IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat. Ein EU-ansässiges Unternehmen kann sich bei der Erstellung der Lieferantenerklärungen durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen, sofern die Unterlagen beim hier ansässigen Unternehmen sind.
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland zum Beispiel in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland zum Beispiel in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EU haben.