8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung "Europäische Gemeinschaft" oder "Europäische Union" bzw. EU genannt. Diese Bezeichnungen sind völlig gleichwertig. In der Praxis werden meist beide Bezeichnungen genannt, dies ist aber nicht zwingend. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung "EG" nicht akzeptiert wird (wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten, Ländercode "EG") Die Angabe des Ursprungs eines EG/EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Gemeinschaft/Europäische Union (Niederlande).
Wenig gebräuchlich und in der Praxis zu Schwierigkeiten führend ist die Angabe des Ursprungs EWR.
Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EG/EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat (siehe Frage 1). In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.
Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EG/EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Präferenzzone (EG, EFTA, Türkei) oder der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (zusätzlich Mittelmeeranrainer und sukzessive die Westbalkanstaaten)) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden.
Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (zum Beispiel Norwegen), und dem Einfuhrland (zum Beispiel Südkorea) kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.