. Gegebenenfalls vorgesehene Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag, sind zu beachten.
Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen.

Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wer erhält Kurarbeitergeld? Wer nicht?

Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  • fortsetzen,
  • aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder
  • im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sein.

Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber (geringfügig Beschäftigte auf 538-Euro-Basis), Rentner, Bezieher von Krankengeld.
Für Auszubildende gelten besondere Regeln. Sie haben, auch wenn die Ausbildung ausfällt oder der Ausbildungsbetrieb geschlossen ist und Kurzarbeit angeordnet wird, noch Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Danach kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.

Der Betrieb muss aber zunächst alle Mittel ausschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen.

Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Unternehmens, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.

Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? 

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.

Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier.

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen:

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Wie hoch ist der Anteil des KUG am Nettogehalt? Wie erfolgt die Berechnung? 

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier.
Höhe des Kurzarbeitergeldes:
Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Ich habe Fragen oder Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?

Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung.
Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Wie werden Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende behandelt?

Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld. Zu den besonderen Voraussetzungen bei Auszubildenden siehe oben.

Haben Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Derzeit besteht für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer kein Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Welche Unterlagen sind erforderlich, um den Antrag zu stellen?

Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden – auch dazu gibt es ein Formular.

Diese finden Sie hier unter der Rubrik Downloads.

Was gibt es bei Azubis zu beachten?

Für Auszubildende gelten besondere Regeln. Sie haben, auch wenn die Ausbildung ausfällt oder der Ausbildungsbetrieb geschlossen ist und Kurzarbeit angeordnet wird, noch Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Programm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“
Ausbildungsbetriebe, die allein eine vollständige Ausbildung nicht durchführen können und deshalb einen Ausbildungsverbund bilden, können durch Gewährung einer Prämie gefördert werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen werden die Bedingungen für kurzarbeitende Betriebe erleichtert: Statt der sonst geforderten 20 Wochen im Partnerbetrieb kann eine Förderung erfolgen, wenn der Auszubildende während der Kurzarbeits-Phase mindestens vier Wochen seiner Ausbildung in einem Partnerbetrieb absolviert. Der Betrieb erhält dann eine einmalige Zuwendung in Höhe von 2.000 Euro.

Ein ähnliches Förderprogramm, „Azubi transfer – Ausbildung fortsetzen“, leistet ähnliches: Das Wirtschaftsministerium fördert Betriebe mit einer Prämie in Höhe von 1.200 Euro, wenn sie einen Auszubildenden nach Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs während seiner Ausbildung übernehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier.