9. Welche Länder kann ich als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen, und welche Abkürzungen für Ländergruppen sind zulässig?
Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EG/EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, können dieser Länder oder Ländergruppen beigefügt werden. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sicher gestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden.
Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EG/EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die EG bzw. EU abgeschlossen hat, nicht zwingend in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. (siehe Frage 12)
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden. Eine Übersicht über bestehende Handelsabkommen finden Sie unter "Weitere Informationen." Eine Übersicht der zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online.