FIRMENRECHTLICHE VORANFRAGE

Wahl des Firmennamens

Die richtige Wahl eines Firmennamens ist nicht unerheblich, denn die Firma eines Kaufmanns ist der Name unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. § 17 Abs.1 HGB. Daneben muss sich die gewählte Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterschieden, vgl. § 30 HGB. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen. Verstöße die Firma gegen firmenrechtliche Bestimmungen, liegt ein Eintragungshindernis vor.
Es wird daher empfohlen, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von der örtlichen IHK prüfen zu lassen. Dies kann Zeitverluste sowie zusätzliche Kosten bei der Eintragung sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im örtlichen Handelsregister noch frei ist. 
Bei der Wahl des Firmennamens sind daher folgende firmenrechtliche Regelungen zu beachten. Die Firmenname 
  • muss eine gewisse Individualität (Kennzeichnungskraft) aufweisen,
  • darf keine falschen Vorstellungen (Irreführung) hervorrufen und 
  • muss sich deutlich von allen an demselben Ort bestehenden Firmen unterscheiden (Unterscheidbarkeit). 
Beispiel: Die Firma der Gesellschaft kann als Personenfirma mit dem Namen des / der Gesellschafter (z.B. Müller & Maier GmbH), als Sachfirma mit Informationen über den Geschäftszweck (z.B. Müller Immobilien OHG), als reine Phantasiefirma (z.B. Quarx AG) oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. 
Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma wie “Textil GmbH”, mangels Kennzeichnungskraft, nicht zulässig. Außerdem darf der Firmennamen keine Angaben enthalten, die zu einer wesentlichen Täuschung geeignet sind. Irreführend wäre beispielsweise die Firma “Deutsche Energieversorgung GmbH” für einen kleinen Solarstrombetreiber. 
Bestehen darüber Zweifel, holen die Registergerichte vor der Handelsregistereintragung gegebenenfalls eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein.
Es empfiehlt sich daher schon vor dem Notartermin zur notariellen Beglaubigung der übrigen zur Anmeldung und Eintragung geforderten Unterlagen, eine Abstimmung in Form einer Vorabstellungnahme bei Ihrer IHK anzufordern, um etwaigen firmenrechtlichen Eintragungshindernissen aus dem Weg zu gehen. 
Zur Prüfung des Firmennamens benötigen wir:
  1. den gewünschten Firmennamen und 
  2. welche Assoziation Sie zu dem Namen haben;
  3. den Sitz des zukünftigen Unternehmens;
  4. den Unternehmensgegenstand des zu gründenden Unternehmens, gern so wie er im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden soll und 
  5. die Anschrift, an welche wir die Stellungnahme richten dürfen.
Sprechen Sie uns hierfür gerne an.
Bitte beachten Sie, dass eine Überprüfung von marken- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten dabei nicht erfolgt. Sinnvoll ist daher eine bundesweite Firmen- und Markenrecherche, um marken- und wettbewerbsrechtliche Konflikte zu vermeiden. Eine Firmennamenrecherche ist über das elektronische Handelsregister möglich, eine Markenrecherche kann auf den Internetseiten des Deutschen Marken- und Patentamtes und des Informationszentrum Patente in Stuttgart vorgenommen werden. 
Die vorgenannten firmenrechtliche Regelungen gelten nur für Unternehmen, die ihre Firma in das Handelsregister eintragen lassen möchten. 
(Stand: November 2019)